Stimmrechtsmissbrauch bei Ablehnung einer notwendigen Satzungsänderung (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.1997, Az.: 20 U 8/97)

Amtliche Leitsätze:

  1. Das durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag übertragene Weisungsrecht findet seine Grenze da, wo der Gesellschafterversammlung als weisungsfester Kernbereich von Gesetzes wegen Beschlußzuständigkeiten zwingend zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere Satzungsänderungen oder sonstige Satzungsfragen.
  2. Ein Gesellschafterbeschluß, durch den die beantragte Beseitigung eines satzungswidrigen faktischen Zustands – hier: die Führung einer satzungswidrigen Firma – abgelehnt, wird, ist wegen Stimmrechtsmißbrauchs unwirksam.
  3. Das Stimmverbot des § 47 IV 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Satzungsänderungen oder sonstige Satzungsfragen.
  4. Das Stimmverbot des § 47 IV 2 GmbHG ist im Weisungsbereich eines Beherrschungsvertrags nicht anwendbar.
  5. Die in einer Satzung festgelegte Firmierung ist nicht nur im Handelsregister einzutragen, sondern auch im Rechtsverkehr als Unternehmensname tatsächlich zu führen. Die Pflicht ist jedoch auf firmenmäßiges Auftreten beschränkt und verbietet nicht die Verwendung anderweitiger Geschäftsbezeichnungen, solange diese nicht firmenmäßig gebraucht werden.
  6. Für die Beurteilung der Frage, ob firmenmäßiger Gebrauch vorliegt, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich. Wird der Eindruck firmenmäßigen Auftretens erweckt, muß sich dieses auch an der tatsächlichen Firma orientieren.
  7. Die Ablehnung eines Beschlußantrags, mit dem ein satzungswidriger Zustand – hier: die Verwendung einer unzulässigen Firma – unterbunden werden soll, ist dann nicht mißbräuchlich, wenn der Antrag zu weit geht und mit ihm auch nicht zu beanstandende Maßnahmen – hier: nicht firmenmäßiger Gebrauch der streitigen Kennzeichnung – untersagt werden würden.

Sachverhalt:

Die Kl. sind – aufgrund Erbfolge nach Prof. Claude Dornier jun. – neben S. Dornier Minderheitsgesellschafter der Bekl. zu 1. Die übrigen Gesellschaftsanteile hält die Bekl. zu 2 (Deutsche Aerospace AG). Die Bekl. zu 1 verwendet seit Anfang Januar 1995 auf Geschäftspapier, in Prospekten, in der Werbung und dergl. folgenden kennzeichnend Hinweis:

Hierdurch wurde die früher verwendete Gestaltung

ersetzt.

Die Kl. sehen in der Änderung – die sich durch die Hervorhebung der Daimler-Benz Aerospace in der ersten Zeile auszeichnet, während der Name Dornier in wesentlich kleinerer Schrift als bisher daruntergesetzt wird – eine Verletzung der ihnen in einem mit der Daimler-Benz AG geschlossenen Hauptvertrag und in der Satzung der Bekl. zu 1 eingeräumten Rechte.

Deshalb wurde in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Bekl. zu 1 folgender Beschlußantrag gestellt:

Der Vorstand wird angewiesen, ab sofort nicht mehr das seit Januar 1995 auf Briefbögen, Werbeprospekten und sonstigen Geschäftsunterlagen abgebildete Geschäftszeichen zu verwenden, welches in der Weise aus den Firmen Daimler-Benz Aerospace und Dornier – jeweils ohne Rechtsformzusatz – zusammengesetzt ist, daß die erstgenannte Firma aufgrund ihrer Größe, ihrer Position und Drucktechnik der vorrangig kennzeichnende Bestandteil und die zweitgenannte Firma nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Dieser wurde jedoch mit der Stimmenmehrheit der Bekl. zu 2 abgelehnt. Die Parteien streiten im Wege der Anfechtungs- und Beschlußfeststellungsklage um die Wirksamkeit dieses Beschlusses.

Im einzelnen: Die Bekl. zu 1 ist die Obergesellschaft des Dornier-Konzerns, eines bekannten und traditionsreichen Unternehmens auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt, der Verteidigungstechnik sowie der Medizintechnik. Bis 1985 befanden sich die Gesellschaftsanteile der Bekl. zu 1 vollständig in den Händen der Familie Dornier. Durch Konsortialverträge mit Prof. Claude Dornier jun. und S. Dornier vom 15. 5. 1985 bzw. 11. 7. 1985 übernahm der Daimler-Benz Konzern mit einem Kostengesamtaufwand von ca. 400 Mio. DM 68% der Anteile, 4% das Land Baden-Württemberg. Der Rest verblieb bei der Familie Dornier, und zwar zu 20% bei Prof. Claude Dornier jun. und zu 8% bei dessen Bruder S. Dornier. Der Familie Dornier wurden in diesen Verträgen nicht unerhebliche Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftspolitik der Bekl. zu 1 eingeräumt.

Prof. Claude Dornier jun. verstarb am 30. 4. 1986. Erben wurden die Kl. In der Folge kam es im Zusammenhang mit Auslegung und Umsetzung der Konsortialverträge zu Unstimmigkeiten zwischen der Familie Dornier und der Daimler-Benz AG. Diese sah sich durch die Einflußrechte der Minderheitsgesellschafter und deren Wahrnehmung in der angestrebten Geschäftspolitik eingeschränkt bzw. blockiert. Am 30. 11. 1988 wurden die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen darauf grundlegend neu geordnet. Seitdem werden von dem Stammkapital von insgesamt 540 402 800,- DM jeweils 21,22% vom Stamm Prof. Claude Dornier, also den Kl., und von S. Dornier gehalten, der Rest wird nunmehr nach einer Reihe von Umstrukturierungen von der Bekl. zu 2, die mittelbar von der Daimler-Benz AG beherrscht wird, gehalten. Die Stimmrechte der Gesellschafter der Bekl. zu 1 sind abweichend von den Stammkapitalanteilen geregelt. Die Kl. und S. Dornier verfügen nur über jeweils 6,249% der Stimmrechte, die Bekl. zu 2 über 87,502%. Im Zuge der Neuordnung wurde den beiden Stämmen der Familie Dornier jeweils ein Betrag von 285 Mio. DM zugewandt. Die am 30. 11. 1988 geschaffene neue Rechtslage beruht insbesondere auf dem zwischen der Daimler-Benz AG, S. Dornier und der Erbengemeinschaft nach Prof. Claude Dornier geschlossenen Hauptvertrag nebst Schiedsvertrag sowie der zur gleichen Zeit neu gefaßten Satzung.

