Kein gesetzliches Beschlussquorum (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2001 – Aktenzeichen 2 Wx 59/01)

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20. September 2001 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11. September 2001 – 11 T 11/01 – wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 1) entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Gesellschafter der betroffenen GmbH sind der Beteiligte zu 1) mit einem Anteil von 60 %, seine Mutter, die Beteiligte zu 2) mit einem Anteil von 20 % sowie sein Bruder mit einem weiteren Anteil von 20 %. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zugleich die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese hat einen Beirat, dem durch § 6a des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 17. Juni 1996 (Bl. 207 ff. d.SH.) umfangreiche Aufgaben übertragen worden sind. Unter anderem hat er bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers mitzuwirken (§ 6a Ziffer 11a des Gesellschaftervertrages).

Nachdem im Jahresabschluß 2000 eine Überschuldung der Gesellschaft ausgewiesen worden war, rief die Beteiligte zu 2) eine Gesellschafterversammlung auf den 23. April 2001 ein, die dann auf den 25. April 2001 verlegt wurde. Die Versammlung wurde ohne Beschlußfassung auf den 2. Mai 2001 vertagt (Protokoll Bl. 128 f. d.GA.). An diesem Tage erörterten die Gesellschafter die wirtschaftliche Lage der GmbH (Protokoll Bl. 129 d.GA.). Anschließend erfolgte eine Vertagung der Gesellschafterversammlung auf den 8. Mai 2001. Da wiederum die Zeit für eine abschließende Beratung nicht ausreichte, wurde eine Fortsetzung der Versammlung auf den 31. Mai 2001, 15.00 Uhr beschlossen (Protokoll, Bl. 234 f. d.GA.). Zugleich wurde bestimmt, daß die Gesellschafter ihre Wünsche für die Tagesordnung bis zum 22. Mai 2001 an die Geschäftsführung der Gesellschaft einreichen konnten. Am 23. Mai 2001 sollte die Tagesordnung per Fax an die Gesellschafter und Beiräte verteilt werden.

Unter dem 21. Mai 2001 lud die Beteiligte zu 2) mit Einschreiben gegen Rückschein (Kopie Bl. 144. d.GA.) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 31. Mai 2001, 14.30 Uhr, ein und gab als Tagesordnungspunkte an:

“TOP 1 Abberufung des Herrn P.S. als Geschäftsführer der Firma K. Kunststoff Verarbeitung aus wichtigem Grund

TOP 2 Verschiedenes”

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2001 (Bl. 141 ff. d. GA.) teilte der Beteiligte zu 1) der Gesellschaft zu Händen der Beteiligten zu 2) folgende Tagesordnungspunkte für die vertagte Gesellschafterversammlung mit (Bl. 142 d.GA.):

“1. Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit

2. Festlegung der Tagesordnung, Bestimmung eines Protokollführers, Bestimmung des Versammlungsleiters

3. Abberufung der bisherigen Beiratsmitglieder

4. Bestellung der neuen Beiratsmitglieder

5. Abberufung von Frau E.S. als Geschäftsführerin der K. GmbH wegen Verletzung der Geschäftsordnung des Managements und wegen Zuteilung eines Kredits an die S. Erben H. GmbH & Co.KG am 9.3.2001 über DM 50.000 aus sachfremden Gründen und vorzeitige Rückzahlung eines nicht fälligen Kredits über DM 150.000,- an die K. am 5.4.2001, ebenfalls aus sachfremden Gründen.

6. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Darlehensvergabe gegenüber der Geschäftsführerin Frau E.S..

7. Wirtschaftliche Situation der K.: Entstehung und Ursachen der Insolvenz; Diskussion über Vergabepraxis und Gestellung von Darlehen bei der K. GmbH Sanierungsmöglichkeiten der K.:

– Aufforderung an die H., hinsichtlich ihrer Forderung einen Rangrücktritt zu erklären oder einen Besserungsschein auszustellen.

– Erneuerung des Darlehensvertrages mit der K.

– Kündigung des Darlehensvertrages mit der S. Erben H. GmbH & Co.KG.

