Einberufung einer Gesellschafterversammlung (OLG Koblenz, Urteil vom 01.02.2018 – Aktenzeichen 6 U 442/17)
Leitsätze:
- Zur Erforderlichkeit der konkreten Bezeichnung der Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Gesellschafterversammlung.
- Zur Erforderlichkeit des Einverständnisses aller Gesellschafter mit der Abhaltung einer Vollversammlung.
- Zur Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht bei Fassung eines Thesaurierungsbeschlusses mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters.
- Zur Erforderlichkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte – unter gleichzeitiger Anfechtung eines teilweise entgegenstehenden Ergebnisverwendungsbeschlusses – auf Ausschüttung eines erzielten Jahresüberschusses in Anspruch.
Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten und hält einen Anteil an deren Stammkapital von 34%. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Herr …[A], und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr …[B], mit einem Anteil von je 25,5% am Stammkapital der Beklagten sowie Herr Dr. …[C] mit einem Anteil von 15% am Stammkapital der Beklagten.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 8 Ziffer 3 Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 100,- DM (in Worten: einhundert) eines Gesellschaftsanteils gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 9 Ziffer 3
Aus dem Jahresüberschuß ist jährlich vorab ein Betrag von 20% in die satzungsmäßige Gewinnrücklage einzustellen. Über die Verwendung des übrigen Jahresüberschusses entscheiden die Gesellschafter, Beschlüsse betreffend der weiteren Gewinnverwendung können nur mit 75% Mehrheit gefaßt werden.“
Die Parteien führten vor dem Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 HK O 138/09 einen Vorprozess gleichen Rubrums, der in der Berufungsinstanz vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 6 U 919/15 seine Fortsetzung fand. In diesem Vorprozess begehrte die Klägerin unter anderem die Nichtigerklärung eines in der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2009 gefassten Ergebnisverwendungsbeschlusses, wonach in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 Euro der erzielte Jahresüberschuss in eine freiwillige Gewinnrücklage eingestellt wurde. Das Landgericht erklärte diesen Beschluss für nichtig; die dagegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte in der Berufungsverhandlung am 25.02.2016 zurück. Auf die Berufung der Klägerin erklärte der Senat mit Urteil vom 17.03.2016 darüber hinaus den Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses 2008, der eine entsprechende Ergebnisverwendung beinhaltete, für nichtig.
Vor diesem Hintergrund lud der Geschäftsführer der Beklagten für den 18.05.2016 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Die mitgeteilte Tagesordnung sah neben der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Festlegung der Protokollführung und Verhandlungsleitung zunächst als einzigen weiteren Tagesordnungspunkt 4 die „Feststellung des Jahresabschlusses 2008 und Zuweisung des Gewinns in Höhe von € 200.000,- in die freiwillige Gewinnrücklage“ vor (Anlage K7 = GA 134). Auf Antrag des die Klägerin als Gesellschafterin vertretenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Tagesordnung ergänzt um den weiteren Punkt 5 „Nach Scheitern des Zustandekommens eines ordnungsgemäßen Beschlusses zur Zuweisung des Gewinns 2008 in eine freiwillige Gewinnrücklage soll der Gewinn ausgeschüttet werden, namentlich an Frau …[D] in Höhe von 34% = 68.000,00 EUR nebst gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen seit dem 08.09.2009 (Tag der rechtswidrigen Beschlussfassung) bis zur endgültigen Zahlung“ (Anlage 3 zu GA 63).