Im Hauptvertrag finden sich u. a. folgende Regelungen:

I. Vorbemerkung

„… mit dem folgenden Hauptvertrag regeln die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen neu, wobei sie von folgenden Grundsätzen ausgehen:

Die industrielle Führung der Dornier-Gruppe liegt bei der Daimler-Benz AG und umfaßt das Recht, die Geschäftspolitik der Dornier GmbH zu bestimmen und Maßnahmen der Umstrukturierung, insbesondere Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen und Unternehmensverträge im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarungen der Satzung zu beschließen. …

… Der Daimler-Benz AG ist es auch gestattet, die Dornier GmbH in den größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrt-Industrie einzubinden und die Geschäftspolitik der Dornier GmbH auch an dem Gesamtinteresse der größeren Unternehmenseinheit Luft- und Raumfahrt im Rahmen dieses Hauptvertrages auszurichten, welche die Daimler-Benz AG möglicherweise unter einer Aerospace-Holding

i. S. von Abschnitt V Nr. 2 zusammenzufassen beabsichtigt.

Die Daimler-Benz AG erklärt, daß die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen – unbeschadet der Einbindung in den größeren Zusammenhang der Neuordnung der deutschen und europäischen Luft- und Raumfahrtindustrie – nicht dazu führen sollen, daß die Dornier GmbH aufhört, als selbständige Rechtsperson zu existieren, oder daß sie ausgehöhlt wird; vielmehr soll das Unternehmen dadurch gestärkt und in eine gesicherte Zukunft gerade auch als Flugzeughersteller geführt werden.

Die Daimler-Benz AG bestätigt hiermit den Familiengesellschaftern ausdrücklich, daß sie anstrebt, die gewachsenen Strukturen und die spezifischen Arbeitsgebiete der Dornier-Gruppe zu respektieren.

Der Schutz der Familiengesellschafter als Minderheitsgesellschafter wird zusätzlich zu der Satzung der Dornier GmbH in diesem Hauptvertrag im einzelnen geregelt.

VI. Unternehmensverträge

2. Im Falle des Bestehens eines Unternehmesvertrages im Sinne von Nr. 1 darf dieser nicht ein einer Weise gehandhabt werden, daß hierdurch Rechte der Familiengesellschafter aus diesem Hauptvertrag oder der Satzung der Dornier GmbH verletzt werden; insbesondere darf die Dornier-Gruppe nicht geschädigt werden.”

In der gleichzeitig neu gefaßten Satzung ist u. a. festgehalten:

„§ 1 I: Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma ‚Dornier GmbH’.

§ 2 I: Gegenstand des Unternehmens ist unter der industriellen Führung der Daimler-Benz AG in Fortsetzung des Lebenswerkes von Herrn Prof. Dr. Claude Dornier, die Forschung, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen, Systemen und Dienstleistungen, …

In § 21 finden sich Regelungen zu den für Beschlußfassungen erforderlichen Mehrheitsverhältnissen:

§ 21 II: Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 100% aller abgegebenen Stimmen über

a) die Auflösung der Gesellschaft,

b) Kapitalerhöhungsbeschlüsse …,

c) sonstige Satzungsänderungen, durch welche die gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder vertraglichen Rechte der Familiengesellschafter und/oder ihrer Rechtsnachfolger aufgehoben, beschränkt oder sonst beeinträchtigt werden; hierunter fällt auch eine Änderung von § 21 dieser Satzung, …

f) Änderung der Firma der Gesellschaft mit der Folge, daß der Name „Dornier” nicht mehr vorrangig kennzeichnender Firmenbestandteil ist.”

Für Beschlußfassungen im übrigen genügt gemäß § 21 V die einfache Mehrheit.

In der Folge wurde, wie in Satzung und Hauptvertrag bereits avisiert, zwischen der Bekl. zu 1 und der Deutschen Aerospace AG ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV) geschlossen, der u. a. wie folgt lautet:

§ 1: Die Do-GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der DASA. Die DASA ist demgemäß berechtigt, der Do-GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

§ 2 I: Die Do-GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Bilanzgewinn an die DASA abzuführen …

§ 3: Die DASA ist entsprechend den Vorschriften des § 302 I und III AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, …

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Bekl. zu 1 ist in der Sache begründet.

Durch § 1 I i. V. mit § 21 IIf der Satzung ist die Bekl. zu 1 zwar nicht nur gehindert, ohne Zustimmung der Kl. ihre Firma im Handelsregister dergestalt zu ändern, daß der Name Dornier nicht mehr vorrangig kennzeichnender Firmenbestandteil ist. Diese Regelung beinhaltet vielmehr auch die Pflicht, nach außen entsprechend aufzutreten, soweit ein firmenmäßiges Auftreten in Frage steht. Das streitige Geschäftszeichen darf deshalb nicht firmenmäßig für die Bekl. zu 1 verwendet werden. Der im Streit stehende Beschlußantrag geht jedoch hierüber hinaus, da er an die Verwendung der Kennzeichnung schlechthin anknüpft und damit auch – durchaus mögliche – anderweitige Verwendungen erfaßt, die nicht im Rahmen firmenmäßigen Auftretens der Bekl. zu 1 anzusiedeln sind. Er geht daher zu weit. Die Bekl. zu 2 war daher nicht verpflichtet, ihm zuzustimmen. Die mit ihrer Mehrheit beschlossene Ablehnung des Beschlußantrags ist deshalb wirksam und Klageantrag 1 damit unbegründet.

B. I. Der von den Kl. verfolgte Beschlußgegenstand liegt in der Kompetenz der Gesellschafterversammlung.

1. Der Gesellschafterversammlung kommt im Grundsatz eine Allzuständigkeit zu. Sie kann Geschäftsführungsmaßnahmen zu jeder Zeit an sich ziehen, den Geschäftsführern Weisung erteilen oder diesen aufgeben, bei bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., 1996, § 46 Rdn. 60; Zöllner, ZGR 1992, 178; Marsch-Barner/Diekmann, MünchHdb. d. GesR, Band 4: AG, 1988, § 44 Rdn. 66). Diese Rechte wurden jedoch durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BEAV), insbesondere dessen § 1, durch den die Bekl. zu 1 die Leitung ihres Unternehmens der Bekl. zu 2 unterstellt hat mit der Folge, daß diese zur Erteilung von Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft berechtigt ist, weitgehend auf die Bekl. zu 2 übertragen.