8. Verschiedenes.”

Die Beteiligte zu 2) übersandte daraufhin an die Gesellschafter und Beiratsmitglieder am 23. Mai 2001 folgendes Schreiben (Kopie Bl. 143 d.GA.), dem als Anlage die vom Beteiligten zu 1) eingereichte Liste der Tagesordnungspunkte beilag:

“Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der K. Kunststoffverarbeitung GmbH, am 31.5.2001, 14:30 Uhr

Tagesordnung

Top. 1 Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

Top. 2 Abberufung des Herrn P.S. als Geschäftsführer der Firma K. Kunststoff Verarbeitung GmbH, B. aus wichtigem Grund

Top. 3 Feststellung der bereits ausgehändigten Protokolle vom 25.4.2001, 2.5.2001 und dem in der Anlage beigefügtem Protokoll vom 8.5.2001

Top. 4 Verschiedenes

4.1 Eingabe von Herrn G. S. (Tischvorlage)

4.2 Eingabe von Herrn RA E. vom 22.5.2001 wegen Tagesordnungspunkten”

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2001 (Bl. 145 ff. d.GA.) teilte der Beteiligte zu 1) den Mitgesellschaften G. S. und E.S. nochmals die bereits am 22. Mai 2001 benannten Tagesordnungspunkte mit, da diese “nicht in die bisher versandte Einladung aufgenommen worden” seien. Am Schluß dieses Schreiben heißt es:

“Namens und im Auftrag unseres Mandanten laden wir die Gesellschafter und die Beiratsmitglieder zur Gesellschafterversammlung an o.g. Termin am Sitz der K. Kunststoffverarbeitung ein.”

Hierauf antwortete die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Mai 2001 (Bl. 149 d.GA.), gerichtet an die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1), daß in die Tagesordnung der auf den 31. Mai 2001 vertagten Gesellschafterversammlung aus der Liste der gewünschten Tagesordnungspunkte nur Punkt 7) aufgenommen werden könne, der sich mit der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft befasse. Die außerordentliche Gesellschafterversammlung und die vertagte habe sie auf 14.30 Uhr zusammengelegt. Beigefügt war eine “korrigierte” Tagesordnung (Bl. 150 d.GA.):

“1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Abberufung des Herrn P.S. als Geschäftsführer der Firma K. Kunststoff Verarbeitung GmbH, B. aus wichtigem Grund

3. wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und Sanierungsvorschläge

4. Feststellung der Protokolle vom 25.4.2001, 2.5.2001 und 8.5.2001

5. Verschiedenes

5.1 Eingabe von Herrn G. S. (Tischvorlage)”

Darüber hinaus wies die Beteiligte zu 2) darauf hin, daß die von dem Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 ausgesprochene Einladung zur Gesellschafterversammlung weder form- noch fristgerecht erfolgt sei und sie sowie der Gesellschafter G. Schuld nicht auf dieses Formerfordernis verzichteten.

Am 31. Mai 2001 wurden die vertagte und die außerordentliche Gesellschafterversammlung gemäß Einladung vom 21. Mai 2001 von der Beteiligten zu 2) eröffnet. Anwesend waren sämtliche Gesellschafter, die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) sowie die beiden Beiratsmitglieder. Nach der Wahl von Rechtsanwalt A. zum Protokollführer begann eine kontroverse Diskussion über die Tagesordnung, die schließlich dazu führte, daß die Gesellschafter E.S. und G. S., ihre Bevollmächtigen und die Beiratsmitglieder den Sitzungsraum verließen und in einen Nebenraum zogen. Der Beteiligte zu 1) und seine Bevollmächtigten blieben im ursprünglichen Sitzungsraum. In beiden Räumen wurde von den jeweiligen verbliebenen Gesellschaftern/Beiratsmitgliedern eine Gesellschafterversammlung abgehalten. In der von dem Beteiligten zu 1) durchgeführten Versammlung wurde mit seiner Stimme die Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer abberufen. In der parallel abgehaltenen Versammlung wurde mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter unter Mitwirkung der Beiratsmitglieder der Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer abgerufen.

Jeweils mit Schreiben vom 1. Juni 2001 haben die Beteiligten zu 1) und 2) die jeweilige Abberufung des anderen Beteiligten als Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet. Mit Beschluß vom 11. Juli 2001 hat das Amtsgericht das Verfahren der Beteiligten zu 2) gemäß § 127 FGG ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1) aufgegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen im Klagewege die Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses vom 31. Mai 2001 geltend zu machen. Zugleich hat es den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abberufungsbeschluß sei nichtig, da der Beteiligte zu 1) zur Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2001 nicht form- und fristgerecht eingeladen habe. Der Tagesordnungspunkt sei auch nicht wirksam angekündigt worden. Zudem sei bei der Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 6a der Satzung der Gesellschaft die Mitwirkung des Beirates notwendig.

Diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Beschwerde vom 19. Juli 2001 angegriffen. Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn hat dem Rechtsmittel durch Beschluß vom 11. September 2001 – 11 T 11/01 – stattgegeben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag auf Eintragung des Beschlusses zur Abberufung der Beteiligten zu 2) nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 20. September 2001 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde von diesem Tage.

