Abberufung des Geschäftsführers: Das müssen Gesellschafter beachten

Die Abberufung des Geschäftsführers (auch “Widerruf der Bestellung”) ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die die Gesellschafter einer GmbH bzw. UG treffen können. Sie kann weitreichende Auswirkungen auf das Unternehmen haben und sollte daher wohl überlegt sein. Gemeinsam mit der Abberufung sind in der Regel noch weitere Themen zu überdenken: Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Entlastung oder Generalbereinigung? In diesem Artikel erklären wir, was Gesellschafter bei der Abberufung eines Geschäftsführers beachten müssen.

TL;DR; – Das Wichtigste aus diesem Artikel kurz & knapp

  • Abberufungsbeschluss: Die Abberufung führt zum sofortiger Entzug der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (gültig nach Zugang).
  • Kündigungsbeschluss: Erst mit wirksamer Kündigung muss keine Vergütung mehr gezahlt werden. Es gibt zwei Varianten: fristlos (bei hinreichendem Kündigungsgrund) oder ordentlich.
  • Die Gesellschafter sind im Normalfall für die Beschlüsse zuständig.
  • Nicht vergessen: Die Abberufung sollte möglichst schnell zum Handelsregister angemeldet werden. Außerdem ist dafür zu sorgen, dass der Name des abberufenen Geschäftsführers von Briefköpfen, Signaturen, Impressum so bald wie möglich entfernt wird.
  • Resolvio bietet für die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse juristisch geprüfte Beschlussvorlagen zur kostenlosen Nutzung an (siehe vor allem: 📄 Abberufungsbeschluss ).

Die Abberufung des Geschäftsführers ist keine Kündigung

Mit der Abberufung wird dem Geschäftsführer insbesondere die Vertretungsbefugnis entzogen. Der abberufene Geschäftsführer kann dann nicht mehr ohne Weiteres rechtswirksame Verträge für die GmbH schließen.

Die Abberufung des Geschäftsführers wird immer wieder mit dessen Kündigung verwechselt. Um den Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung zu verstehen, muss man sich die rechtliche Verbindungen zwischen Geschäftsführer und GmbH genauer anzuschauen. Ein Geschäftsführer ist mit der GmbH nämlich durch zwei Rechtsverhältnisse verbunden: Bestellungsverhältnis und Anstellungsverhältnis.

  • Bestellungsverhältnis: Das Bestellungsverhältnis entsteht mit dem Bestellungsbeschluss des Geschäftsführers (📄 Muster für Bestellungsbeschluss). Mit der Bestellung wird dem Geschäftsführer insbesondere die Vertretungsbefugnis für die GmbH eingeräumt. Hierdurch kann der Geschäftsführer Verträge mit Wirkung für die GmbH rechtsverbindlich abschließen.

    Um zu verhindern, dass der Geschäftsführer weiter Verbindlichkeiten für die GmbH begründen kann, können die Gesellschafter den Geschäftsführer abberufen. Eine Abberufung beendet das Bestellungsverhältnis sofort. Ein Abberufungsgrund ist in aller Regel nicht erforderlich.
  • Anstellungsverhältnis: Das Anstellungsverhältnis entsteht mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags (📄 Muster für Anstellungsvertrag). Erst durch den Anstellungsvertrags hat der Geschäftsführer einen Vergütungsanspruch.

    Für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses setzen die Geschäftsführer die Kündigung ein. Hier sind regelmäßig Kündigungsfristen zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt. Eine ordentliche Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist ist hingegen auch ohne Kündigungsgrund wirksam.


Hier geht es zur passenden Beschlussvorlage:

📄 Abberufungsbeschluss

Beschlüsse, die häufig zusammen mit einer Abberufung gefasst werden

Ein Abberufungsbeschluss ist meistens nur ein Schritt, um das Ausscheiden eines Geschäftsführers vollständig zu regeln. Folgende Beschlüsse gehen häufig mit einem Abberufungsbeschluss einher:

1. Kündigungsbeschluss

Wie bereits oben erklärt, ist ein Kündigungsbeschluss in nahezu allen Fällen einer Geschäftsführerabberufung zusätzlich notwendig, damit auch das Anstellungsverhältnis beendet wird und die GmbH/UG dem Geschäftsführer nicht noch weiter Gehalt zahlen muss.

Zu unterscheiden sind hier zwei Kündigungsarten: Die fristlose Kündigung ist nur mit einem hinreichenden Kündigungsgrund möglich, die ordentliche Kündigung wird erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

Hier geht es zu den passenden Beschlussvorlagen:

📄 Fristlose Geschäftsführer-Kündigung aus wichtigem Grund

📄 Ordentliche Geschäftsführer-Kündigung

2. Aufhebung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

Alternativ zur einseitig von den GmbH/UG ausgesprochenen Kündigung kann die GmbH/UG sich mit dem Geschäftsführer auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen und so das Anstellungsverhältnis beenden.

