Beschlussfeststellungsklage durch die GmbH bei fehlender Beschlussfeststellung durch einen Versammlungsleiter (OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.06.1998, Az.: 7 U 259/97)

Amtliche Leitsätze

  1. Bleibt in der Gesellschafterversammlung einer GmbH des Ergebnis einer Abstimmung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit abgegebener Stimmen ungewiß und wird das Beschlußergebnis nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt, so kann auch die Gesellschaft den Inhalt des Beschlusses durch Feststellungsklage klären lassen.
  2. Die Klage ist zeitnah zu der betreffenden Gesellschafterversammlung zu erheben.

Tatbestand

Die Klägerin ist Teil eines seit Jahrzehnten bestehenden Familienunternehmens. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Kiesbaggereien und Frachtschiffunternehmen. Inhaberin ihres Anlagevermögens ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (im folgenden: GdbR). Der Geschäftsführer der Klägerin, G E und der Beklagte sind verschwägert. Beide waren jeweils hälftige Gesellschafter der Klägerin und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und — zumindest bis Mai 1996 — jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin.
Zwischen ihnen bestehen tiefgreifende Zerwürfnisse, die bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen waren und gegenwärtig noch sind.
Im Jahre 1993 hatte der Beklagte seine Geschäftsanteile an der Klägerin und der GdbR zum Preis von 5,5 Mio. DM an C K veräußert. G E vertrat die Auffassung, diese Veräußerung sei mangels Zustimmung der Klägerin unwirksam; der Beklagte erhob deswegen vor dem Landgericht Karlsruhe erfolgreich Feststellungsklage (O 1/94 KfH I). Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (8 U 200/94) und in der Revisionsinstanz bestätigt. Der Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs (II ZR 12/96) erging am 4. November 1996. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits erhoben die Klägerin und G E diesbezüglich Restitutionsklage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (8 U 165/97) gegen den Beklagten, mit der sie die Feststellung angriffen. Diese Klage blieb nach übereinstimmenden Angaben der Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor dem Oberlandesgericht erfolglos.
Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagte nicht mehr ihr Geschäftsführer ist. Dem liegen — zusammengefaßt — folgende Vorgänge zugrunde:
Die GdbR, die die Betriebsmittel der Klägerin hält, ist Pächterin eines zum Kiesabbau bestimmten Geländes in N (“H”). In der Nähe ihres Geländes baute die ebenfalls mit Kiesabbau befaßte Firma K GmbH & Co. KG mit der Firma B-Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und dem Geschäftsführer E B Kies ab. Ihr Gelände verfügt über einen Gleisanschluß. Anfang 1996 wandte sich E B an den Beklagten, weil er die Firma K veräußern wollte und die Klägerin bzw. deren Besitz-GdbR als mögliche Kaufinteressenten vermutete.
Mit Schreiben vom 1. März 1996 (Anlage I K 4) informierte der Beklagte seinen Mitgesellschafter G E von dem Verkaufsangebot der Firma B und wies dabei auf einen im Büro der Klägerin befindlichen Ordner mit Unterlagen hin. Mit weiterem Schreiben vom 16. März 1996 (Anlage I K 5) teilte er G E den zwischen ihm und E B ausgehandelten Kaufpreis mit 2,2 Mio DM mit und bat um eine Entscheidung bis 22. März 1996. G E äußerte mit Schreiben vom 19. März 1996 (Anlage I K 6) sein grundsätzliches Einverständnis mit dem Kauf und teilte ferner mit, als Käufer komme “nur unsere GdbR in Betracht”. Eine Antwort des Beklagten hierauf blieb aus.
Anfang April 1996 fand G E im Zuge seiner Einsichtnahme in die Ordner mit Kaufunterlagen die mit “Anteilsaufteilung” überschriebene Aufstellung des Beklagten (Anlage I K 7), in der dieser zwei Alternativen zum “Kauf des Kieslagers K durch Kieswerk N oder durch W & M” dargestellt hatte. Als erste Alternative war ein Kauf durch eine Firma “K N GmbH” mit einem vorgesehenen Anteil der Klägerin von 75 % und einem vorgesehenen Anteil einer Firma M zu 25 % aufgeführt. Als zweite Möglichkeit “wenn E für Kieswerk N GmbH nicht zustimmt” war eine Beteiligung W. W und C K” aufgeführt. Die Firma M ist eine Abnehmerin der Produkte der Klägerin.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. April 1996 (Anlage I K 8) beanstandete G E die Pläne des Beklagten über eine neu zu gründende Firma als illoyal gegenüber der Klägerin und warf ihm vor, ein Konkurrenzunternehmen zu ihr gründen zu wollen.
