Warum Managementumlagen in Holdingstrukturen häufig keinen Sinn machen

Neuerdings propagieren verschiedene Business-Influencer sogenannte “Management-Verträge” zwischen vermögensverwaltender Holding-Gesellschaft und Hauptgesellschaft. Hierdurch sollen zahlreiche Vorteile generiert werden. In diesem Artikel erfährst du, warum Management-Verträge in Kombination mit einer vermögensverwaltenden Holding häufig keinen Sinn machen.

So funktioniert ein Managementvertrag

Management-Verträge sind ein altbekanntes Instrument im Gesellschaftsrecht. Der klassische Namen ist der sogenannten “Betriebsführungsvertrag”. Bei einem Management-Vertrag zwischen Holding-Gesellschaft und Hauptgesellschaft verspricht die Holding-Gesellschaft, Management-Leistungen in der Hauptgesellschaft zu übernehmen. Im Gegenzug erhält sie eine Managementvergütung (auch “Managementumlage”).

Vermeintliche Vorteile eines Managementvertrags

Als Hauptvorteile werden in der Regel die folgenden Punkte genannt:

  • Die Holding wird durch einen Management-Vertrag vorsteuerabzugsberechtigt
  • Dank der steuerpflichtigen Erträge aus der Management-Holding könnte die Holding Gehälter steuermindernd zahlen.
  • Steuermindernde Pensionsrücklagen können auf Holding-Ebene gebildet werden.

Nachteile häufig nicht berücksichtigt

Häufig werden die Nachteile nicht ausreichend betrachtet:

  • Erhöhter Bürokratieaufwand: Konkret wird eine vermögensverwaltende Holding durch eine Managementumlage auf einen Schlag zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin und zur Arbeitgeberin. Sie wird hierdurch in der Regel verpflichtet, zu jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Hinzu tritt der zusätzliche Aufwand durch die notwendige Lohnbuchhaltung in der Holding. Ferner zieht die Pflicht zur unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung die Notwendigkeit zur unterjährigen Buchführung nach sich. Der Vorteil eines Vorsteuerabzugs steht hierzu in der Regel in keinem Verhältnis, da die Holding mangels operativer Tätigkeit kaum Ausgaben mit Vorsteuer hat.
  • Erhöhte Steuerberaterkosten: Durch die Notwendigkeit zur unterjährigen Buchführung und regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung können die Steuerberaterkosten erheblich steigen: Während bei einfachen vermögensverwaltenden Holdings noch günstige Jahresabschlusspakete für 319 € möglich sind, betragen die Steuerberaterkosten bei umsatzsteuerpflichtigen Holdings rasch mehrere Tausend Euro.
  • Komplexität: Ein Managementvertrag gilt als komplexes Instrument des Konzernrechts. Häufig stehen die entstehenden Komplexitätskosten in keinem Verhältnis zu der Steuerersparnis, die sich bei kleineren Holdingstrukturen hierdurch erzielen lassen. Komplexere Strukturen sind für Investoren und künftige Unternehmenserwerber unattraktiver und zugleich anfällige für Haftungsrisiken.
  • Kein Steuerspareffekt durch Verlagerung der Anstellung: Durch die Verlagerung eines Anstellungsverhältnisses von der Hauptgesellschaft auf die Holding wird per se kein Steuerspareffekt erzielt. Es handelt sich um eine reine Kostenverlagerung (zum Preis einer Vervielfachung des Verwaltungsaufwands, siehe oben)

    Durch Pensionszusagen lassen sich strenggenommen keine Steuerersparnisse erzielen, sondern lediglich eine Steuerstundung. In der Ansparphase der Pensionsrückstellung hat die Holding zusätzliche “Papierausgaben” ohne tatsächliche Ausgaben zu haben und kann so ihre Steuerlast mindern. Wenn es allerdings beim Eintritt in das Rentenalter zu Pensionszahlungen kommt, kehrt sich dieser Effekt um: Die Abschmelzung von Rückstellungen führt zu “Papiergewinnen” die versteuert werden müssen, obwohl insoweit keine tatsächlichen Einnahmen generiert worden sind. In der Praxis wird diese Umkehr des Steuerspareffekts selten ausreichend bedacht und führt selbst bei einnahmestarken Unternehmen schnell zu Problemen.

Fazit: Einfachheit schlägt Komplexität

Management-Verträge zwischen Holding und Hauptgesellschaft klingen auf den ersten Blick verlockend, entpuppen sich in der Praxis jedoch häufig als Bürokratiefalle. Für die meisten kleineren und mittleren Holdingstrukturen überwiegen die Nachteile deutlich: Erheblich höherer Verwaltungsaufwand, vervielfachte Steuerberaterkosten und eine Komplexität, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Steuervorteilen steht.

Die bessere Alternative: Eine schlanke, vermögensverwaltende Holding ohne umsatzsteuerpflichtige Aktivitäten. Diese verursacht minimalen Aufwand und ermöglicht günstige Jahresabschlüsse. Über die Resolvio-Plattform erhalten Sie professionelle Holding-Jahresabschlüsse bereits ab 319 € – ein Bruchteil dessen, was eine komplexe Struktur mit Managementvertrag kosten würde.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht von vermeintlichen Steuertricks blenden. Eine einfache, rechtssichere Struktur mit niedrigen laufenden Kosten ist für die meisten Unternehmer die wirtschaftlich sinnvollere Wahl. Komplexe Konstrukte wie Management-Verträge sollten nur bei entsprechender Unternehmensgröße und nach sorgfältiger individueller Prüfung durch einen spezialisierten Steuerberater in Betracht gezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

Gesellschaftsrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht

Hubertus Scherbarth ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.



Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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