Hier geht es zur passenden Beschlussvorlage:

📄 Aufhebung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

3. Entlastung oder Entlastungsverweigerung

In der Regel ist es für den Geschäftsführer wichtig, dass er von seinem alten Unternehmen im Nachhinein nicht mehr belangt werden kann. Diese Sicherheit kann die GmbH bzw. UG ihm durch einen Entlastungsbeschluss gewähren. Durch einen Entlastungsbeschluss wird eine spätere Inhaftungnahme des alten Geschäftsführers ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, falls die GmbH/UG von einer erst später aufgedeckten Pflichtverletzung/Schädigung nicht eher hätte wissen können.

Größtmögliche Sicherheit erhält der Geschäftsführer hingegen durch einen sogenannten Generalbereinigungsbeschluss. Denn dann kann er selbst für Sachverhalte nicht mehr in Anspruch genommen werden, von der die GmbH/UG vor seinem Ausscheiden nichts wissen konnte.

Sofern die GmbH bzw. UG den Geschäftsführer jedoch wegen einer konkreten Pflichtverletzung abberufen und gekündigt hat, wird sie sich häufig die Möglichkeit offen halten wollen, vom Geschäftsführer im Nachhinein Schadenersatz zu verlangen. Dies kann sie durch einen Entlastungsverweigerungsbeschluss dokumentieren.

Hier geht es zu den passenden Beschlussvorlagen:

📄 Entlastungsbeschluss

📄 Generalbereinigungsbeschluss

📄 Beschluss über die Verweigerung der Entlastung

Zuständigkeit der Gesellschafter

Die Abberufung des Geschäftsführers ist in den meisten GmbHs bzw. UGs eine Angelegenheit der Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung ist darauf zu achten, dass der Abberufungsbeschluss ordnungsgemäß gefasst wird. Beschlussfehler können dazu führen, dass die Abberufung wirkungslos bleibt.

In GmbHs und UGs, bei denen ein Aufsichtsrat oder ein Beirat eingerichtet ist, kann die Satzung jedoch bestimmen, dass für die Abberufung des Geschäftsführers ein entsprechender Aufsichtsrats- bzw. Beiratsbeschluss notwendig ist. Nach MitbestG und MontanMitbestG hat der Aufsichtsrat in Abweichung vom allgemeinen GmbH-Recht sogar zwingend die Personalkompetenz über die Geschäftsführer und ist daher für deren Abberufung zuständig.

Zugang der Abberufung beim Geschäftsführer

Der Zugang der Abberufung beim abberufenen Geschäftsführer ist eine weitere Voraussetzung dafür, dass die Abberufung wirksam wird. Für den Zugang genügt grundsätzlich eine einfache Übergabe oder Übersendung einer Kopie des Abberufungsbeschlusses.

Zum Zwecke einer rechtssicheren Dokumentation ist es jedoch ratsam, die Übergabe zu protokollieren und unter Zeugen durchzuführen. Eine Übersendung der Abberufung sollte daher per Email oder per Einwurf-Einschreiben erfolgen.

Anmeldung zum Handelsregister, Änderung von Briefkopf und Impressum

Eine Abberufung ist nach Beschlussfassung und Zugang aus sich heraus wirksam. Eine Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Die zeitnahe Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister ist trotzdem wichtig. Denn solange der abberufene Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH bzw. UG im Handelsregister steht, können sich Geschäftspartner auf die Handelsregistereintragung berufen und das Unternehmen an ggf. nachteiligen Vertragsschlüssen festhalten, die der Geschäftsführer nach Abberufung geschlossen hat. Auf diese Weise kann ein Geschäftsführer seinem ehemaligen Unternehmen auch nach Abberufung noch einen enormen Schaden bereiten.

Eine weitere Gefahrenquelle sind alte Briefköpfe, Signaturen und das Impressum der Unternehmenswebseite. Auch hier ist der Name des alten Geschäftsführers nach seiner Abberufung so schnell wie möglich zu entfernen, denn auch auf dieser Grundlage können sich Geschäftspartner auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ohne Kenntnis von der Abberufung mit dem Geschäftsführer noch im Namen der GmbH/UG Verträge geschlossen haben.

Dokumentation der Abberufung

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Abberufung und der mit ihr einhergehenden Beschlüsse (siehe oben) ist unerlässlich, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Es ist ratsam, eine Beschlussvorlage zu verwenden, die alle relevanten Informationen enthält und dokumentiert. Resolvio bietet eine solche Beschlussvorlage an, die es den Gesellschaftern ermöglicht, die Abberufung rechtssicher zu dokumentieren.

Fazit

Die Abberufung eines Geschäftsführers ist eine wichtige Entscheidung, die Gesellschafter nicht leichtfertig treffen sollten. Gemeinsam mit der Abberufung sind in der Regel weitere Beschlüsse zu fassen, vor allem der Kündigungsbeschluss und der Entlastungs- bzw. Entlastungsverweigerungsbeschluss. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Abberufung ist unerlässlich, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Resolvio bietet hier eine rechtssichere Lösung mit den passenden Beschlussmustern.

Deutschland
Rechtsform
GmbH
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Geschäftsführer
Gesellschafter
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Gremien und Beschlüsse. Einfach und digital.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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