Mit Schreiben vom 26. April 1996 (Anlage I K 3) lud G E den Beklagten zu einer Gesellschafterversammlung der Klägerin und der GdbR am 8. Mai 1996 ein. Als Tagesordnungspunkt 1 war aufgeführt,: “Abberufung des Geschäftsführers W W aus wichtigem Grund, nämlich wegen grober Pflichtverletzung” und als Erläuterung dazu, W benutze das Angebot der Firma K dazu, den Kauf durch eine neu zu gründende GmbH zu betreiben und damit ein Konkurrenzunternehmen zur Klägerin entstehen zu lassen.
Mit Schreiben seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 7. Mai 1996 ließ der Beklagte G E mitteilen, er sei mit einem Erwerb der Firma K “durch die Gesellschafter W und E” zu jeweils 50 % unter zwei Bedingungen einverstanden, nämlich die Erfüllung der Bedingungen der Firma M sowie die Abänderung der Gesellschaftsverträge der Firma K dahingehend, daß diese Verträge eine “Optionsklausel” enthalten sollten, wonach jeder Gesellschafter dem anderen zu einem von ihm festzusetzenden Transferpreis ein Kaufangebot machen oder seinen gesamten Geschäftsanteil zu diesem Transferpreis zum Verkauf anbieten sollte (Anlage II B 6). Die betreffende Klausel war damals bereits seit langem Gegenstand der Streitigkeiten zwischen G E und dem Beklagten, der diese Klausel in die Gesellschaftsverträge der Klägerin und der GdbR aufgenommen wissen wollte, um gegebenenfalls die Gesellschaftsanteile G E übernehmen oder ihm einen seinen Vorstellungen entsprechenden Kaufpreis abverlangen zu können.
In der Versammlung vom 8. Mai 1996, an der für G E und den Beklagten jeweils deren anwaltliche Bevollmächtigte teilnahmen (für den Beklagten Rechtsanwalt H und für G E Rechtsanwalt Dr. S), konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob der Bevollmächtigte des Beklagten über diesen Antrag mit abstimmen durfte.
Im Protokoll (Anlage I K 2) ist hierzu festgehalten:
“Rechtsanwalt Dr. S stellt den Antrag, Herrn W W als Geschäftsführer der GmbH und entsprechend der GdbR abzuberufen.
Es konnte keine Einigung darüber erzielt werden, wer berechtigt ist, über diese Anträge abzustimmen, ob Herr Rechtsanwalt H mitstimmen darf oder nicht.
Beschluß:
Herr Rechtsanwalt Dr. S stimmt für den Antrag.
Herr Rechtsanwalt H stimmt gegen den Antrag.
Es wird festgestellt, daß eine Einigung darüber, welcher Beschluß nun gefaßt worden ist, nicht zustande gekommen ist.”
Mit Schreiben vom 10. Mai 1996 (Anlage I K 1), überschrieben mit “Abberufung als Geschäftsführer” teilte G E auf Geschäftspapier der Klägerin dem Beklagten mit, “hiermit werden Sie — gestützt auf den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 1996 — als Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund abberufen”.
Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 14. Mai 1996 (Bl. 107 d.A.) an den Bevollmächtigten G E forderte dieser unter Bezugnahme auf die Abberufungserklärung vom 10. Mai 1996, die dem Beklagten am 14. Mai 1996 per Einschreiben übermittelt worden war, die Abgabe einer Unterlassungserklärung dahingehend, daß beim Handelsregister eine Änderung der Geschäftsführung nicht angezeigt und/oder angemeldet werde. Noch am gleichen Tage fand zwischen den Bevollmächtigten des Beklagten und Rechtsanwalt Dr. S ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Am 5. Juli 1996 kauften die Ehefrau des Beklagten und dessen Sohn, C und M W sämtliche Geschäftsanteile der Firma K. Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 (Anlage I K 21) an G E boten sie diesem und dem Beklagten den Kauf der erworbenen Geschäftsanteile unter der Bedingung an, daß sowohl in der GdbR wie in der GmbH die Gesellschaftsvertrags-Optionsklausel Eingang in den jeweiligen Gesellschaftsvertrag finde. G E ließ dieses Schreiben durch seinen Bevollmächtigten am 18. Juli 1996 beantworten und forderte einen Verkauf ohne jede Bedingung (Anlage I K 22). Eine Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Beklagte nicht mehr ihr Geschäftsführer sei.
