D&O-Versicherung für Geschäftsführer: Ohne Gesellschafterbeschluss drohen Risiken

Managerversicherungen (D&O-Versicherungen) werden immer wichtiger, damit Geschäftsführer im Compliance-Wirrwarr nicht übermäßig risikoscheu werden und noch ruhig schlafen können. Viele Geschäftsführer wissen jedoch nicht, dass sie auch ihre Pflichten verletzen, wenn sie ohne Gesellschafterbeschluss eine D&O-Versicherung abschließen. Im schlimmsten Fall kann sogar der Vertragsschluss nichtig sein. Das kann zur Folge haben, dass am langen Ende kein Versicherungsschutz besteht.

Wir zeigen in diesem Artikel, was zu beachten ist, damit aus dem Abschluss einer D&O-Versicherung nicht schon der erste (ggf. unversicherte !) Haftungsfall für den Geschäftsführer wird.

Das wichtigste vorab: Hier geht es zu den D&O-Beschlussvorlagen.

➡️ Beschlussvorlage 1: “Zustimmung zum Abschluss einer D&O-Versicherung (Eckpunkte)”

➡️ Beschlussvorlage 2: “Zustimmung zum Abschluss einer D&O-Versicherung (mit Anlage)”

War­um kann eine D&O-Ver­si­che­rung sinn­voll sein?

Unternehmen sehen sich immer mehr Compliance-Vorschriften ausgesetzt. In einer GmbH oder UG bedeutet das automatisch größere Haftungsgefahren für die Geschäftsführer. Das Risiko, “etwas falsch zu machen”, ist für Unternehmenslenker kaum noch überschaubar.

Eine Managerversicherung bzw. D&O-Versicherung stellt für die immer größeren Haftungsgefahren eine Lösung bereit: Die Versicherung springt für Vermögensschäden ein, wenn dem Geschäftsführer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführerstellung vorgeworfen werden.

Besonders häufig werden entsprechende Schadenersatzprozesse gegen (ehemalige) Geschäftsführer in den folgenden Situationen geführt:

  • Pflichtverletzungen werden nach einem Geschäftsführerwechsel aufgedeckt.
  • Es kommt zum Wechsel des Gesellschafterbestandes und die neuen Gesellschafter bewerten das Verhalten der Geschäftsführung neu.
  • Die Gesellschaft wird insolvent und ein Insolvenzverwalter wird tätig.

Eine D&O-Versicherung bietet typischerweise für alle typischen Haftungsfälle Schutz. Im Versicherungsvertrag ist in der Regel festgelegt, dass die D&O-Versicherung sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen als auch die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche umfasst.

Darf ein Ge­schäfts­füh­rer für sich selbst eine D&O-Ver­si­che­rung ab­schlie­ßen?

Nein.

In der juristischen Literatur ist man sich einig, dass ein Geschäftsführer gegen seine Pflichten verstößt, wenn er eine D&O-Versicherung ohne legitimierenden Gesellschafterbeschluss abschließt, denn der Abschluss einer D&O-Versicherung liegt nicht in seinem Zuständigkeitsbereich (Nachweise in juristischen Datenbanken: Spindler 2023; Verse 2022; Beckmann 2015).

Was sind die Fol­gen, wenn eine D&O-Ver­si­che­rung ohne den not­wen­di­gen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ge­fasst wor­den ist?

Wenn ein Geschäftsführer eine D&O-Versicherung ohne Gesellschafterbeschluss abgeschlossen hat, kommen mehrere Rechtsfolgen in Betracht:

  • Geschäftsführer-Pflichtverletzung: Der Abschluss der D&O-Versicherung stellt für sich genommen bereits ein kompetenzwidriges Verhalten des Geschäftsführers dar und ist daher eine Pflichtverletzung. Eine derartige Pflichtverletzung wird für sich genommen allerdings selten etwa eine Kündigung begründen können, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Allerdings kann auch eine solche Pflichtverletzung zusammen mit weiteren Verfehlungen des Geschäftsführers durchaus einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • Schadenersatz: Wenn die GmbH bzw. UG aufgrund des unberechtigten Versicherungsabschlusses Prämien gezahlt hat, kann sie in Höhe der Prämiensumme Schadenersatz vom Geschäftsführer fordern.
  • Nichtigkeit des Versicherungsvertrags: Die gefährlichste Rechtsfolge für den Geschäftsführer ist mit Sicherheit die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags, denn dies kann die Versicherung im Schadensfall dazu berechtigen, ihre Versicherungsleistungen zu verweigern. Eine solche Nichtigkeit kann sich insbesondere aus einem sogenannten Missbrauch der Vertretungsmacht ergeben (siehe auch hier: Spindler 2023; Verse 2022; Beckmann 2015).

