Ankündigung der Abberufung eines Geschäftsführers in der Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH (BGH, Urteil vom 30.11.1961, Az.: II ZR 136/60)
Amtlicher Leitsatz:
- In die Ankündigung der Abberufung eines Geschäftsführers braucht weder aufgenommen zu werden, daß die Abberufung aus wichtigem Grunde vorgenommen, noch auf welche Gründe sie gestützt werden soll.
Aus den Gründen:
Die Einladung v. 29. 11. 1958 sah eine „Beschlußfassung über die Änderung der Geschäftsführung” vor. Sie entspricht, wie auch das BerGer. annininit, nicht der Vorschrift des § 51 Abs. 2 GmbHG, da sie nicht den Zweck der Versammlung angibt. Eine Ankündigung dieses Inhalts läßt nicht erkennen, ob eine Änderung der Satzungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder die Abberufung eines vorhandenen Geschäftsführers (wessen?) beabsichtigt ist.
Sch. hat diese Einladung mit Schreiben v. 15. 12. 1958 noch ergänzt. Danach sollte über folgende Punkte Beschluß gefaßt werden:
1. a) über die Abberufung des Geschäftsführers K. (Kl. zu 1),
b) über die Gewährung einer Pension an ihn gemäß dem Vertrage v. 30. 7. 1951 und die Kündigung des Anstellungsvertrages,
c) über den Abschluß eines freiberuflichen Beratungsvertrages mit einer Jahrespauschale von 6000 DM,
2. a) über die Abberufung des Geschäftsführers T. (Kl. zu 2),
b) über die Kündigung seines Anstellungsvertrages,
c) über seine sofortige Beurlaubung.
Das BerGer. meint, bei der Abberufung des Kl. zu 1 sei es um eine außergewöhnliche Entscheidung gegangen, die ein Sonderrecht eines seit Jahrzehnten dem Unternehmen angehörenden Gesellschafters betroffen und die Annahme eines wichtigen Grundes vorausgesetzt habe. Deshalb habe das, was als wichtiger Grund habe geltend gemacht werden sollen, in die Ankündigung der Tagesordnung aufgenommen werden müssen. Nach § 51 Abs. 3 GmbHG könne zwar auch bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung wirksam Beschluß gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend seien. Diese Voraussetzung sei aber, wenn auch alle Gesellschafter zugegen oder vertreten gewesen seien, nicht gegeben, da die Kl. nicht bloß gegen die Beschlüsse gestimmt, sondern auch gegen die Abhaltung der Versammlung protestiert hätten und daher im Sinne des § 51 Abs. 3 GmbHG nicht als anwesend betrachtet werden könnten (RGZ 92, 409; Scholz, GmbHG, § 51 Anm. 10; Walter Schmidt in Hachenburg, GmbHG, § 51 Anm. 10; Baumbach-Hueck, GmbHG, § 51 Anm. 5). Daher seien die den Kl. zu 1 betreffenden Beschlüsse anfechtbar. Das gleiche müsse auch von den den Kl. zu 2 betreffenden Beschlüssen angenommen werden, wenn auch die Ergänzungsankündigung v. 15. 12. 1958 insoweit nicht mit dem Mangel fehlender Deutlichkeit behaftet sei. Denn die Abberufung des Kl. zu 2 habe in einem engen Zusammenhang mit der Abberufung des Kl. zu 1 gestanden und darum sei die ankündigungsweise Darstellung der für die Abberufung des Kl. zu 1 vorgesehenen Gründe auch zur Abberufung des Kl. zu 2 erforderlich gewesen, zumal es sich auch bei ihm um einen langjährigen und in Zusammenarbeit mit dem Kl. zu 1 bewährten Geschäftsführer handle.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit sie für die den Kl. zu 1 betreffenden Beschlüsse verlangen, die Darstellung des wichtigen Grundes habe in die Ankündigung der Tagesordnung gehört, und soweit sie aus dieser Unterlassung auch einen Anfechtungsgrund gegenüber den den Kl. zu 2 betreffenden Beschlüssen herleiten.
Nach § 51 Abs. 2 GmbHG soll der Zweck der Versammlung bei der Einberufung angegeben werden. Das muß so deutlich geschehen, daß sich der Gegenstand der Verhandlung erkennen läßt (vgl. BGH, WM 60, 859). Hierzu genügt die Ankündigung, daß ein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll. Es braucht weder mitgeteilt zu werden, daß die Abberufung aus wichtigem Grunde vorgenommen, noch auf welche Gründe die Maßnahme gestützt werden soll. Den angefochtenen Beschlüssen haftet daher nicht der geltend gemachte Einberufungsmangel an.
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