Sie hat dazu vorgetragen,
der Beklagte sei in der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 1996 nicht stimmberechtigt gewesen, da dort eine Sanktion gegen ihn beschlossen worden sei. Der nur mit den Stimmen des Gesellschafters E gefaßte Beschluß sei deshalb wirksam, weil das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Kauf der Firma K eine grobe Pflichtverletzung ihr gegenüber gewesen sei. Der Beklagte habe von vornherein für den Mitgesellschafter E unannehmbare Bedingungen mit einem Kauf durch sie — die Klägerin — bzw. die GdbR verbunden.
Sie sei auch aktivlegitimiert, da nicht die Beschlußfassung vom 8. Mai 1996 in Frage stehe, sondern geklärt werden solle, ob die in ihrem Schreiben vom 10. Mai 1996 ausgesprochene Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer, für die die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses lediglich eine Vorfrage darstelle, wirksam sei. Sie benötige die begehrte gerichtliche Feststellung, um die Beendigung der Vertretungsbefugnis des Beklagten in das Handelsregister eintragen zu lassen. Ihr Begehren sei auch nicht verfristet, da zunächst habe abgewartet werden sollen, ob nicht in Folge des Verkaufs der Geschäftsanteile des Beklagten ein Prozeß überflüssig sei.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte seit Mai 1996 nicht mehr ihr Geschäftsführer ist.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bezweifelt, weil sie kein Interesse an der Feststellung haben könne, ob ein Beschluß der Gesellschafterversammlung wirksam sei oder nicht. Zudem sei die Klagefrist verstrichen, nachdem seit der Gesellschafterversammlung über ein Jahr vergangen sei. Außerdem habe die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Anschluß an sein Schreiben vom 14. Mai 1996 erklären lassen, sie werde aus den Abberufungserklärungen keinerlei Rechte herleiten.
Schließlich sei er berechtigt gewesen, an der Abstimmung über seine Abberufung teilzunehmen, da ein wichtiger Grund dafür nicht vorgelegen habe. Mit seinem Angebot an den Mitgesellschafter E, das Kieslager K zu kaufen, habe er seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer genügt und der Ankauf durch die Klägerin sei einzig an der Weigerung G E gescheitert, die Optionsklausel einzuarbeiten, welche aber angesichts der Vielzahl der gerichtlichen Verfahren zwischen E und ihm für die Klägerin sach- und interessengerecht gewesen sei. Die Gründung einer neuen GmbH habe er vorgeschlagen, um die von dem Zeugen M, der eine Abnahmegarantie für den abgebauten Kies habe geben sollen, geforderte Beteiligung seiner Firma am Werk K zu ermöglichen. Nur mit dieser Abnahmegarantie sei das mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Risiko zu begrenzen gewesen. Der Kauf der Firma K durch seine Familienangehörigen könne ihm nicht angelastet werden.
