Domain ins Start-up einbringen: Hieran denken die meisten Gründer zu spät!

Brandbuilding ist ein komplexes und vielschichtiges Thema, welches in der Regel schon in der Vorgründungsphase beginnt: Mit der Namensfindung und Registrierung einer Domain, schließlich möchte man als Gründer seinem Baby auch einen Namen geben.

In den allermeisten Fällen versuchen die Gründer, die Namensfindung mit der Registrierung einer noch verfügbaren Domain zu verbinden. Dabei registriert die Domain meistens einer der Gründer auf sich persönlich, um die Domain für alle zu sichern. Denn das Start-up als juristische Person (z.B. GmbH oder UG) ist ja noch nicht gegründet.

Do­main­re­gis­trie­rung vor Grün­dung kann spä­ter zu Pro­ble­men füh­ren

Nach der Gründung des Start-up führt die frühe Domainregistrierung jedoch zu einem Problem: Die Domain ist ein Asset, das mit dem Größerwerden des Start-up selbst auch immer wertvoller wird. Ausgerechnet dieser wichtige Vermögensgegenstand liegt – rein rechtlich gesehen – jedoch außerhalb des Start-ups, denn die Domainrechte gegenüber dem Provider und der Registrierungsstelle stehen aufgrund der Domainregistrierung vor der Gründung nur einem der Gründer zu – und nicht dem Start-up.

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Beschluss für Einbringung einer Domain

Verschlafen es die Gründer, die Domain zeitnah nach der Gründung auf das Start-up zu übertragen (einzubringen), kann das zu ärgerlichen Folgeproblemen führen:

  • Steuern: Nachteilige Steuerfolgen in potentiell erheblichem Ausmaß, wenn die Domain erst spät eingebracht worden ist und das Start-up und damit auch die Domain bis zur Einbringung Wertzuwachs zu verzeichnen hatte. Denn der Wertzuwachs bei der Domain kann dazu führen, dass der Gründer, auf dessen Namen die Domain bisher lief, die sogenannten stillen Reserven versteuern muss (nämlich wenn die Domain bis zur Einbringung dem steuerlichen Betriebsvermögen des Gründers zuzuordnen war, vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2005).
  • Bewertung: Erhebliche Bewertungsabschläge bei Investoren. Die Domain muss wertmindernd bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie außerhalb des Start-ups bei einem Gründer liegt.
  • Gründerrisiko: Risiko, dass sich der Gründer mit der Domain nach einem Streit weigert, die Domain zu übertragen und so dem Start-up nachhaltig schadet. Das kann im schlimmsten Fall einen Domainwechsel und ein unnötiges Rebranding erforderlich machen.

Früh­zei­tig Do­main ins Start-up ein­brin­gen

Diesen Problemen können die Gründer einfach aus dem Wege gehen, wenn sie frühzeitig nach dem Gründungstermin beim Notar die Domain auf das Start-up übertragen. Dieser Vorgang wird juristisch auch “Einbringung” genannt.

Resolvio stellt für die unentgeltiche Einbringung einer Domain den passenden Beschluss bereit, der einen Domain-Einbringungsvertrag enthält.

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Beschluss für Einbringung einer Domain

Die Unentgeltlichkeit der Domaineinbringung ist typischerweise von Gründern gewünscht, denn der Gründer, der die Domain auf sich persönlich angemeldet hat, hat dies in aller Regel von Anfang an im Auftrag und im Interesse des gesamten Gründerteams gemacht. Deswegen soll er für die Einbringung keine besondere Gegenleistung erhalten.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:


2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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