In der Gesellschafterversammlung wurde die Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten, der wie die übrigen Gesellschafter während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend war. Durch einstimmigen Beschluss wurde der Jahresabschluss 2008 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 470.256,33 Euro festgestellt. Dieser Jahresüberschuss erhöhte sich um einen Gewinnvortrag in Höhe von 23.934,93 Euro und verminderte sich um erfolgte Ausschüttungen in Höhe von 100.000,00 Euro sowie die in § 9 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegte Rücklage in Höhe von 94.051,00 Euro (20% des Jahresüberschusses). Im Zuge der weiteren Abstimmung zu TOP 4, ob von dem hiernach noch zur Verfügung stehenden Jahresüberschuss in Höhe von 300.140,26 Euro ein Teilbetrag in Höhe von 200.000,00 Euro in eine freiwillige Gewinnrücklage eingestellt werde, stimmte der Vertreter der Klägerin gegen eine entsprechende Vorgehensweise. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass das Quorum von 75% nicht erreicht sei, und erklärte den Beschluss zur freiwilligen Rücklagenbildung für gescheitert.
Im weiteren Verlauf der Gesellschafterversammlung kam es, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beschlussantrag gemäß Tagesordnungspunkt 5 zurückgenommen hatte, zur Abstimmung darüber, ob ein Teilbetrag des Jahresüberschusses in Höhe von 200.000,00 Euro – anstelle der Bildung einer Gewinnrücklage – als Gewinn vorgetragen werde. Der Vertreter der Klägerin wandte ein, dass dieser Vorschlag zur Ergebnisverwendung nicht rechtzeitig angekündigt worden sei, und nahm daher an der Abstimmung nicht teil. Die übrigen Gesellschafter stimmten für den Vorschlag, das Zustandekommen eines entsprechenden Beschlusses wurde festgestellt. Eine weitere Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung erfolgte nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe mangels abweichenden wirksamen Ergebnisverwendungsbeschlusses aus § 29 GmbHG unmittelbar ein Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages von rund 102.000,00 Euro (34% des zur Verfügung stehenden Jahresüberschusses von rund 300.000,00 Euro) zu. Der Beschluss, einen Gewinn in Höhe von 200.000,00 Euro vorzutragen, sei aufgrund von Ladungsmängeln sowie mangels erforderlicher Mehrheit nicht wirksam zustande gekommen und daher sowie wegen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht für nichtig zu erklären.
Die Klägerin hat beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, den auf sie entfallenden Anteil am Jahresüberschuss 2008 nebst Gewinnvortrag abzüglich des anteiligen Betrages zur Bedienung der satzungsmäßigen Rücklage abzüglich einer anteiligen, bereits erfolgten Ausschüttung von 100.000,00 EUR, mithin 102.000,00 EUR an sie auszuzahlen, und zwar nebst Verzugszinsen seit dem 09.09.2009;
2.den Gesellschafterbeschluss vom 18.05.2016, den Gewinn aus 2008 von 200.000,00 EUR als Gewinnvortrag zu behandeln und nicht auszuschütten, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.03.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Koblenz die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss bzgl. des Gewinnvortrags einstimmig und folglich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei. Ladungsmängel seien nicht ersichtlich, nachdem die Klägerin die Behauptung der Beklagten, der mitgeteilte Tagesordnungspunkt habe „Verwendung des Gewinns von 200,000,- Euro“ gelautet, nicht hinreichend bestritten habe. Im Übrigen setze ein Auszahlungsanspruch stets einen dahingehenden Ergebnisverwendungsbeschluss voraus, an dem es vorliegend fehle.
Gegen dieses ihr am 23.03.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit beim hiesigen Oberlandesgericht am 20.04.2017 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Sie rügt insbesondere die aus ihrer Sicht überraschende Annahme einer einstimmigen Beschlussfassung durch das Landgericht, auf die dieses nicht vorab hingewiesen habe, und eine fehlerhafte Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Mehrheitserfordernisses in § 9 Ziffer 3 Satz 2 der Satzung. Zudem habe das Landgericht den klägerischen Vortrag zur mangelhaften Ladung nicht umfassend gewürdigt und sei daher fehlerhaft von einem unzureichenden Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Ladung ausgegangen. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen in der Berufungseinlegungs- und -begründungsschrift vom 19.04.2017 (GA 98 ff.) sowie im weiteren Schriftsatz vom 25.09.2017 (GA 159 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1.unter Abänderung des am 21.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts mit dem dortigen Aktenzeichen 1 HK O 53/16 die Beklagte zu verurteilen, den auf sie entfallenden Anteil am Jahresüberschuss 2008 nebst Gewinnvortrag in Höhe des Klagebetrages, mithin 102.000,00 EUR an sie auszuzahlen, und zwar nebst Verzugszinsen seit dem 09.09.2009;
2.den Gesellschafterbeschluss vom 18.05.2016, den Gewinn aus 2008 in Höhe eines Teilbetrages von 200 TEUR als Gewinnvortrag zu behandeln und nicht auszuschütten, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil; wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderungsschrift vom 15.09.2017 (GA 155 ff.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte des Vorprozesses 1 HK O 138/09 (Landgericht Koblenz) / 6 U 919/15 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung, ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 102.000,00 Euro zu.