Bereits mit Beschluß vom 1. Juni 2001 hatte das Insolvenzgericht Bonn – 98 IN 83/01 – zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts über das Vermögen der GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot ( § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) verhängt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zudem haben die Beteiligten zu 1) und 2) wechselseitig Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse erhoben (14 O 90/01 und 14 O 96/01, jeweils Landgericht Bonn). Über diese Klageanträge ist bisher noch nicht entschieden worden.

II.

a)

Das als einfache weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) vom 20. September 2001 gegen die Entscheidung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11. September 2001 ist zulässig.

b)

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht.

aa)

Die Erstbeschwerde war, was das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu überprüfen hat (BayObLGZ 1994, 40 [46]; BayObLG, FGPrax 2000, 40), trotz der bereits am 1. Juni 2001 erfolgten Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weiterhin zulässig. Insbesondere fehlte dem Beteiligten zu 1) nicht die notwendige Berechtigung zur Einlegung der Erstbeschwerde gemäß § 20 FGG. Vielmehr war er weiterhin befugt, mit einem Rechtsmittel die Eintragung der Abberufung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin zu verfolgen (Senat, NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214 = Rpfleger 2001, 552). Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters hatte auf die Berechtigung des Geschäftsführers, Änderungen in der Geschäftsführung der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden und sie gegebenenfalls im Wege des Rechtsmittels weiter zu verfolgen, keinen Einfluß (vgl. Senat, NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214 = Rpfleger 2001, 552 mit umfangreicher Begründung und Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).

bb)

In der Sache hat das Landgericht ausgeführt, der vom Beteiligten zu 1) zu den Akten gereichte Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2001 über die Abberufung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin sei wirksam zustande gekommen. Der Beteiligte zu 1) habe nach dem Auszug der Mitgesellschafter und der Beiräte die auf den 31. Mai 2001 vertagte Gesellschafterversammlung fortgeführt. Der Tagungsordnungspunkt “Abberufung von Frau E.S. als Gechäftsführerin” habe die Beteiligte zu 2) den Gesellschaftern und Beiräten rechtzeitig per Fax mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2) sei ebenfalls davon ausgegangen, daß die Form des § 51 Abs. 4 GmbHG nicht eingehalten werden müsse, wie die Übersendung der Tagesordnung zeige. Die Abänderung der Tagesordnung durch die Beteiligte zu 2) durch den Schriftsatz vom 28. Mai 2001 sei ohne Bedeutung, da dieses Schreiben nicht an die Adressaten des Schriftsatzes vom 23. Mai 2001 gerichtet worden sei. Die fehlende Mitwirkung des Beirates bei der Beschlußfassung habe ebenfalls keine Auswirkung. Die Mitwirkung sei als Beratung zu verstehen. Dieser Pflicht hätten sich die Beiratsmitglieder durch das Verlassen des Sitzungssaales entzogen.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung Stand (§ § 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die wesentlichen rechtlichen Grundsätze über die Einberufung und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen berücksichtigt. Das Registergericht und das nachgeordnete Beschwerdegericht ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Abberufung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu prüfen ( § 12 FGG). Der Umfang der notwendigen Prüfung des Registergerichts ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 39 GmbHG, die Sicherheit über die Vertretungsberechtigung bei der GmbH für den Rechtsverkehr zu gewährleisten. Nach § 39 GmbHG ist jede Änderung in der Person des Geschäftsführers sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder in öffentlich beglaubigten Abschriften beizufügen. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Senat, Rpfleger 1989, 66 [67]; GmbHR 1990, 82 [83]; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 39 Rdnr. 11) hat das Registergericht die eingereichten Urkunden daraufhin zu überprüfen, ob sie die beantragte Eintragung rechtfertigen oder nicht. In diesem Zusammenhang hat das Registergericht auch zu prüfen, ob die Gesellschafterbeschlüsse formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Insoweit handelt es sich zunächst um eine Tatsachenfeststellung, die dem Registergericht und im Beschwerdeverfahren dem Landgericht obliegt. Für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht sind die Tatsachenfeststellung des Landgerichts grundsätzlich bindend (§ § 27 Satz 2 FGG, 561 ZPO). Der Senat kann die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen, nämlich ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat ( § 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rdnr. 42 m.w.N.).