Mit dem dem Beklagten am 20. Oktober 19997 zugestellten Urteil vom 14. Oktober 1997, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der Begründung der Entscheidung Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz der Klage stattgegeben und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Die Klägerin begehre zu Recht die Feststellung, daß der Beklagte mit Zugang der Abberufungsmitteilung im Schreiben vom 10. Mai 1996 nicht mehr ihr Geschäftsführer sei. Die Frage nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses vom 8. Mai 1996 sei in diesem Zusammenhang nur eine Vorfrage, für die deshalb eine entsprechende Anwendung der Regelungen und Grundsätze über die Anfechtungs- bzw. Beschlußfeststellungsklage nicht veranlaßt sei. Der Beklagte habe einem Stimmverbot unterlegen, weil für seine Abberufung ein sachlicher Grund vorhanden gewesen sei. Sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Firma K sei in hohem Maße unredlich und mit seinen Geschäftsführerpflichten nicht vereinbar gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 20. November 1997 eingelegte und innerhalb der bis zum 20. Februar 1998 verlängerten Frist mittels eines am 12. Februar 1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten. Zur Rechtfertigung des Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Berufungsbegründung im wesentlichen den Sachvortrag und die umfangreichen Rechtsausführungen aus dem ersten Rechtszug. Der Beklagte macht insbesondere geltend, die Klägerin sei für die verfahrensgegenständliche Feststellungsklage nicht sachbefugt und außerdem sei ihre Klage verspätet erhoben worden. Zudem habe ein wichtiger Grund zu seiner Abberufung nicht vorgelegen, da die von G E abgelehnte Einbeziehung der Firma M in den beabsichtigten Kauf ihm ohne die Abnahmegarantie dieser Firma finanziell zu riskant gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das von ihr für zutreffend gehaltene Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nach Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 12. Mai 1998.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und damit zulässige Rechtsmittel des Beklagten erzielt auch in der Sache den erstrebten Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die Klägerin ihr Feststellungsbegehren nicht rechtzeitig geltend gemacht und damit ihr Feststellungsinteresse verwirkt hat (§ 242 BGB).
Im einzelnen gilt dazu folgendes:
Streitentscheidend ist vorliegend entgegen der Auffassung des Erstrichters allein die Frage, ob die Gesellschafter der Klägerin in der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 1996 eine Willensentschließung dahin getroffen haben, daß der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist. Der Beklagte konnte nur durch einen solchen Beschluß der Gesellschafterversammlung wirksam abberufen werden.
Die von G E als (ebenfalls) alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer verfaßte und unterzeichnete “Abberufungsmitteilung” vom 10. Mai 1996 war in Bezug auf die Geschäftsführerposition des Beklagten ohne Bedeutung. Die organschaftliche Vertretung eines Geschäftsführers umfaßt nicht die Abberufung des anderen (BGH WM 1968, 570). Eine solche Mitteilung stellt lediglich den Vollzug der Willensbildung der Gesellschafter dar (Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 81 zu § 46).
Das Verfahren und die Gründe für die Abberufung eines Geschäftsführers der Klägerin sind in ihrem Gesellschaftsvertrag nicht geregelt. Sie bestimmen sich deshalb nach dem GmbH-Gesetz. Gemäß § 48 GmbHG beschließen die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung durch mehrheitlichen Beschluß (§ 47 Abs. 1 GmbHG) in ihren in § 46 GmbHG aufgeführten Aufgabenkreisen. Dazu gehört nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 1996 ist lediglich das Ergebnis der Abstimmung festgehalten; im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter darüber, ob der Beklagte an der Abstimmung teilnehmen durfte, blieb offen, ob seine Abberufung erfolgt war. Allerdings sind die förmliche Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses bei der GmbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und deshalb nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschlusses (BGHZ 51, 209 = NJW 1969, 861 und BGHZ 76, 154 = NJW 1980, 1527). Bei unterbliebener Feststellung hängt die Frage, welche Entscheidung letztlich getroffen wurde, davon ab, ob der von einem Beschlußergebnis betroffene Gesellschafter, vorliegend der Beklagte, zur Abstimmung berechtigt war oder nicht. Falls der Beklagte nicht an der Abstimmung teilnehmen durfte, konnte der weitere Gesellschafter G E ihn mit seiner dann gegebenen Stimmenmehrheit abberufen.
Wenn das Ergebnis der Abstimmung über die Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers aus wichtigem Grund nicht förmlich festgestellt wird und der Geschäftsführer, wie hier, gleichzeitig Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr ist, hängt die Wirksamkeit der Abberufung allein von der materiellen Rechtslage ab, also davon, ob der wichtige Grund tatsächlich besteht (BGHZ 86, 177 = NJW 1983, 938; OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 811 m.w.N.).
Eine gerichtliche Klärung im Wege der Beschlußanfechtungsklage ist bei dieser Sachlage nicht möglich, weil ein Beschlußergebnis nicht festgestellt wurde und damit nichts vorhanden ist, wogegen sich eine Anfechtungsklage richten könnte (BGH NJW 1996, 259).
Der gegebene Rechtsbehelf ist vielmehr eine Beschlußfeststellungsklage (BGH aaO; OLG Hamburg GmbH-Rundschau 1992, 43 jew. m.w.N).