a) Hinsichtlich eines Teilbetrages von 68.000,00 Euro (34% von 200.000,00 Euro) scheitert der Anspruch auf Gewinnausschüttung an dem in der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2016 gefassten Beschluss der Gesellschafter, einen Teilbetrag des noch zur Verfügung stehenden Jahresüberschusses in Höhe von 200.000,00 Euro als Gewinn vorzutragen.
So besteht ein Anspruch auf den Jahresüberschuss gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht, soweit dieser durch einen entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Dies ist aufgrund des vorbezeichneten Gesellschafterbeschlusses der Fall. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist dieser Beschluss entgegen der Auffassung der Klägerin weder formell- noch materiellrechtlich fehlerhaft zustande gekommen und damit wirksam gefasst worden.
(1) Soweit die Klägerin vorbringt, der Beschlussfassung sei keine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Entgegen ihrer Auffassung war die Erörterung und Beschlussfassung zum Vortrag eines Gewinns in Höhe von 200.000,00 Euro von der im Zuge der Einberufung der Gesellschafterversammlung übermittelten Tagesordnung umfasst.
Die wirksame Einberufung einer Gesellschafterversammlung gemäß § 51 GmbHG setzt voraus, dass die Gegenstände der Tagesordnung so genau bezeichnet werden, dass sich der Empfänger der Tagesordnung ein hinreichendes Bild davon machen kann, worum es geht. Es muss mit anderen Worten erkennbar sein, worüber verhandelt und beschlossen werden soll. (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage 2017, § 51 Rn. 24 m. w. N.). Zwar kann dem Landgericht nicht dahin gefolgt werden, die Klägerin habe die beklagtenseits behauptete Mitteilung eines Tagesordnungspunktes „Verwendung des Gewinns von 200.000,- Euro“ nicht hinreichend bestritten. Dann tatsächlich hatte die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits in I. Instanz vorgetragen, dass sich der mitgeteilte Tagesordnungspunkt nur eingeschränkt auf die Bildung einer freiwilligen Gewinnrücklage bezogen habe, was den Vortrag, Weitergehendes – insbesondere ein die Beratung und Beschlussfassung alternativer Gewinnverwendungsmöglichkeiten umfassender Tagesordnungspunkt – sei nicht mitgeteilt worden, beinhaltet. Jedoch war die Erörterung und Beschlussfassung zu einem Gewinnvortrag als Alternative zur Bildung einer Gewinnrücklage, wie mit Tagesordnungspunkt 4 unstreitig als Gegenstand der Versammlung benannt, absehbar und damit im Sinn des § 51 GmbHG hinreichend angekündigt. Obwohl der Tagesordnungspunkt 4 lediglich einen konkreten Verwendungsvorschlag beinhaltete, schloss dies eine Beratung und Beschlussfassung zu alternativen Ergebnisverwendungen nicht aus. Vielmehr lag im Lichte der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach die Gesellschafter innerhalb der dort bestimmten gesetzlichen Frist über die Ergebnisverwendung zu beschließen haben, auf der Hand, dass bei Nichtzustandekommen eines Beschlusses über die vorgeschlagene Bildung einer Gewinnrücklage zwingend alternative Verwendungsmöglichkeiten zu erörtern und gegebenenfalls zu beschließen sein werden. Dass dies letztlich auch der Klägerin bewusst war, belegt nicht nur ihr Vortrag im hiesigen Prozess, in dem sie den Mehrheitsgesellschaftern gerade die treuwidrige Verzögerung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorwirft, sondern vielmehr auch der Umstand, dass die Klägerin zunächst selbst für den Fall, dass der Beschluss zur Bildung einer Gewinnrücklage nicht zustande kommen sollte, in Gestalt des Tagesordnungspunktes 5 über eine alternative Gewinnverwendung – nämlich die vollständige Ausschüttung des noch zur Verfügung stehenden Gewinns – abstimmen lassen wollte.