Dieser Beherrschungsvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den satzungsgleich der rechtliche Status der beherrschten Gesellschaft geändert wird. Er führt dazu, daß die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung in Geschäftsführungsangelegenheiten zugunsten des herrschenden Unternehmens beseitigt und die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf diese übertragen wird (BGHZ 105, 324 ff., 331 = NJW 1989, 295 = NJW-RR 1989, 159; Zöllner, ZGR, 1992, 173 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh. zu § 77 Rdn. 190 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, Schlußanhang I, „GmbH-Konzernrecht”, Rdn. 36; Scholz/Emmerich, GmbHG, 8. Aufl., 1993, Anh. Konzernrecht (nach § 44) Rdn. 230 ff.). Nach verbreiteter Ansicht bezieht sich diese Leitungsmacht dabei nicht nur auf die Bereiche, in denen gesetzliche oder satzungsmäßige Zuständigkeitsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung nicht bestehen und in denen sie nur im Wege ihrer Allzuständigkeit initiativ werden kann, sondern auch auf solche, die an sich in ihre gesetzliche oder satzungsmäßige Kompetenz fallen (Zöllner, aaO; Ulmer, aaO, Rdn. 215 ff.; Scholz/Emmerich, aaO, Rdn. 274). Der Umfang des durch den Beherrschungsvertrag übertragenen Weisungsrechts im Einzelfall ist dabei zunächst unter Auslegung des Vertragswerks zu bestimmen (Zöllner, aaO). Die Diskussion um die Grenzen der Weisungsbefugnis im übrigen ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abgeschlossen. Besteht noch Einigkeit darüber, daß grundsätzlich jedenfalls bei ganz außergewöhnlichen Geschäftsführungsentscheidungen, wie etwa der Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile, die Kompetenz der Gesellschafterversammlung trotz Beherrschungsvertrags bestehen bleibt, ist dies bei „nur” ungewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftsführung und Fragen der grundsätzlichen Bestimmung der Geschäftspolitik umstritten (Zöllner, ZGR, 1992, 178 ff.; Ulmer, aaO, Rdn. 215, jeweils unter Wiedergabe des Stands der Diskussion). Schon von der Gesetzeslage her bleibt nach einhelliger Ansicht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung jedoch da bestehen, wo ihr von Gesetzes wegen Beschlußzuständigkeiten zwingend zugewiesen sind. Hierzu gehören als weisungsfester Kernbereich der ausschließlichen Kompetenz der Gesellschafterversammlung insbesondere Satzungsänderungen. Zu diesen ist das herrschende Unternehmen daher nicht befugt (so sämtliche zu dieser Problematik o. a. Autoren).

Überschreitet die Geschäftsführung die Kompetenzen ihrer Zuständigkeit, so haben die Gesellschafter auch bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags die Möglichkeit, initiativ zu werden und durch entsprechenden Antrag in der Gesellschafterversammlung, dem Organ der Willensbildung der Gesellschafter, dagegen einzuschreiten und Weisungen zur Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung zu erteilen, z. B. bei Geschäftstätigkeiten außerhalb des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands (vgl. Ulmer, aaO, Rdn. 219). Verletzungen der Satzung durch Schaffung von Fakten, die im Widerspruch zu dieser stehen, stellen eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte dar, die zu einem Anspruch des übergangenen Gesellschafters auf Rückgängigmachung führen (Baumbach/Hueck/Zöllner, § 53 Rdn. 25; Scholz/Emmerich,

aaO, Rdn. 278; zum Aktienrecht: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, 1994, § 308 Rdn. 56 ff.).

2. Die Kl. machen geltend, durch die Veränderung des streitigen Geschäftszeichens habe die Bekl. zu 1 de facto die in § 1 I der Satzung festgelegte Firma „Dornier GmbH” geändert. Dies stelle eine faktische Änderung der Satzung dar. Diese habe, da der Firmenbestandteil „Dornier” in der neuen Gestaltung nicht mehr vorrangig kennzeichnend sei, gem. § 21 IIf der Satzung eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedurft. Der Antrag sei deshalb auf die Wiedererreichung des satzungsgemäßen Auftretens der Bekl. zu 1 nach außen gerichtet.

Sie stützen sich damit auf einen Sachverhalt, der die Satzung und deren Umsetzung als solche tangiert und damit über die Leitungsmacht der Bekl. zu 1 hinausgeht. Trifft ihr Vortrag zu, ist damit ein Bereich betroffen, der durch den Beherrschungsvertrag nicht berührt wird und in dem der Gesellschafterversammlung das Weisungsrecht verblieben ist. Der Beschlußgegenstand fällt damit – jedenfalls insoweit, als sich die Kl. auf § 21 IIf der Satzung stützen – in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung.

II. In der Sache wäre der Klage dann Erfolg beschieden und die Ablehnung des gestellten Beschlußantrages unwirksam, wenn entweder das Ergebnis des von den Kl. beantragten Beschlusses unrichtig festgestellt worden wäre oder wenn die Bekl. zu 2 ihr Stimmrecht mißbräuchlich ausgeübt hätte und ihre Stimmen deshalb nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie in pflichtwidriger Weise die Mitwirkung an der Abstellung eines satzungswidrigen Zustandes verweigert hat (vgl. dazu Baumbach/Hueck/Zöllner, Anh. zu § 47 Rdn. 93; Hense, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 1995, Rdn. 957 ff., 988 jeweils m. w. Nachw.). Beides ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall.

1. Soweit die Kl. meinen, die Bekl. zu 2 sei bei der Abstimmung über den vom Testamentsvollstrecker gestellten Beschlußantrag gem. § 47 IV 2 GmbHG nicht stimmberechtigt gewesen, da dieser Beschluß auf eine Weisung ihr gegenüber gerichtet sei und sie durch die Gestaltung des Geschäftszeichens unmittelbar selbst berührt werde, kann dem nicht gefolgt werden.