Eine solche Beschlußfeststellungsklage ist regelmäßig von dem an der Feststellung interessierten Gesellschafter gegen die GmbH zu richten (OLG Stuttgart, aaO; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Rdnr. 90 c zu Anh. § 47; Scholz, aaO, Rdnr. 181 zu § 45; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 246 zu Anh. § 47). Danach wäre vorliegend fraglos G E berechtigt gewesen, die Richtigkeit seiner Ansicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer durch eine solche Beschlußfeststellungsklage gegenüber der Klägerin klären zu lassen. Dies ist indessen nicht geschehen.
Allerdings kann auch die Gesellschaft selbst ein Interesse an einer solchen Beschlußfeststellung haben, wenn Zweifel darüber bestehen, welche tatsächliche Rechtslage in bezug auf ihre Vertretung besteht. Ein wegen eines materiellrechtlich tatsächlich bestehenden wichtigen Grundes und damit wirksam abberufener Geschäftsführer kann, wenn die Wirksamkeit seiner Abberufung nicht gerichtlich festgestellt wird, weiter nach außen hin für die Gesellschaft tätig werden, und sie ggf. wegen der unveränderten Eintragung im Handelsregister wirksam verpflichten.
Wenn daher zwischen den Gesellschaftern streitig ist, ob ein Beschluß tatsächlich zustande gekommen ist oder nicht und mit welchem Inhalt, kommt es auf die tatsächliche Rechtslage an, die im Feststellungsprozeß nach § 256 ZPO geklärt werden muß (vgl. Hachenburg/Raiser, aaO, Rdnr. 251 zu Anh. § 47 mit Rechtsprechungsnachw.).
So lag der Fall hier. Der Beklagte hatte seine wirksame Abberufung entschieden in Abrede gestellt, und auf eine Anmeldung seiner Abberufung zum Handelsregister hatte G E für die Klägerin verzichtet. Die Klägerin durfte deshalb, auch wenn der Beklagte, wie sie selbst angibt, im Anschluß an die Versammlung vom 8. Mai 1996 zunächst nicht mehr als Geschäftsführer tätig geworden war, eine gerichtliche Klärung der in der Gesellschafterversammlung getroffenen Entscheidung verlangen.
Hierbei war die Klägerin indessen an zeitliche Grenzen gebunden, die vorliegend überschritten sind.
Für die Erhebung einer Beschlußanfechtungsklage wird allgemein die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG jedenfalls als Leitbild herangezogen (BGH ZIP 1922, 1622; BGHZ 111, 224, 225 f; ferner BGHZ 101, 113, 117; BGHZ 104, 66, 71 und ZIP 1989, 634, 637). Bei der Aktiengesellschaft ist die enge zeitliche Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit normiert. Der Bestandskraft ihrer Hauptversammlungsbeschlüsse kommt im Hinblick auf Investitionsentscheidungen, ihre Stellung am Kapitalmarkt und die Bewertung ihrer Aktien große Bedeutung zu, und es wäre untragbar, wenn darüber längere Zeit Ungewißheit herrschte. Demgegenüber ist die GmbH ihrer Struktur nach in aller Regel auf einen kleineren, leicht überschaubaren Kreis von Gesellschaftern beschränkt, die sich kennen und durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind, so daß die Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen bei ihnen regelmäßig geringer und das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer als bei der Aktiengesellschaft ist. Das Bestreben, die Aussichten und voraussichtlichen Folgen einer Anfechtungsklage vorab umfassend zu klären und alle Möglichkeiten zu außergerichtlicher Verständigung mit den Mitgesellschaftern auszuschöpfen, wird daher nicht selten vor Klageerhebung bei der GmbH angestrebt werden (BGHZ 104, 66, 71). Trotz des geringeren Bedürfnisses nach Rechtssicherheit bei der GmbH, verlangt indessen die Rechtsprechung von einem Gesellschafter, daß er die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung erhebt (BGH ZIP 1992, 1622), und nur zwingende Umstände — wenn beispielsweise schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen geklärt werden müssen — erlauben eine Überschreitung der Monatsfrist bei der Klageerhebung (BGHZ 111, 224, 226; BGHZ 101, 113, 117 und ZIP 1989, 637).