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gewinnvortrag auch mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden.
An der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bestehen keine Zweifel, da alle Gesellschafter entweder persönlich oder wirksam vertreten in der Versammlung anwesend waren und auch kein Gesellschafter die Versammlung vor der Beschlussfassung verließ.
Indem die Gesellschafter – mit Ausnahme der sich an der Abstimmung nicht beteiligenden bzw. der Stimme enthaltenden Klägerin – für den Gewinnvortrag stimmten, kam dieser mit der in § 9 Ziffer 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzten 75%-Mehrheit zustande. Denn die Satzungsbestimmung ist dahingehend auszulegen, dass ein Beschluss mindestens 75% der abgegebenen Stimmen und nicht ein an der Beschlussfassung mitwirkendes Quorum von 75% des Stammkapitals voraussetzt. Dem liegt zugrunde, dass § 8 Ziffer 3 der Satzung grundsätzlich bestimmt, dass Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Eine solche gesellschaftsvertraglich vorgesehene größere Mehrheit regelt § 9 Ziffer 3 Satz 2 der Satzung indes gerade, so dass Bezugspunkt hiernach die abgegebenen Stimmen sind. Hätten die Gesellschafter ein Quorum in Bezug auf das Stammkapital postulieren wollen, ist davon auszugehen, dass sie dies – ähnlich wie in § 7 Ziffer 3 der Satzung – getan hätten. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgangsbestimmung in § 47 Abs. 1 GmbHG, wonach gleichermaßen auf die abgegebenen Stimmen als Bezugsgröße abgestellt wird, hätte Entsprechendes auch unmissverständlich geregelt werden müssen, da bei Unklarheit wegen § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich auf die abgegebenen Stimmen abzustellen ist.
Es kann dahinstehen, ob die unterbliebene Stimmabgabe der Klägerin als bloße Stimmenthaltung oder als Nichtteilnahme an der Abstimmung zu werten ist, denn gemäß § 8 Ziffer 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegeben, so dass im Ergebnis der Beschluss über den Gewinnvortrag mit 100% der abgegebenen Stimmen und daher einstimmig gefasst wurde.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Verweigerung der Stimmabgabe sei alternativlos gewesen, da eine Teilnahme an der Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG zu einem Rügeverlust hinsichtlich der geltend gemachten Ladungsmängel geführt hätte, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Zwar sieht § 51 Abs. 3 GmbHG vor, dass bei Anwesenheit aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung (sog. Vollversammlung) etwaige Ladungsmängel der Wirksamkeit gefasster Beschlüsse nicht entgegenstehen. Jedoch verlangt § 51 Abs. 3 GmbHG nach zutreffender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der reinen Anwesenheit als ungeschriebene Voraussetzung zusätzlich das Einvernehmen aller Gesellschafter mit der Abhaltung der Versammlung zwecks Herbeiführung einer bestimmten Beschlussfassung, mit der Folge, dass ein Gesellschafter, der der Durchführung der Versammlung oder der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag widerspricht, im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht als anwesend zu betrachten ist (Zöllner/Noack, a. a. O., § 51 Rn. 31 m. w. N.). Demnach liegt selbst bei einer Teilnahme aller Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung und einer in deren Verlauf erfolgenden Beschlussfassung keine Vollversammlung vor, wenn ein Gesellschafter der Abstimmung zum Zwecke der Beschlussfassung widersprochen hat und seine (spätere) Teilnahme an der Abstimmung nicht als Aufgabe des (früheren) Widerspruchs verstanden werden kann, sondern vielmehr dem Zweck dient, (hilfsweise) durch Abstimmung gegen den Beschlussvorschlag die (formelle) Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geltend zu machen und dessen Zustandekommen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2009 – II ZR 98/08 – NZG 2009, 385, 386; BGH, Urteil