Wann und wie muss die GmbH ihre eigenen Refinanzierungskosten berücksichtigen?

Der Refinanzierungszins stellt immer den Mindestbetrag dar, mit dem die GmbH ihr Darlehen an den Gesellschafter verzinsen muss.

Was gilt als Refinanzierungszins?

Nicht jeden Kredit, den die GmbH aufgenommen hat, ist bei der Ermittlung ihrer Refinanzierungskosten zu berücksichtigen. Viehlmehr gelten nur dann die Zinskosten eines eigenen Kredits der GmbH als Refinanzierungskosten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Entweder: Die GmbH hätte den Kredit mit dem Geld, was sie jetzt an den Gesellschafter verleiht, vertragsgemäß ablösen/tilgen können.

    • Oder: Die GmbH hätte diesen Kredit gar nicht erst aufnehmen müssen, wenn sie nicht dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt hätte.

Wann muss ein Bonitätszuschlag auf den Refinanzierungszins hinzugerechnet werden?

In der Regel stellt der Refinanzierungszins bei der vorzunehmenden Margenteilung die Untergrenze dar. Dieser Umstand wird von dem Resolvio-Zinsrechner berücksichtigt.

Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass zu dem Refinanzierungszins ein Zuschlag hinzugerechnet werden muss.

Ein solcher Zuschlag kommt in den folgenden drei Fällen in Betracht:

    • Das Darlehen an den Gesellschafter verursacht bei der GmbH erhebliche Verwaltungskosten.

    • Die Kreditbedingungen der eigenen Kreditverbindlichkeit der GmbH beruht auf einer Bonität der GmbH, die stark von der Bonität des Gesellschafters abweicht.

    • Der eigene Kredit der GmbH ist (besser) besichert, während das Darlehen an den Gesellschafter nicht oder schlechter besichert werden soll.

Wenn einer dieser drei Fälle vorliegt, ist der Refinanzierungszins um einen Zinszuschlag zu erhöhen, der das zusätzliche Haftungsrisiko der GmbH und ggf. den Verwaltungsaufwand vergütet.

Nachweise: Rengers in Brandis/Heuermann, 173. EL September 2024, KStG § 8 Rn. 594; Centrale Gutachtendienst GmbHR 97, 22; s. a. Briese DStR 16, 2817, der auch Bonitätsabschläge für zulässig hält.

Aus der Rechtsprechung: BFH I R 83/87 v. 28.2.90, BStBl II 90, 649 im AdV-Verfahren; BFH I R 97/88 v. 30.5.90, BStBl II 90, 875 zu § 1 AStG; FG Schleswig Holstein 1 K 67/17 v. 28.5.20, EFG 21, 223, Rev. I R 27/20

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