Was passiert, wenn das Finanzamt ein Darlehen nicht anerkennt?
Ein Darlehen der GmbH an den Gesellschafter, das steuerlich nicht anerkannt wird, muss als verdeckte Gewinnausschüttung nachversteuert werden.
Dies verdeckte Gewinnausschüttung führt in der Regel sowohl für die GmbH selbst als auch für den betreffenden Gesellschafter zu einer kostspieligen Nachversteuerung. Da hier oft Zinsen nachversteuern werden müssen, die die GmbH tatsächlich nie vereinnahmt worden sind, ist die Nachversteuerung besonders bitter.
Sofern über die Darlehensgewährung kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist, kann der Geschäftsführer, der das Darlehen an den Gesellschafter ausgegeben hat, von der GmbH in Höhe des bei ihr entstehenden Steuerschadens in Haftung genommen werden.
Beispiel
Die GmbH hat an einen Gesellschafter für 2 Jahre ein zinsloses Darlehen von 1 Mio. € gewährt. Der marktübliche Zins hätte 5 % p.a. betragen.
Lösung:
Das Finanzamt wird in der fehlenden Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung sehen.
Steuerfolge bei der GmbH: Für die beiden Darlehensjahre wird das Finanzamt daher den Jahresüberschuss der GmbH jeweils um den fiktiv angemessenen Zins erhöhen (jeweils also 50.000 €). Diesen Betrag muss die GmbH nachträglich versteuern (15 % Körperschaftsteuer und ca. 15 % Gewerbesteuer, also insgesamt 15.000 € pro Darlehensjahr).
Das bedeutet: Die GmbH muss auf Zinsen, die sie tatsächlich nie erhaltenen hat, Steuern zahlen!
Steuerfolge bei dem Gesellschafter: Der Gesellschafter muss die ihm erlassenen Zinsen in Höhe von insgesamt 100.000 € als Kapitalertrag nachversteuern. D.h. es fällt grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer an. Sofern die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren vorliegen – z.B. weil der Gesellschafter mit mindestens 25 % beteiligt ist – (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) kann der Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren anwenden. Das heißt: 40 % der fiktiven Zinsen sind steuerfrei, 60 % unterliegen der tariflichen Einkommensteuer.


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