vom 08.12.1997 – II ZR 216/97 – DStR 1998, 348, 349 mit Anmerkung Goette; BGH, Urteil vom 30.03.1987 – II ZR 180/86 – DNotZ 1988, 40, 43 f.; OLG München, Beschluss vom 21.02.2000 – 7 W 2013/98 – GmbHR 2000, 486, 489; Seibt in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2014 ff., § 51 Rn. 36; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage 2016, § 51 Rn. 33). Demnach wäre es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbenommen gewesen, nach erfolgter Rüge der unzureichenden Ladung – gegebenenfalls unter nochmaliger ausdrücklicher Aufrechterhaltung derselben – an der Abstimmung teilzunehmen und mit seiner Gegenstimme das Zustandekommen der 75%-Mehrheit zu verhindern, ohne hierdurch zugleich der Rüge hinsichtlich der vermeintlichen Ladungsmängel verlustig zu werden. In einer ausweg- und alternativlosen Lage befand sich die Klägerin hiernach mithin nicht. Im Übrigen geht der Einwand der Klägerin deshalb ins Leere, weil ein Ladungsmangel, wie bereits zu (1) ausgeführt, nicht gegeben ist.
(3) Der beschlossene Gewinnvortrag erweist sich auch nicht materiellrechtlich wegen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht als unwirksam. Zur Beurteilung, ob die Mehrheitsgesellschafter einen Beschluss entgegen ihrer Bindung an die gesellschafterliche Treuepflicht herbeigeführt haben mit der Folge, dass der Beschluss der Anfechtung unterliegt (Fastrich in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 29 Rn. 34), sind in entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 254 Abs. 1 AktG das berechtigte Gesellschafterinteresse an einer angemessenen Gewinnausschüttung einerseits und das Gesellschaftsinteresse an einer Reservenbildung sowie den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und der Zukunftssicherung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung hat hierbei auf Grundlage einer objektivierten kaufmännischen Beurteilung unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. zu alledem Fastrich, a. a. O., § 29 Rn. 30 ff.).
Inwieweit eine Thesaurierung in Höhe von 200.000,00 Euro zum maßgeblichen Zeitpunkt der diese beschließenden Gesellschafterversammlung am 18.05.2016 erforderlich und verhältnismäßig war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Senat sieht auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen und der Umstände des Einzelfalls im Ergebnis eine Treuwidrigkeit der erfolgten Thesaurierung nicht als gegeben an. Dem liegt zum einen die Erwägung zugrunde, dass eine Nichtigerklärung von Beschlüssen wegen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht nur in eindeutigen Fällen in Betracht kommt, um eine Verletzung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch gerichtliche Entscheidungen zu verhindern und eine gerichtliche Einmischung in die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb einer Gesellschaft auf das erforderliche Maß zu beschränken (in diesem Sinne auch OLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2008 – 12 U 690/07 – juris Rz. 137; zur Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit durch die Treuepflicht vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2006 – II ZR 275/14 – juris Rz. 13 ff. betreffend Maßnahmen der Geschäftsführung). Ein Fall des systematischen „Aushungerns“ des Minderheitsgesellschafters durch die Gesellschaftermehrheit, in dem ein Verstoß gegen die Treuepflicht in Betracht zu ziehen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist aus dem Jahresüberschuss ein Teilbetrag von 100.000,00 Euro ausgeschüttet worden, so dass der Klägerin bereits 34.000,00 Euro zugeflossen sind. Der Senat vermag auf Grundlage der wechselseitig vorgetragenen Argumente weder der beklagtenseits vertretenen Ansicht, die Thesaurierung sei mit Blick auf die erfolgte Errichtung des MVZ und dessen Finanzierung sowie in Anbetracht verschlechterter Ertragsaussichten seit der Einführung des DRG-Systems zur Abrechnung geboten, noch