Ein derartiger Rechtsfehler ist im Streitfall nicht gegeben. Das Landgericht ist aufgrund der mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden und der bei den Registerakten befindlichen Unterlagen verfahrensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, in der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2001 sei ein Gesellschafterbeschluß über die Abberufung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin der Gesellschaft wirksam zustande gekommen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Landgericht von einer ordnungsgemäßen Einberufung dieser Gesellschafterversammlung ausgegangen ist. Für die Einladung zu der vom 8. Mai 2001 auf den 31. Mai 2001 “vertagten” Gesellschafterversammlung bedurfte es hier – entgegen der Rüge der Beteiligten zu 2) – nicht der Form des § 51 Abs. 1 GmbHG. Die Beschwerdekammer hat insoweit den Inhalt der in der vorangegangen Gesellschafterversammlung niedergelegten Erklärungen zugrunde gelegt (vgl. hierzu: BGHZ 121, 13 [16]). Die von dem Landgericht vorgenommenen Würdigung, die Gesellschafter hätte einvernehmlich auf Einhaltung der Formvorschriften des § 51 Abs. 1 GmbHG verzichtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung deckt sich mit dem Wortlaut des zu den Akten gereichten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 2001, wonach die Gesellschafter eine entsprechende einvernehmliche Regelung getroffen haben. Grundsätzlich können die Gesellschafter einvernehmlich auf die Einhaltung einer besonderen Form der Ladung verzichten (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, § 51 Rdnr. 24 a). Denn der Schutzzweck der Ladungsfrist besteht darin, den Gesellschafter in die Lage zu versetzen, daß er sich den Zeitpunkt der Versammlung von anderen Verpflichtungen freihalten und eine erforderliche Anreise zum Ort der Versammlung rechtzeitig bewirken kann (BGH, MDR 1987, 1004 [1005]). Eines solchen Schutzes bedarf es indes dann nicht, wenn, wie hier, sämtliche Gesellschafter in einer vorangegangenen Gesellschafterversammlung einvernehmlich eine neue Versammlung verabreden (vgl. allgemein: OLG München, BB 1994, 1307; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 49 Rdnr. 6a).

Da mithin wirksam zu der auf den 31. Mai 2001 bestimmten ordentlichen Gesellschafterversammlung eingeladen worden war, kommt es nicht darauf an, inwieweit eine Heilung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG eingetreten ist, weil zunächst alle Gesellschafter an der Versammlung teilnahmen und zudem anfangs Einvernehmen über die Abhaltung der Versammlung zum Zwecke der Beschlußfassung bestand.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß in der (mehrfach) vertagten Gesellschafterversammlung nicht nur ausschließlich die angeschlagene wirtschaftliche Situation der betroffenen Gesellschaft erörtert werden sollte. Für die von der Beteiligten zu 2) mit der weiteren Beschwerde vorgetragenen Einschränkung der Ergänzung der Tagungsordnungspunkte ausschließlich zu dem Thema der vorangegangenen Gesellschafterversammlungen ergeben sich aus dem Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung keine Anhaltspunkte. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Mai 2001 enthält nur die übereinstimmende Erklärung aller bei dieser Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter und Beiräte, daß den Gesellschaftern die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, Wünsche für die Tagesordnung bis zum 22. Mai 2001 an die Geschäftsführung einzureichen. Von diesem Recht hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2001 Gebrauch gemacht. Letztlich ging auch die Beteiligte zu 2) zunächst nicht von einer entsprechenden Einschränkung aus. So verschickte sie mit Schreiben vom 23. Mai 2001 eine Tagesordnung, der neben einer Eingabe des Mitgesellschafters G. S. (Tischvorlage) auch die vom Beteiligten zu 1) eingereichte Liste der Tagungsordnungspunkte beigefügt war.

Schließlich kann sich die Beteiligte zu 2) nicht darauf berufen, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen § 51 Abs. 4 GmbHG. Der Tagungsordnungspunkt “Abberufung von E.S. als Geschäftsführerin” ist vielmehr wirksam angekündigt worden, so daß hierüber abgestimmt werden konnte. Rechtsfehlerfrei ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gesellschafter und die Beiräte auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zusendung der Tagesordnungspunkte mit einem eingeschriebenen Brief wirksam verzichtet und statt dessen eine “Verteilung” per Fax vereinbart haben (vgl. zu dieser Möglichkeit: Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 51 Rdnr. 28, 24a, § 49 Rdnr. 6a). Auch insoweit deckt der Inhalt des bei den Akten befindlichen Protokolls die vom Landgericht vorgenommene Würdigung.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu der Wirksamkeit der Beschlußfassung durch den zum Zeitpunkt der Abstimmung ausschließlich noch im Versammlungsraum anwesenden Beteiligten zu 1) lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Satzung der Gesellschaft enthält keine besonderen Regelungen über die notwendigen Mehrheiten bei Abfassung von Gesellschafterbeschlüssen. Vorliegend ist die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2001 an den gesetzlichen Vorschriften und den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätzen zu messen. Danach ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlußfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, § 48 Rdnr. 8; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 48 Rdnr. 2a oder die Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafterminderheit boykottiert wird (vgl. OLG Hamburg, WM 1992, 272 [273]). Gleiches gilt, wenn die ordnungsgemäß eingeladenen Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den ihnen eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM (gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 2 KostO).

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