Wel­che Be­schluss­vor­la­gen für den Ab­schluss von D&O-Ver­si­che­run­gen gibt es?

Der legitimierende Gesellschafterbeschluss für den Abschluss einer D&O-Versicherung wird in der Praxis so ausgestaltet, dass die Gesellschafter dem Abschluss einer bestimmten D&O-Versicherung ihre förmliche Zustimmung erteilen. Wichtig ist hierbei, dass die D&O-Versicherung hinreichend bestimmt wird und der zu versichernde Geschäftsführer im Beschluss ausdrücklich benannt wird.

Zwei Formen eines solchen Zustimmungsbeschlusses haben sich in der Praxis bewährt und werden daher von Resolvio als Beschlussvorlage zur Verfügung gestellt:

Be­schluss­vor­la­ge 1: Ver­hand­lungs­frei­heit für Aus­wahl und Ab­schluss ei­ner D&O-Ver­si­che­rung ein­räu­men

➡️ Hier geht es direkt zur Vorlage “Zustimmung zum Abschluss einer D&O-Versicherung (Eckpunkte)”.

In dieser Beschlussvorlage ermächtigten die Gesellschafter die Geschäftsführung, eine D&O-Versicherung abzuschließen, die zwei Eckpunkte erfüllen muss, die für die Höhe der Versicherungsbeiträge und die Auswirkungen auf das Handeln des Geschäftsführers entscheidend sind. Hierdurch erhält die Geschäftsführung einen gewissen Handlungsspielraum bei der Auswahl des Versicherers und des konkreten Tarifs.

Solange der Versicherungsabschluss die beiden Eckpunkte beachtet, ist er vom Gesellschafterbeschluss gedeckt und damit legitimiert.

Folgende beiden Eckpunkte sind in der Beschlussvorlage vorgesehen:

  • Mindest-Selbstbehalt: Der Selbstbehalt ist eine der wichtigsten Bedingungen einer D&O-Versicherung: Durch die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung können Unternehmen sicherstellen, dass Geschäftsführer nicht allzu leichtfertig handeln und unverantwortlich riskante Entscheidungen treffen. Denn der Selbstbehalt führt dazu, dass der Geschäftsführer für den Schadensfall ein (gesundes) Restrisiko tragen muss.

    Der Selbstbehalt hat zudem eine große Auswirkung auf die Kosten, die eine D&O-Versicherung dem Unternehmen verursachen: Je höher der Selbstbehalt, desto günstiger die Versicherungsbeiträge.
  • Höchstbetrag der Deckungssumme: Die Deckungssumme ist der Betrag, den eine D&O-Versicherung im Schadensfall maximal erstattet. Die Deckungssumme sollte in einem gesunden Verhältnis zur Größe und zur Risikogeneigtheit des Unternehmens stehen. Üblich sind Deckungssummen von 1 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro.

    Auch die Deckungssumme ist ein wesentlicher Faktor, der sich auf die Kosten der Versicherung auswirken. Je höher die Deckungssumme, desto teurer die Versicherungsbeiträge.

Be­schluss­vor­la­ge 2: Be­stimm­ter D&O-Ver­si­che­rungs­ta­rif steht schon fest

➡️ Hier geht es direkt zur Vorlage “Zustimmung zum Abschluss einer D&O-Versicherung (mit Anlage)”.

In dieser Beschlussvorlage ermächtigten die Gesellschafter die Geschäftsführung, eine ganz bestimmte D&O-Versicherung abzuschließen, die aus der Beschlussanlage ersichtlich ist.

Zu dieser Vorlage wird immer dann gegriffen, wenn man sich unter Gesellschaftern und Geschäftsführern bereits auf einen bestimmten Tarif verständigt hat.

Die Vorlage kann auch dazu genutzt werden, um eine bereits ohne Gesellschafterbeschluss abgeschlossenen D&O-Versicherung nachträglich zu legitimieren.

Es genügt, den Versicherungsvertrag beizufügen, den das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

Deutschland
Rechtsform
GmbH
Gremienart
Geschäftsführer
Gesellschafter
Inhaltsverzeichnis

Gremien und Beschlüsse. Einfach und digital.

Hunderte Unternehmen aller Größenordnungen nutzen Resolvio, um ihre Gremien zu managen, Beschlüsse zu fassen und so schneller bessere Entscheidungen zu fassen.

Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:


2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

zur Autorenseite

Ähnliche Artikel