dem Begehren der Klägerin, angesichts der derzeitigen soliden finanziellen Verhältnisse der Beklagten einen Großteil der Gewinne auszuschütten, von vornherein jedwede Berechtigung abzusprechen. Hieraus folgt sodann aber, dass ein Verstoß gegen die Treuepflicht durch den beschlossenen Gewinnvortrag nicht angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als ein Gewinnvortrag im Folgejahr – nach entsprechender Ergebnisfeststellung, die diesen Gewinnvortrag aufweist – erneut zur Disposition der Gesellschafter steht. Der Gewinnvortrag als lediglich „vorübergehende Rücklage“ beeinträchtigt das Interesse des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung mithin deutlich weniger als die – zunächst beabsichtigte – Bildung einer Rücklage, setzt die Ausschüttung des zurückgelegten Betrages doch stets die vorherige Auflösung der Rücklage durch Gesellschafterbeschluss voraus (OLG Nürnberg, a. a. O., Rz. 177). Soweit die Klägerin des Weiteren vorbringt, aufgrund der Nichtigerklärung der Rücklagenbildung in entsprechender Höhe durch den Senat im Vorprozess und des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums bis zur erneuten Beschlussfassung sei das Ermessen der Gesellschafter hinsichtlich der Ergebnisverwendung dahingehend auf Null reduziert, als eine Thesaurierung in entsprechender Höhe unzulässig (geworden) sei, ist dem nicht zu folgen. Denn der Senat hat im Vorprozess keine Entscheidung hinsichtlich der sachlichen Berechtigung zur Bildung einer Rücklage getroffen, sondern den entsprechenden Beschluss allein aufgrund formeller Mängel für nichtig erachtet. Im Übrigen ist, wie vorstehend ausgeführt, für die Interessenlage auf den Tag der erneuten Beschlussfassung am 18.05.2016 abzustellen, so dass auch die mittlerweile verschlechterten Ertragsaussichten einzubeziehen sind.
(4) Schließlich stellt sich der Beschluss zum Gewinnvortrag in Höhe von 200.000,00 Euro auch nicht deshalb als fehlerhaft dar, weil hierdurch lediglich die Verwendung eines Teils des noch zur Verfügung stehenden Überschusses in Höhe von insgesamt über 300.000,00 Euro beschlossen, hinsichtlich des verbleibenden Überschusses aber kein konkreter Verwendungsbeschluss gefasst wurde. Zwar muss ein Ergebnisverwendungsbeschluss grundsätzlich das gesamte verwendbare Ergebnis umfassen, so dass bei Nichtausschöpfung der Verwendungsmasse eine Anfechtung in Betracht kommt (Fastrich, a. a. O., § 29 Rn. 45; Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2014 ff., § 29 Rn. 43). Auch kann die „Lücke“ vorliegend in Anbetracht der gegenläufigen Ansichten der Klägerin einerseits und der übrigen Gesellschafter andererseits zur Frage der Erforderlichkeit einer Thesaurierung nicht durch Auslegung der unvollständigen Beschlussfassung dahingehend geschlossen werden, dass der weitergehende Betrag in Höhe von 100.140,26 Euro als Gewinn vorgetragen werden sollte (vgl. insoweit Verse, a. a. O.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Betrag in Höhe von 100.140,26 Euro in dem festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2009 als Gewinnvortrag ausgewiesen wird, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit der Ergebnisfeststellung für das Jahr 2009 schon vor dem 18.05.2016 eine Entscheidung über die Behandlung dieses Betrages getroffen wurde. Im Lichte dessen ist eine Unvollständigkeit der Beschlussfassung vom 18.05.2016 zu verneinen, zielte diese doch von vornherein erkennbar lediglich darauf ab, die aufgrund des Ausgangs des Vorprozesses gebotene Korrektur des seinerzeitigen Ergebnisverwendungsbeschlusses durch Fassung eines nunmehr ordnungsgemäßen Beschlusses in entsprechender Höhe vorzunehmen. Eine Beschlussfassung über weitere Beträge war – aufgrund der zwischenzeitlich bereits anderweitig beschlossenen Verwendung – weder beabsichtigt noch geboten. Eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses unter diesem Gesichtspunkt rügt die Klägerin auch nicht.