Der von den Kl. erstrebte Beschluß zieht sich nicht auf eine „gewöhnliche” Frage der Geschäftsführung, sondern auf die Korrektur eines – aus ihrer Sicht – satzungswidrigen Zustands. Das Stimmrechtsverbot des § 47 IV 2 GmbHG erstreckt sich jedoch nicht auf Satzungsfragen. In Fragen des Gesellschaftsvertrags und damit auch in Satzungsfragen sind stets sämtliche Gesellschafter mitwirkungs- und stimmrechtsbefugt. Entsprechend verhält es sich demgemäß auch bei Maßnahmen, durch die eine Satzungsverletzung beanstandet bzw. eine – faktische – Satzungsänderung korrigiert werden soll. Auch ist § 47 IV 2 GmbHG im Weisungsbereich eines Beherrschungsvertrags grundsätzlich nicht anwendbar, die Vorschrift wird durch diesen verdrängt. Ein Stimmrechtsverbot wäre mit Sinn und Zweck des Beherrschungsvertrags, durch den ja die beiden Unternehmen gerade in ihrer Geschäftspolitik verbunden werden sollen, nicht vereinbar. Eine sinnvolle Leitung eines Konzerns setzt geradezu voraus, daß trotz denkbarer Interessenkollisionen das herrschende Unternehmen, das grundsätzlich sogar nachteilige Weisungen erteilen darf, die Möglichkeit haben muß, uneingeschränkt und in jeder Frage seinen Einfluß geltend zu machen, zumal über die Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvereinbarung die Interessen letztlich wieder gebündelt werden. Bei einer anderen Betrachtung würde der Sinn des Beherrschungsvertrags geradezu konterkariert (Zöllner, ZGR, 1992, 183 ff.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., 1997, Anh. nach § 52 Rdn. 8; Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, Schlußanh. I, „GmbH-Konzernrecht” Rdn. 48).

Schließlich erscheint es zweifelhaft, ob die von den Kl. erstrebte Weisung gegenüber der Geschäftsführung der Bekl. zu 1, mit der eine solche der Bekl. zu 2 korrigiert werden soll, ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 47 IV 2 GmbHG gegenüber der Bekl. zu 2 darstellt. Dies kann jedoch dahinstehen.

2. Die Ablehnung des beantragten Beschlusses durch die Bekl. zu 2 war auch nicht rechtsmißbräuchlich.

a) Der Kl. ist darin zu folgen, daß die in § 1 I und § 21 IIf der Satzung getroffenen Regelungen über die Firmierung sich nicht auf die förmliche Eintragung unter diesem Namen im Handelsregister beschränken. Die Firma ist gemäß § 17 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Nach §§ 17, 18 HGB, 4, 35a GmbHG ist der Kaufmann dabei nicht nur zum Gebrauch der Firma berechtigt, sondern er ist auch verpflichtet, sie im Rechtsverkehr als seinen Namen zu führen. Die Firma ist dabei jeweils so zu gebrauchen, wie sie in das Handelsregister eingetragen ist. Auch eine Abkürzung ist, soweit eine Pflicht zur Firmenführung besteht, unzulässig (vgl. Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., 1983, § 17 Rdn. 34 m. w. Nachw.).

Vor diesem Hintergrund – also allein schon, weil dies der gesetzlichen Pflichtenlage entspricht – können Satzungsbestimmungen über die Firmierung allgemein nur dahin verstanden werden, daß das Unternehmen zumindest in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang auch unter dem satzungsmäßigen Namen aufzutreten hat. Eine Firma beruht nicht nur im Handelsregister, sondern identifiziert vor allem das Unternehmen nach außen. In erster Linie der Name, unter dem ein Unternehmen auftritt, ist deshalb entscheidend, weniger hingegen die Eintragung im Handelsregister, die nur formale Folge der Namenswahl ist. Da die Namensgebung nach § 3 I 1 GmbHG zwingend der Satzungsautonomie der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist, bezieht sich das Firmenbestimmungsrecht der Gesellschafter nicht nur auf die Änderung der Registrierung im Handelsregister. Der Sinn der Vorschrift ist vielmehr weitergehend auch auf die Mitwirkung bei Änderungen von firmenmäßigem Auftreten im Rechtsverkehr gerichtet. Auch dieses allein bedarf daher – auch wenn eine registermäßige Änderung im Handelsregister nicht erfolgt, der satzungsmäßigen Mehrheit.

Diese Auslegung gilt für Firmenänderungen allgemein, in besonderem Maße jedoch im Streitfall:

Dadurch, daß in § 21 IIf für Firmenänderungen, durch die der Name Dornier als Firmenbestandteil beeinträchtigt wird, Einstimmigkeit der Gesellschafter erforderlich ist, wird den Minderheitsgesellschaftern ein absolutes Vetorecht eingeräumt, durch das ihnen die Erhaltung des Namens Dornier in der Firma gesichert wird. Entsprechende Vetorechte werden ihnen in § 21 II nur noch in Fragen, die die „Grundpfeiler” des Unternehmens und der Gesellschafterrechte berühren – Auflösung, Kapitalerhöhung- und herabsetzung, Umwandlung, Verschmelzung, Unternehmensverträgen mit Dritten (aber nicht mit Konzernunternehmen), Satzungsänderungen, durch die die Rechte der Minderheitsgesellschafter beeinträchtigt werden – zugestanden. Satzungsänderungen im übrigen sind nach § 21 IV mit 87,5%, also allein den Stimmen der Bekl. zu 2, oder nach § 21 V mit einfacher Mehrheit möglich. § 21 II umschreibt somit die den Familiengesellschaftern garantierten Minderheitsrechte, räumt ihnen insoweit satzungsmäßig ein weisungsfestes Minderheitsrecht ein und setzt damit den der Mehrheitsgesellschaftern in Hauptvertrag und Beherrschungsvertrag übertragenen industriellen Führung des Unternehmens eine Grenze.

Daß der Schutz des Namens Dornier in der Firma in diesen Katalog mit aufgenommen worden ist, macht somit deutlich, daß diesem von Seiten der Familie eine grundlegende, existentielle Bedeutung beigemessen wurde und dies von der Gegenseite akzeptiert wurde. Damit kann jedoch nur die Fortführung des Namens zur Wahrung der Tradition des Unternehmens in der Öffentlichkeit gemeint sein; allein hierdurch wird den satzungsmäßig anerkannten und garantierten Interessen der Familie Rechnung getragen. Dieser Schutz liefe leer, würde er sich nur auf die formale Position der Eintragung im Handelsregister beziehen, nicht jedoch auch auf das firmenmäßige Auftreten nach außen. Der Ansicht der Bekl. zu 1, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Firma registerrechtlich nicht geändert worden sei, kann deshalb nicht gefolgt werden. § 21 IIf beinhaltet auch die Pflicht, in dem gesetzlich gebotenen Umfang unter der eingetragenen Firma aufzutreten und dabei Sorge dafür zu tragen, daß der Name Dornier als vorrangig kennzeichnender Firmenbestandteil verwendet wird.

b) Der den Kl. eingeräumte Schutz ist jedoch – entgegen ihrer Ansicht und entgegen der des LG auf das Auftreten der Bekl. zu 1 unter ihrer Firma, also unter ihrem Handelsnamen, beschränkt.