Demgegenüber ist die Erhebung einer Beschlußfeststellungsklage nicht an eine Frist gebunden (anders offenbar OLG München, NJW-RR 1997, 988); allerdings gelten für sie die Grundsätze der Verwirkung (Hachenburg/Raiser, aaO, Rdnr. 255). Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb für die Beschlußfeststellungsklage eines Gesellschafters, daß diese zeitnah zu der betreffenden Gesellschafterversammlung erhoben wird (BGH NJW 1996, 259).
Nach Auffassung des Senats muß dies auch für eine Klage der Gesellschaft gelten. Die Rechtssicherheit erfordert hier — auch im Interesse des vermeintlich Abberufenen — gleichfalls eine zeitnahe Entscheidung. Wenn die Gesellschaft selbst den Inhalt eines Beschlusses über die Abberufung eines ihrer Geschäftsführer festgestellt wissen will, ist die Situation keine andere, als wenn ein Gesellschafter dies begehrt. Gründe, die in diesem Fall eine von jeglicher Frist losgelöste Klageerhebung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es darf nicht auf Dauer Ungewißheit darüber bestehen, ob der Geschäftsführer abberufen wurde oder ob er noch Geschäftsführer ist. Nachdem vorliegend auch der Gesellschafter G E, der die betreffende Beschlußfassung beantragt hatte, eine Beschlußfeststellungsklage nicht erhoben hatte, bestand Unsicherheit über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin, zumal das Handelsregister weiter zwei Geschäftsführer auswies.
Daran vermögen weder die Abberufungsmitteilung der Klägerin vom 10. Mai 1996 noch ihre späteren Schreiben vom 2. August 1996 (Bl. 87 d.A.) und vom 20. Dezember 1996 (Bl. 88 d.A.), in denen sie auf seine vermeintliche Abberufung abhebt, etwas zu ändern. War ein wichtiger Grund für seine Abberufung nicht gegeben, wovon der Beklagte bis heute überzeugt ist, konnten diese Schreiben seine Geschäftsführerposition bei der Klägerin nicht berühren.
Von einer “zeitnahen” Klageerhebung seitens der Klägerin kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Klageschrift ging am 24. März 1997, also über 10 Monate nach der betreffenden Gesellschafterversammlung, beim Landgericht ein. Die Klägerin hatte sich — insoweit ist der Inhalt des Gesprächs zwischen den Bevollmächtigten der Parteien vom 14. Mai 1996 unstreitig — auf das Schreiben des Beklagten von diesem Tage (Bl. 107 d.A.) bereit erklärt, jedenfalls keine förmlichen Konsequenzen im Sinne einer Anmeldung der Abberufung des Beklagten zum Handelsregister aus dem Ergebnis der Versammlung zu ziehen. Die von ihr mitgeteilten Gründe für die verzögerte Klageerhebung, nämlich es habe zunächst abgewartet werden sollen, ob nicht im Hinblick auf den im November 1996 rechtskräftig entschiedenen Streit über die Abtretung der Geschäftsanteile des Beklagten ein weiterer Rechtsstreit sich als überflüssig erweisen würde, überzeugen in diesem Zusammenhang nicht. Die Abtretung seiner Gesellschaftsanteile berührte die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin nicht. Sie konnte allenfalls hoffen, daß der “neue” Gesellschafter einer Abberufung des Beklagten positiv gegenüberstehen und an einer förmlichen Beschlußfassung mitwirken würde. Die Klägerin behauptet allerdings selbst nicht, daß hierfür irgendwelche Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien; eine derartige Annahme liegt auch fern, nachdem der Erwerber der Gesellschaftsanteile zweifellos dem Beklagten nahesteht und deshalb seine Mitwirkung an einer diesem nachteiligen Entscheidung nicht zu erwarten war.
Die nach den Gesamtumständen ohne nachvollziehbaren Grund verzögerte Klageerhebung durch die Klägerin erweist sich damit als eine unzulässige Rechtsausübung gegenüber dem Beklagten. Schließlich spricht einiges dafür, daß der Klägerin dies bewußt war, denn sie hat ihr Klagebegehren ausdrücklich auf die Abberufungsmitteilung vom 10. Mai 1996 gestutzt und die allein maßgebliche Frage des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung als bloße Vorfrage abgetan.
Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten hin die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im übrigen folgen die Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage, ob auch eine von der Gesellschaft erhobene Feststellungsklage zeitnah zur Gesellschafterversammlung erhoben werden muß, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden.

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