BGH-Urteil: Juristische Personen können Mitglied des Verwaltungsbeirats sein

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4.7.2025 (V ZR 225/24) eine wichtige Klarstellung zur Zusammensetzung von Verwaltungsbeiräten in Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen: Juristische Personen können selbst zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. In diesem Artikel fassen wir das Urteil für Sie kurz zusammen und erklären, wie sie juristische Personen als Verwaltungsbeiratmitglied in Resolvio beteiligen können.
Die zentrale Aussage
Der BGH hat entschieden, dass zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch juristische Personen bestellt werden können, nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Begründung des Gerichts
Der BGH stützt seine Entscheidung auf mehrere Argumente:
- Wortlaut und Systematik des Gesetzes: Nach § 29 I 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes enthält somit keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Wählbarkeit auf natürliche Personen. Das Gesetz unterscheidet an anderen Stellen ebenfalls nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen als Wohnungseigentümer.
- Gleichstellung aller Wohnungseigentümer: Juristische Personen sind als Wohnungseigentümer ebenso Mitglieder der Gemeinschaft wie natürliche Personen und stehen diesen in ihren Rechten nicht nach. Unterschiedliche Wohnungseigentümerstellungen sind dem Gesetz fremd. Eine Beschränkung des passiven Wahlrechts würde juristische Personen ohne sachlichen Grund in ihren Rechten als Wohnungseigentümer beschränken.
- Kein “höchstpersönliches” Amt: Das häufig vorgebrachte Argument, es handle sich um ein höchstpersönliches Amt, überzeugte den BGH nicht. Die Stellung als Verwalter ist ungeachtet des erforderlichen Vertrauens der Wohnungseigentümer jedenfalls nicht in dem Sinne als höchstpersönlich anzusehen, dass sie nur einer ganz bestimmten natürlichen Person zukommen kann. Da auch Verwalter juristische Personen sein können, besteht für eine unterschiedliche Behandlung beim Verwaltungsbeirat kein Grund.
- Handlungsmöglichkeiten der Gemeinschaft: Erweist sich das in die juristische Person gesetzte Vertrauen nach der Wahl als nicht gerechtfertigt, können die Wohnungseigentümer die juristische Person im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zudem im gesetzlichen Regelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Beirat abberufen.
Auswirkungen auf die Praxis
In dem modernisierten WEG-Recht befinden sich bekanntermaßen zahlreiche Anlehnungen an das GmbH-Recht und Aktienrecht. Das Urteil des BGH macht deutlich, dass sich die Organverfassung im WEG-Recht konzeptionell gleichwohl wesentlich von derjenigen im GmbH- und Aktienrecht unterscheidet.
Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit für Verwaltungsbeiräte mit institutionellen Mitgliedern wie Gemeinden, Wohnungsbaugesellschaften oder anderen juristischen Personen.
Bei Resolvio sind die notwendigen Anpassungen bereits erfolgt: Auf der Beschlussfassungsplattform können juristische Personen und Körperschaften – wie zum Beispiel Gemeinden – als Mitglieder eines Verwaltungsbeirats eingetragen werden. Die entsprechend bevollmächtigten Mitarbeiter oder organschaftlichen Vertreter können dann für die juristische Person Stimmabgaben erklären und alle Funktionen der Plattform im Namen des institutionellen Beiratsmitglieds wahrnehmen.
Dies ermöglicht eine rechtssichere und praktikable Umsetzung der BGH-Rechtsprechung: Die juristische Person ist formal das Beiratsmitglied, während ihre Vertreter die tatsächliche Arbeit im Verwaltungsbeirat leisten – sei es bei Umlaufbeschlüssen, in Sitzungen oder bei der Protokollierung.
Verwaltungsbeiräte, die Resolvio nutzen, können somit sicher sein, dass ihre digitalen Beschlussprozesse den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechen und zugleich der modernen Ausrichtung des Wohnungseigentumsrechts als Verbandsrecht Rechnung tragen.


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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
Hubertus Scherbarth ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.


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