Von der in § 21 IIf allein angesprochenen Firma sind zum einen andere Geschäftsbezeichnungen zu unterscheiden, die sich neben der Firma, die Personenname ist, als Geschäftsname unternehmensidentifizierend für ein Unternehmen herausgebildet haben können und die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen

des Geschäftsbetriebs gelten. §§ 5, 15 MarkenG (Fezer, Markenrecht, 1997, § 15 MarkenG Rdn. 120; zur entsprechenden Rechtslage vor Geltung des Markengesetzes, das am 1. 1. 1995 in Kraft getreten ist, vgl. § 16 UWG a. F.; siehe dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., 1993, § 16 UWG Rdn. 101 ff.). Zum anderen ist der Firma die Marke – bis zur Geltung des Markengesetzes das Warenzeichen – gegenüberzustellen, durch die nicht das Unternehmen selbst identifiziert wird, sondern eine Unternehmensleistung, also eine Ware oder Dienstleistung, gekennzeichnet wird. Auch wenn Firma und Marke identisch sein können, handelt es sich somit vom Ansatz her um grundlegend verschiedene Kennzeichnungsbereiche. Die von den Parteien für die beanstandete Gestaltung verwendeten Begriffe „Logo” und „Geschäftszeichen”, beide keine vom Gesetzgeber gebrauchten Begriffe, sind ebenfalls nicht mit der Firma gleichzusetzen, sondern im Sinne von Bildzeichen, die zur „Corporate Identity” eines Unternehmens beitragen sollen, zu verstehen. Die Firma wird als reiner Name allein durch Worte bestimmt und insoweit geschützt, die graphische Gestaltung ist unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Die Ansicht der Kl., die Bezeichnung Firma diene als „Überbegriff” für all das, was sich unter den angeführten Begriffen sammele, Firma sei „Oberbegriff für das Auftreten eines Unternehmens nach innen und außen” schlechthin, ist deshalb unzutreffend. Insbesondere sind besondere Geschäftsbezeichnungen nicht mit der Firma gleichzusetzen, diese können lediglich neben der Firma verwendet werden bzw. nur da, wo nach den o. a. Vorschriften kein firmenmäßiges Auftreten gefordert ist. In welchen Bereichen dies zulässig ist – nach verbreiteter Ansicht z. B. im Grundsatz in der Werbung, sofern nicht der Eindruck firmenmäßigen Auftretens vermittelt wird – bedarf zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Klärung (vgl. dazu noch unten c bb; grundlegend mit Übersicht zum Meinungsstand Ullmann, NJW 1994, 1255 ff.).

c) Auch eine ergänzende Satzungsauslegung im Sinne der Auffassung der Kläger kommt nicht in Betracht.

aa) Der Begriff Firma ist ein gesetzlich eindeutig definierter Rechtsbegriff. Wenn in einer nach langwierigen Verhandlungen verabschiedeten, von Fachleuten juristisch sorgfältig ausgearbeiteten Satzung eingangs die „Firma der Gesellschaft” bestimmt wird und in der für die Rechte der Minderheitsgesellschafter zentralen Vorschrift des § 21 IIf Regelungen über die Änderungen der Firma getroffen werden, läßt die Auslegung keinen anderen Schluß zu als den, daß der Begriff in dem Sinne zu verstehen ist, den er im Recht hat. Für eine ergänzende Auslegung ist mangels Lücke insoweit kein Raum. Hätten die Parteien das Auftreten nach außen in jedweder Form regeln wollen, wäre, da Inhalt und Bedeutung des Begriffs Firma und der davon abzugrenzenden Begriffe den Verhandlungspartnern klar gewesen sein muß, zu erwarten gewesen, daß dies auch in der Satzung entsprechend zum Ausdruck kommt. Auch wäre eine solche Regelung in hohem Maße ungewöhnlich. Üblicherweise ist Satzungsgegenstand allein die Firmierung – die nach § 3 GmbHG zwingend im Gesellschaftsvertrag zu regeln ist -, nicht jedoch die Festlegung von anderen Geschäfts- oder gar Produktbezeichnungen. Bei diesen handelt es sich vielmehr regelmäßig lediglich um „gewöhnliche” Geschäftsführungsmaßnahmen, auf die der Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung, soweit dieser nicht durch einen Beherrschungsvertrag die Kompetenz entzogen ist, Einfluß nehmen kann.

bb) Der den Kl. über das Vetorecht bei Änderungen der Firmierung den Kl. vermittelte Schutz reicht auch so weit, daß durch diesen ihrem in der Satzung zum Ausdruck gekommenen Anliegen auf Erhaltung des Namens Dornier umfänglich Rechnung getragen wird. Eine erweiternde Anwendung von § 21 IIf für nicht firmenmäßiges Auftreten erscheint deshalb auch unter Abwägung der in der Satzung insgesamt zum Ausdruck kommenden Interessen beider Seiten nicht geboten:

Wie bereits angesprochen, besteht nicht nur ein Recht zum Gebrauch der Firma, der Unternehmer ist auch verpflichtet, sie im Handelsverkehr als seinen Namen zu führen. Die Bekl. zu 1 darf sie daher in diesem Bereich nicht durch eine andere Geschäftsbezeichnung ersetzen oder bei Verwendung einer solchen anderen Geschäftsbezeichnung den Eindruck erwecken, diese sei nicht nur eine – etwa schlagwortartige oder werbekräftige – Kennzeichnung ihres Geschäfts, sondern zugleich ihr eigener Name (grundlegend dazu BGH, NJW 1991, 2023 ff.). Ein firmenmäßiges Auftreten ist dabei in jeder Handlung zu sehen, die unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts Bezug nimmt und als Willensbekundung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnung als eigenen Handelsnamen, also als seine Firma, zu bedienen. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist weniger der Wille des Geschäftsinhabers maßgeblich, sondern die Verkehrsauffassung, nach der im Zweifel ein firmenmäßiger Gebrauch zu bejahen ist. Wörtlich hat der BGH in der zitierten Entscheidung (NJW 1991, 2023 f.) u. a. ausgeführt:

„… ein firmenmäßiger Gebrauch einer bestimmten Bezeichnung liegt demnach vor allem dann vor, wenn sie im Geschäftsverkehr auch bei solchen Handlungen verwendet wird, bei denen die Angabe des Geschäftsinhabers angebracht ist und deshalb üblicherweise auch zu erwarten steht. Wird in solchen Fällen nicht eindeutig kenntlich gemacht, daß mit der benutzenden Bezeichnung nur das Unternehmen schlagwortartig umrissen werden soll, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Geschäftsverkehr in der betreffenden Angabe nicht nur einen Hinweis auf dessen betriebenes Geschäft, dessen Produkte und Leistungen, sondern mindestens auch auf den Namen des Geschäftsbetreibers (also seine Firma im Sinne der § 17 ff. HGB) sieht …”

Wird der Firma z. B. ein Zusatz hinzugefügt, darf dieser daher nicht als Firmenbestandteil erscheinen und ist nur erlaubt, wenn die Hinzufügung nach Form und Inhalt unzweideutig als nicht zur Firma gehörig kenntlich gemacht wird (BayOBLG, BB 1992, 943; vgl. zur Thematik auch Ullmann, NJW 1994, 1255 ff.). Unerheblich ist dabei, ob die Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Firmenführungspflicht erfolgt oder nicht. Auch wenn, etwa im Rahmen der Werbung, bei der an sich keine Pflicht zur Führung der Firma besteht, sondern auch unter anderen Geschäftsbezeichnungen geworben werden darf (vgl. dazu Ullmann, aaO), der Eindruck erweckt wird, die angeführte Geschäftsbezeichnung stelle die Firma des werbenden Unternehmens dar, ist dies deshalb unzulässig. Wird der Eindruck firmenmäßigen Auftretens erweckt, muß dieses sich auch an der tatsächlichen Firmierung orientieren.

Auch bei Beschränkung des Verständnisses von § 21 IIf auf firmenmäßige Verwendungen sind die Kl. also davor geschützt, daß die Bekl. zu 1 den Eindruck erweckt, das streitige Geschäftszeichen sei ihr eigener Handelsname. Ihren Interessen an der Erhaltung des Namens Dornier ist damit umfassend Rechnung getragen und dessen Fortführung gesichert. Wie noch näher zu zeigen sein wird (vgl. unten d), reicht dieser Schutz gegen eine Verwendung dieses Geschäftszeichens besonders weit, weil dadurch, daß in ihm die Firma eines anderen Unternehmens hervorgehoben wird, eine gesteigerte Verwechslungsgefahr besteht.

Eine weitergehende Bindung wäre bei dieser Sachlage nicht nur ungewöhnlich und mit § 21 IIf nicht begründbar, sondern stünde auch im Widerspruch zu der nicht nur im Beherrschungsvertrag, sondern auch in der Satzung selbst zum Ausdruck kommenden Verteilung der Kompetenzen zwischen der Mehrheitsgesellschafterin und den Familiengesellschaftern. Weisungsfeste Minderheitsrechte bestehen, wie angeführt, nach der Satzung nur im Hinblick auf die in § 21 II geregelten Maßnahmen, die existentielle Grundfragen der Bekl. zu 1 berühren, nicht jedoch bei Geschäftsführungsmaßnahmen unterhalb dieser Schwelle, zu denen die industrielle Führung als solche und damit auch das Auftreten nach außen gehört, soweit dies nicht firmenmäßig erfolgt. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß, wie das LG meint, die Bekl. sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch etwa bei der Markenpolitik in vollem Umfang dem Vetorecht der Kl. gem. § 21 IIf unterworfen hätten oder sich nach Treu und Glauben hierauf hätten einlassen müssen.

cc) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob aus den in den Hauptvertrag aufgenommenen weiteren Regelungen zugunsten der Familiengesellschafter die Kl. konkrete Rechte ableiten können und in welchem Verhältnis diese zu den Befugnissen der Mehrheitsgesellschafterin aus dem Beherrschungsvertrag stehen. Gleichfalls bedarf in diesem Verfahren keiner Prüfung, ob der Beherrschungsvertrag deshalb atypischer Natur ist, weil die Leitungsmacht gegenüber einer typischen Vertragsgestaltung durch die Vorschriften zugunsten der Familiengesellschafter im Hauptvertrag eingeschränkt wird. Selbst wenn aus den fraglichen – sehr allgemein formulierten – Regelungen des Hauptvertrags grundsätzlich

positive Rechte zugunsten der Kl. abgeleitet werden könnten, so würde dies zu keinem über den Schutz des § 21 IIf der Satzung hinausgehenden Anspruch hinsichtlich des Auftretens nach außen führen. Nachdem Hauptvertrag und Satzung gleichzeitig entstanden sind, sind sie in der Würdigung als Einheit zu sehen. Da das Auftreten der Bekl. zu 2 in der Satzung eine konkrete Regelung mit einem weisungsfesten Minderheitsrecht erfahren hat, das den Interessen der Kläger auf Fortführung des Namens Dornier bei richtigem Verständnis in umfassender Weise Rechnung trägt, kann dieses Ergebnis auch im Blick auf das Gesamtvertragswerk und dessen Intentionen durch die allgemeinen Regeln des Hauptvertrags nicht zugunsten der Familiengesellschafter korrigiert werden. Regelt die Satzung eine Fragestellung ausdrücklich und im Detail – zumal durch Festschreibung von Vetorechten der Minderheitsgesellschafter -, so ist davon auszugehen, daß es sich um eine abschließende Regelung handelt, die nicht durch allgemeine, präambelartige Klauseln wieder in Frage gestellt werden kann. Ansonsten würde das umfangreiche, juristisch im einzelnen ausgearbeitete Regelungswerk verwässert und sein Regelungszweck, der angesichts seiner Entstehungsgeschichte gerade auch darin bestand, die zuvor bestehenden Unklarheiten zu beseitigen und für die Zukunft die Kompetenzen klar zu verteilen, verfehlt. Angesichts des aufgezeigten weitreichenden Schutzes der Kl. durch § 21 IIf auch bei Beschränkung dieser Vorschrift auf firmenmäßiges Auftreten ist im übrigen bei pflichtgemäßer Beachtung von § 21 IIf auch eine Unterdrückung oder Verdrängung des Namens Dornier mit der Folge der Aushöhlung oder Schädigung nicht zu gewärtigen, so daß auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eventueller Rechte aus dem Hauptvertrag für die Frage des Namensschutzes nicht bejaht werden können.