b) Scheidet nach alledem ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von 102.000,00 Euro in Höhe eines Teilbetrages von 68.000,00 Euro wegen des entgegenstehenden Ergebnisverwendungsbeschlusses aus, so scheitert der Auszahlungsanspruch im Übrigen, mithin hinsichtlich eines Betrages von weiteren 34.000,00 Euro, am Fehlen eines erforderlichen Ergebnisverwendungsbeschlusses.
Ein Absehen vom Erfordernis eines Ergebnisverwendungsbeschlusses ist dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher selbst dann erforderlich, wenn die Ausschüttung durch Gesetz, Satzung etc. vorgeschrieben ist, da erst durch die Beschlussfassung die spezifische Verwendung für das betreffende Geschäftsjahr verbindlich konkretisiert wird (BGH, Urteil vom 14.09.1998 – II ZR 172/97 – BGHZ 139, 299 ff.; BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 349/03 – NJW-RR 2004, 1343, 1344; Fastrich, a. a. O., § 29 Rn. 22, 38, 49; Haas in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 42a Rn. 36). Demgegenüber wird in der Literatur teils vertreten, dass § 29 GmbHG einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung gewähre, der lediglich bis zur Fassung eines (ganz oder teilweise) abweichenden Ergebnisverwendungsbeschlusses vorläufig gehemmt sei (so Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 29 Rn. 4, 17). Während die dem Bundesgerichtshof folgenden Stimmen in der Literatur demgemäß bei treuwidriger Verzögerung bzw. Verhinderung eines Gesellschafterbeschlusses über die Gewinnausschüttung dem einzelnen Gesellschafter lediglich einen klageweise geltend zu machenden und gemäß § 894 ZPO zu vollstreckenden Anspruch gegen die Gesellschaft bzw. die treuwidrig agierenden Mehrheitsgesellschafter auf entsprechende Beschlussfassung einräumen (siehe etwa Fastrich, a. a. O., § 29 Rn. 41 m. w. N.), soll nach der Gegenauffassung bei pflichtwidriger Verzögerung der Beschlussfassung der in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelte Thesaurierungsvorbehalt entfallen und der aus § 29 Abs. 1 GmbHG folgende unmittelbare Auszahlungsanspruch fällig werden (so Hommelhoff, a. a. O.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich die Gesellschaft bei treuwidriger Verzögerung der Beschlussfassung auf deren Fehlen nicht berufen darf, in seiner Leitentscheidung (a. a. O.) ausdrücklich offengelassen.
Der Senat schließt sich der mehrheitlich vertretenen, an die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs anknüpfenden Auffassung an, wonach ein entsprechender Ergebnisverwendungsbeschluss – soweit die Satzung hiervon nicht befreit – zwingende Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewinnauszahlung ist. Diese Ansicht erweist sich als vorzugswürdig, da sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bestmöglich wahrt, ohne zugleich den Minderheitsgesellschafter im Fall des berechtigten Interesses an einer Gewinnausschüttung rechtlos zu stellen. Denn dem Gesellschafter bleibt es unbenommen, gerichtlich durch Erhebung einer Klage auf Fassung eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlusses vorzugehen und so bei Verurteilung zur begehrten Beschlussfassung gemäß § 894 BGB den gebotenen Beschluss zu erwirken. Der Wahrung der unternehmerischen Autonomie der Gesellschafter wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Gesellschafter im Verlauf des Prozesses jederzeit einen Ergebnisverwendungsbeschluss fassen und hierdurch den gerichtlichen Rechtsstreit einer Erledigung zuführen können.
