Interest calculator for shareholder loans
Calculate appropriate interest rate for shareholder loans
Shareholder loans with excessive interest rates can have serious consequences for the GmbH and potentially its managing directors. Excessive interest rates are often uncovered during regular tax audits or in case of insolvency. This frequently leads to tax back payments and damage claims against the managing directors.
With the interest calculator for shareholder loans, you can determine the appropriate interest rate for your shareholder loan. The interest calculator works according to the requirements of case law and tax authorities, and accesses the official interest rate statistics of the German Federal Bank.
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
Wenn der Gesellschafter seiner GmbH Geld leiht, stehen bei der Festlegung des Zinssatzes zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
- Angemessener fremdüblicher Zinssatz: Entweder, der Gesellschafter vereinbart mit der Gesellschaft höchstens einen fremdüblichen Zinssatz. Das bedeutet, die Zinshöhe muss einem Fremdvergleich standhalten. Nur in diesem Fall kann die Gesellschaft die Zinsen als abzugsfähige Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.
Mit dem Resolvio-Zinsrechner lassen sich angemessene Zinsen konform mit den Grundsätzen von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bestimmen.1
- Unverzinsliches Darlehen: Oder Gesellschafter und Gesellschaft vereinbaren ein zinsloses Darlehen. Aufgrund der starken steuerlichen Nachteiligkeit wird dieser Weg jedoch nur in Ausnahmefällen beschritten.
Nachfolgend erklären wir die Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens.
Angemessener fremdüblicher Zinssatz
Wenn eine Verzinsung des Gesellschafterdarlehens vereinbart wird, darf dieser Zins höchstens so hoch sein, wie ein Zins, den fremde Dritte bei vergleichbaren Darlehens- und Bonitätsbedingungen miteinander vereinbart hätten. Diese Zinshöhe nennt man “angemessener”, “fremdüblicher” oder auch “marktüblicher” Zinssatz.
Falls dagegen ein zu hoher Zins vereinbart worden ist, drohen unschöne Folgen:
Steuerschaden bei der GmbH
Falls der Zinssatz höher sind als unter fremden Dritten üblich vereinbart worden ist, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.2 Dies kann insbesondere zu einem Steuerschaden bei der GmbH führen, denn in Höhe der zu hohen Zinsen müssen die gezahlten Zinsen dem steuerliche Jahresergebnis der GmbH nachträglich hinzugerechnet werden. Dies kann zu einer empfindlichen Nachversteuerung führen.
Geschäftsführer-Schadenersatzhaftung
In vielen Fällen kann der Geschäftsführer, der den Darlehensvertrag mit dem zu hohen Zins abgeschlossen hat, in Höhe des Steuerschadens der GmbH von dieser auf Schadenersatz in Haftung genommen werden (sogenannte Organhaftung).
Empfehlung
Nutzen Sie den Zinsrechner, um eine belastbare Obergrenze für die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens (= fremdüblicher Zinssatz) zu ermitteln. Der Rechner greift auf die Zinsstatistik der Bundesbank zu, die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung als zulässige Grundlage für eine Zinsermittlung anerkannt worden ist.3
Unverzinsliches Darlehen
Der Vollständigkeit halber möchten wir noch die Folgen eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens kurz umreißen.
Der Vorteil eines unverzinslichen Darlehen ist, dass die Gesellschaft hiermit in aller Regel keinen Zinssatz festlegt, der die Grenze der Fremdüblichkeit überschreitet.4
Allerdings besteht bei der Erfassung der Gesellschafterverbindlichkeit in der Steuerbilanz eine sogenannte Abzinsungspflicht in Höhe von 5,5 % p.a.5 Die Abzinsung im Jahr der Aufnahme des Gesellschafterdarlehens führt zu einem steuerlichen Ertrag und in den folgenden Jahren durch den sich kontinuierlich erhöhenden Ansatz der Verbindlichkeit zu einer Gewinnminderung bei der GmbH. Der steuerliche Ertrag im ersten Jahr darf nach der Rechtsprechung auch nicht durch die Berücksichtigung einer ertragsmindernden verdeckten Einlage verrechnet werden.6
Steuerlich entsteht also bei einem unverzinslichen Darlehen ein kurzfristiger großer Steuernachteil, der – laufzeitabhängig – durch langfristige “kleinere” Steuernachteile wieder ausgeglichen wird.
Empfehlung
Wenn das Gesellschafterdarlehen bei der GmbH geringe Kosten verursachen soll, kann eine Abzinsung vermieden werden, indem ein geringer Zinssatz zwischen 0 und dem fremdüblichen Zins festgelegt wird.
Beispiel: Der fremdübliche Zinssatz würde 4 % betragen. Für das Gesellschafterdarlehen kann ein Zinssatz von z.B. nur 2 % vereinbart werden, um einerseits nicht zu hohen Kosten bei der GmbH zu verursachen und zum anderen die “künstliche” Steuerbelastung durch die Abzinsungspflicht zu vermeiden.
Footnotes
- Vgl. BFH, Urteil vom 18.5.2021 – I R 62/17 (zum Gesellschafterdarlehen im Konzern) und BFH, Urt. v. 22.2.2023 – I R 27/20 (zum Darlehen an einen Gesellschafter mit Privatcharakter). ↩︎
- Siehe § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. ↩︎
- Siehe BFH, Urt. v. 22.2.2023 – I R 27/20. ↩︎
- Ein Ausnahme hiervon kann bei einem Umfeld von Negativzinsen vorliegen. ↩︎
- Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. ↩︎
- Siehe BFH, Urteil vom 27. 1. 2010 – I R 35/09. ↩︎
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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