d) Für den Streitfall bedeutet dies, daß die Änderung der Kennzeichnung dann zu beanstanden wäre, wenn sich mit dieser Kennzeichnung stets ein firmenmäßiges Auftreten der Bekl. zu 1 verbinden würde. Dies ist bei einer Reihe von Verwendungen des Geschäftszeichens zu bejahen, insbesondere bei dem Geschäftspapier der Bekl. zu 1. Zwar wird hier die Firma „Dornier GmbH” im oberen Teil zweimal mit ihrer vollen Firma – nämlich als vorgedruckte Absenderangabe im Adressfeld und noch einmal rechts daneben in ähnlicher Kleinschrift – und zudem als Fußnote mit ihrer Anschrift und allen gem. § 35a GmbHG erforderlichen Pflichten benannt. Blickfangmäßig springt jedoch wegen ihrer Größe und Gestaltung die angegriffene Kennzeichnung ins Auge, die vom Leser als Identifikationshinweis auf das Unternehmen der Bekl. zu 1 und damit als deren Name verstanden werden muß. Wer den Briefkopf nur flüchtig zur Kenntnis nimmt, geht davon aus, es handele sich um den der weithin bekannten Bekl. zu 1, der Daimler-Benz Aerospace AG, da deren Firma in hervorgehobener Weise – bis auf den Rechtsformhinweis -vollständig und unverändert angeführt wird. Der darunter deutlich kleiner angebrachte Name Dornier erscheint bei diesen Gegebenheiten nicht als Hinweis auf das eigentlich unter dem Geschäftspapier handelnde Unternehmen. Zumindest derjenige, der die Verhältnisse der Bekl. zu 1 nicht kennt, wird ihn eher als Angabe einer Abteilung, eines Betriebsbereichs, eines Zweigbetriebs o. ä. der Bekl. zu 2 verstehen. Die Besonderheiten der streitigen Kennzeichnung besteht dabei darin, daß die Bekl. zu 1 nicht etwa eine Fantasiebezeichnung wählt, um mit dieser als besonderer Geschäftsbezeichnung auf den Markt zu treten, sondern darin, daß sie gerade die Firma ihrer Muttergesellschaft herausstellt, die schon für diese „belegt” ist und deshalb als Identifikation der Bekl. zu 1 nicht mehr in Betracht kommt. Die Bekl. zu 1 tritt damit nicht nur nicht unter ihrer eigenen, sondern unter einer fremden – und damit falschen – Firmierung auf, die zudem sehr bekannt ist und einem anderen Unternehmen zugeordnet ist. Dies birgt in besonderem Maße die Gefahr in sich, daß die angesprochenen Verkehrskreise hierin einen Hinweis auf den Namen des Unternehmens sehen.

Die Verwendung dieser Kennzeichnung auf dem Geschäftspapier in dieser Form verstößt daher gegen § 21 IIf der Satzung. Die Kl. haben deshalb insoweit einen Anspruch auf Unterlassung dieses satzungswidrigen Verhaltens. Einem hierauf gestützten, etwa das Geschäftspapier konkret benennenden, Antrag in der Gesellschafterversammlung hätte sich deshalb die Bekl. zu 2 nicht widersetzen dürfen, sondern hätte ihm zustimmen müsse. Eine Ablehnung hätte dann – als Stützung eines satzungswidrigen Zustandes – als rechtsmißbräuchlich und unwirksam angesehen werden müssen. Entsprechend verhält es sich auch mit einer Reihe anderer Verwendungen. Auf diese ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht näher einzugehen, nachdem die Kl. nicht einzelne Verwendungsweisen, sondern die Benutzung des Geschäftszeichens schlechthin untersagt wissen wollen. Soweit im Antrag von „Briefbögen, Werbeprospekten und sonstigen Geschäftsunterlagen” die Rede ist, sind damit nicht konkrete beanstandete Verwendungen angesprochen, sondern die Kennzeichnung allgemein, die durch Bezugnahme auf diese Verwendungsarten nur umschrieben wird, jedoch schlechthin und in jeweder Verwendung untersagt werden soll.

e) Der in dieser Form gestellte Antrag wäre aber nur dann berechtigt und die Bekl. zu 2 zur Zustimmung verpflichtet gewesen, wenn jedwede Verwendung des Geschäftszeichens notwendig firmenmäßig erfolgen würde, wie die Kl. – nach Hinweis des Senats auf die Problematik in der mündlichen Verhandlung – nun geltend machen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

Die streitige Kennzeichnung als solche ist hinsichtlich der Frage, unter welcher Firma die Bekl. zu 1 auftritt, grundsätzlich neutral. Ihre Unzulässigkeit kann sich nur aus der jeweiligen Verwendung ergeben. Für das allein zu beanstandende firmenmäßige Auftreten ist dabei der Zusammenhang entscheidend, in den die Kennzeichnung gestellt wird. Wird aus diesem, insbesondere der graphischen Gesamtgestaltung, deutlich, daß die Kennzeichnung keinen Bezug zur Firmierung hat, so wird das Geschäftszeichen nicht als Hinweis auf die Firma der Bekl. zu 1 verstanden. Dies kann etwa dadurch geschehen, daß die tatsächliche Firmierung daneben hervorgehoben oder in anderer Weise deutlich gemacht wird, daß es sich um einen Hinweis auf den Konzern bzw. Teilkonzern, dem die Bekl. zu 1 angehört, handelt. Ein solcher Hinweis ist ohne weiteres zulässig, entspricht verbreiteter Übung und wird von Teilen der Literatur gar gefordert (Schneider, BB 1989, 1985 ff.).

f) Der Beschlußantrag der Kl. kann auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, daß er auf firmenmäßige Verwendungen des Zeichens beschränkt wäre. Abgesehen davon, daß der Antrag von seinem Wortlaut her auf eine umfassende Untersagung der Verwendung des Zeichens gerichtet ist, verbietet sich eine einschränkende Auslegung auch deshalb, weil die Kl. selbst bis heute nicht dieses Verständnis vertreten, sondern § 21 IIf auch für nicht firmenmäßiges Auftreten angewandt wissen wollen und im übrigen – zu Unrecht – jede Verwendung als firmenmäßig sehen und auch deshalb nach wie vor ein umfassendes Verbot für gerechtfertigt halten.