Unabhängig davon fehlt es vorliegend aber zudem an der auch von der Gegenansicht für einen unmittelbaren Auszahlungsanspruch geforderten Treuwidrigkeit der Verhinderung bzw. Verzögerung eines auf Gewinnausschüttung gerichteten Ergebnisverwendungsbeschlusses. Was die Treuwidrigkeit einer unterbleibenden Gewinnausschüttung als solche anbelangt, kann auf das bereits an anderer Stelle Ausgeführte (oben a) (3)) verwiesen werden, wonach einer Thesaurierung des Gewinns im vorliegenden Fall nicht von vornherein jedwede Berechtigung aberkannt werden kann. Was den Umstand betrifft, dass über die Verwendung des Jahresüberschusses des Jahres 2008 erst im Jahr 2016 (teilweise) entschieden worden ist, kann aus dem reinen Zeitablauf allein die gebotene Treuwidrigkeit nicht hergeleitet werden. Denn die Gesellschafter waren gerade nicht untätig, sondern haben bereits im Jahr 2009 einen Ergebnisverwendungsbeschluss herbeigeführt. Dass der hierüber geführte Vorprozess letztlich erst im Jahre 2016 seinen Abschluss fand, ist der Beklagten bzw. den Mehrheitsgesellschaftern nicht anzulasten. Dementsprechend durften diese auch den Ausgang des Rechtsstreits abwarten, da erst mit dessen Beendigung feststand, inwieweit eine erneute Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses 2008 erforderlich wurde. Eine Beschlussfassung „auf Vorrat“ vor Abschluss des Verfahrens war nicht geboten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach Beendigung des Vorprozesses zeitnah zu einer erneuten Gesellschafterversammlung einlud, fehlt es auch insoweit an einer weiteren treuwidrigen Verzögerung der Beschlussfassung.
Ist folglich bereits aus den vorgenannten Gründen ein Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren 34.000,00 Euro zu verneinen, so kann letztlich dahinstehen, ob ein solcher auch deshalb ausscheidet, weil jedenfalls im Zuge der Feststellung des Jahresabschlusses 2009 auch hinsichtlich des Betrages von 100.140,26 Euro eine abweichende Verwendung in Gestalt eines entsprechenden Gewinnvortrages beschlossen wurde (oben a) (4)).
2. Kann die Klägerin somit von der Beklagten keine Auszahlung von 102.000,00 Euro verlangen, so scheidet zugleich in Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung der mit dem Antrag zu 1. ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus diesem Betrag aus.
3. Aus den Ausführungen zu 1. a), wonach der Beschluss, einen Gewinn in Höhe von 200.000,00 Euro vorzutragen, weder formell- noch materiellrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt zudem, dass der Antrag zu 2. auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses ebenfalls unbegründet ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Der Senat weicht, soweit ersichtlich, weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von derjenigen anderer Obergerichte ab. Klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus nicht.
7. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 102.000,00 Euro festzusetzen. Dem liegt zugrunde, dass das Klagebegehren der Klägerin letztlich insgesamt auf Auszahlung des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Ausschüttungsbetrages von 102.000,00 Euro gerichtet ist und der Klageantrag zu 2. lediglich der Durchsetzung dieses Anspruchs durch Beseitigung eines in Höhe eines Teilbetrages entgegenstehenden Ergebnisverwendungsbeschlusses dient. Somit kommt dem Klageantrag zu 2. unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Teilidentität der Klagebegehren kein eigenständiger Wert neben dem Klageantrag zu 1. zu.
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