Auch können die Kl. nicht damit gehört werden, entsprechend den für Anträge im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätzen sei eine Verallgemeinerung des zu unterlassenden Verhaltens zulässig. Soweit im Wettbewerbsrecht unter Anknüpfung an die beanstandete konkrete Verletzungsform Verallgemeinerungen möglich sind, haben diese in der Weise zu erfolgen, daß der Kern der Verletzungshandlung herausgearbeitet und zum Gegenstand eines – verallgemeinernden – Unterlassungsgebots gemacht wird. Auch dabei dürfen jedoch – selbstverständlich – keine Handlungsweisen in das Verbot aufgenommen werden, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. grundlegend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., 1992, Kap. 51 Rdn. 1 ff., 13 ff.). Im Streitfall ist das Geschäftszeichen für sich gesehen zunächst neutral. Unzulässig wird es erst durch seine firmenmäßige Verwendung. Allein diese macht somit den entscheidenden Kern der Verletzungshandlung aus, so daß gerade bei einer Verallgemeinerung auf sie hätte abgestellt werden müssen (Teplitzky, aaO, Kap. 51 Rdn. 19 ff.). Ob bis zur Stellung des Beschlußantrags das Geschäftszeichen tatsächlich nur firmenmäßig verwendet worden ist, ist dabei unerheblich. Dies ändert nichts daran, daß der gestellte Beschlußantrag nicht den Kern des gerechtfertigten Unterlassungsbegehrens umschreibt, sondern auch nicht zu beanstandende Verwendungsweisen erfaßt und deshalb zu weit geht.

Auch soweit die Kl. – wiederum unter Heranziehung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze – meinen, es sei Sache der Bekl. zu 1, sich ggf. aus dem Verletzungsbereich des Beschlußantrags zu entfernen, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kl. etwa eine konkrete Verwendungsweise, etwa das Geschäftspapier, gerügt hätten. Dann hätte die Bekl. zu 1 ggf. durch Änderung der graphischen Gestaltung, insbesondere eine Betonung ihrer tatsächlichen Firma, das zu beanstandende

Verhalten abstellen können (Teplitzky, aaO, Kap. 51 Rdn. 25). Nach dem gestellten Beschlußantrag hat die Bekl. zu 1 diese Möglichkeit jedoch gerade nicht, da ihr ja jedwede Verwendung des Geschäftszeichens untersagt werden soll und damit der Spielraum genommen wird, die Kennzeichnung in der Satzung gemäßer Weise zu gebrauchen.

3. Auch die Berufung auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, auf die sich die Kl. im Schriftsatz vom 25. 9. 1997 ergänzend stützen, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist den rechtlichen Ausführungen der Kl. insoweit im Ausgangspunkt zuzustimmen. Auch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann jedoch nicht dazu führen, daß die Verwendung des Geschäftszeichens schlechthin zu untersagen ist, nachdem dieses bei nicht firmenmäßiger Verwendung, insbesondere bei einer solchen im Sinne eines eindeutigen Konzernhinweises, nicht zu beanstanden ist. Auch eine treuwidrige Verdrängung des Namens Dornier liegt, wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, hierin nicht. Bei einem Konzernhinweis ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden und nicht treuwidrig, wenn in diesem die Konzernmutter größer als die Tochter angegeben wird. Dies dürfte gar der Üblichkeit entsprechen. Ein Verdrängungseffekt bezüglich des Namen Dornier kann hierdurch nicht eintreten, da ja daneben – wie gezeigt – dafür Sorge getragen werden muß, daß der Konzernhinweis nicht als firmenmäßige Kennzeichnung mißverstanden wird. Auch wenn das Geschäftszeichen, etwa auf dem Geschäftspapier, in satzungswidriger Weise verwendet wurde und ein Unterlassungsgebot insoweit gerechtfertigt wäre, führt dies nicht zu einer Verpflichtung der Bekl. zu 2, der Unterlassung der Verwendung dieser Kennzeichnung auch da zuzustimmen, wo diese unbedenklich ist und Satzung und Rechte der Kl. nicht tangiert sind.

Mit einer solchen Verpflichtung würde zugleich in unzulässiger Weise in die der Bekl. zu 2 insoweit zustehende Leitungsmacht aus dem Beherrschungsvertrag eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse der Kl., einen zu weitgehenden Antrag durchzusetzen, kann auch nicht damit begründet werden, auf Grund der gesellschaftsrechtliche Treuepflicht seien die Bekl. gehalten gewesen, Bedenken gegen die Antragsfassung vorzubringen und die Frage einer Einschränkung des Antrags auf firmenmäßige Verwendungen zu thematisieren. Zum einen erscheint eine solche Verpflichtung deshalb zweifelhaft, weil die Interessenvertretung Sache des jeweiligen Gesellschafters selbst ist, zumal, wenn die Gesellschafter ersichtlich unterschiedliche Interessen vertreten und auch kein Konsens darüber besteht, was für die Bekl. zu 1 förderlich ist. Hinzu kommt, daß die Rechtslage nicht einfach und die auch jetzt noch vertretene Beurteilung beider Seiten nicht uneingeschränkt zutrifft; die Bekl. sieht das Verständnis von § 21 IIf der Satzung zu eng, die Kl. hingegen zu weit. Zum anderen würde die Verletzung einer Hinweispflicht der Bekl. zu 2 die von den Kl. angestrebte – in die Zukunft gerichtete – zu weitgehende Weisung gegenüber der Bekl. zu 1 nicht rechtfertigen, zumal die Kl. ohne weiteres auch jetzt noch einen korrekten Antrag in der Gesellschafterversammlung einbringen können. Wie dieser sachdienlich zu formulieren ist – es besteht zum einen die Möglichkeit, an konkreten Verwendungsweisen anzuknüpfen von denen dann im Kern gleichartige Gestaltungen miterfaßt werden, oder aber die, eine verallgemeinernde Antragstellung zu wählen, bei der das Charakteristische der Verletzungshandlung, herausgearbeitet wird – kann dahinstehen. Daß es in Einzelfällen Abgrenzungsprobleme geben kann, ist bei den auch von den Kl. zum Vergleich herangezogenen wettbewerbs- und firmenrechtlichen Streitigkeiten alltäglich, kann jedoch auch unter Berücksichtigung von gesellschaftsrechtlichen Loyalitätspflichten nicht dazu führen, daß die Weisungsmacht der Bekl. zu 2 in Bereichen eingeschränkt wird, in denen ihre Handhabung des Beherrschungsvertrags nicht zu beanstanden ist.

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