Keine Heilung von Einberufungsmängeln bei Widerspruch (OLG München, Urteil vom 17.03.1993, Az.: 7 U 5418/92)

Leitsatz:

  • Die Heilung von Einberufungsmängeln durch eine Vollversammlung ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter zwar zugegen ist, der Beschlußfassung aber ausdrücklich oder konkludent widerspricht.

Aus dem Sachverhalt:

Die Kl. sind Gesellschafter der Bekl.; am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50000 DM sind sie mit je 12000 DM nominal beteiligt. Außer den Kl. ist Herr L mehrheitlich mit einem Geschäftsanteil von nominal 26000 DM beteiligt. Herr L war Geschäftsführer der Bekl. Der Gesellschaftsvertrag vom 29. 12. 1987 (Änderungsurkunde vom 4. 11. 1988) enthält nachfolgende für den Rechtsstreit maßgebliche Bestimmungen:

§ 6. Gesellschafterversammlung. (1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt.

(2) Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen bei ordentlichen und von mindestens zwei Wochen bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.

(3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 76 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 76 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Abs. 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlußfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.

(4) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Die Versammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung.

(5) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlußfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefaßt werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

§ 7. Gesellschafterbeschlüsse. . . . (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

§ 12. Einziehung. … (2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn … c) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt.

Mit Schreiben vom 2. 1. 1992 hat der Gesellschafter-Geschäftsführer L der Bekl. den Verkauf seiner Geschäftsanteile und die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung mitgeteilt, sowie die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags. Mit Anwaltsschreiben vom 15. 1. 1992 haben die Kl. als Mitgesellschafter der fristlosen Kündigung und der Niederlegung des Geschäftsführeramts widersprochen; unter Berufung auf § 50 GmbHG haben sie die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt unter Ankündigung folgender Tagesordnungspunkte:

1.Diskussion über die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit

von Herrn L mit Schreiben vom 2. 1. 1992 sowie Diskussion über eine eventuelle Abberufung des Herrn L als Geschäftsführer und Kündigung des Anstellungsvertrags.

2.Einziehung des Gesellschaftsanteils des Herrn L gem. § 12c des Gesellschaftsvertrags wegen Vorliegen eines seine Ausschließung rechtfertigenden Grundes (Tätigkeit für die Konkurrenz, geschäftsschädigendes Verhalten, Verletzung des Gesellschaftsvertrags usw.).

3.Bestellung eines neuen Geschäftsführers.

4.Sonstiges.

Nach ergebnislosem Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 15. 1. 1992 gesetzten Frist haben die Kl. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zum 5. 2. 1992 einberufen. Zu dieser ist der Mehrheitsgesellschafter L nicht erschienen. Es wurde die Beschlußunfähigkeit gem. § 6 III 1 der Gesellschafterversammlung festgestellt. Nach Maßgabe von § 6 III 2 luden die Kl. in der Versammlung zu der zweiten Gesellschafterversammlung am 24. 2. 1992 unter Hinweis auf dann bestehende Beschlußfähigkeit unabhängig vom vertretenen Stammkapital ein. Eine gleichlautende Einladung mit dem Zusatz, “daß die Tagesordnung die gleiche wie die in der Gesellschafterversammlung vom 5. 2. 1992 sei” und zwar:

1.Einziehung des Geschäftsanteils des Herrn L gem. § 12c des Gesellschaftsvertrags.

2.Bestellung eines Geschäftsführers.

3.Diverses.

wurde dem Mehrheitsgesellschafter L mit Einschreiben übersandt. Mit Einschreibebrief vom 17. 2. 1992 – eingeliefert bei der Post am 18. 2. 1992 – kündigte Herr L gegenüber den beiden Mehrheitsgesellschaftern folgende weitere Gegenstände der Beschlußfassung für die Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 an:

1.Bestimmung des Versammlungsleiters.

2.Beschlußfassung über die Tagesordnung und die Reihenfolge der Abstimmung.

3.Beschlußfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter R und K gem. § 12 IIc des Gesellschaftsvertrags.

In der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 waren sämtliche Gesellschafter anwesend. Der anwaltliche Vertreter des Mehrheitsgesellschafters L – von diesem zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte bevollmächtigt – wurde mit der Mehrheit von 26000 DM Geschäftsanteilen des Gesellschafters L gegen 2 mal je 12000 DM Geschäftsanteile der Kl. zum Versammlungsleiter gewählt. Einer Beschlußfassung über die Tagesordnung, die Reihenfolge der Abstimmung und der Abstimmung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Kl. hat sich der anwaltschaftliche Vertreter der Kl. widersetzt. Mit Stimme des Mehrheitsgesellschafters L wurde gegen den Widerspruch der Kl. die Einziehung der Geschäftsanteile der Kl. beschlossen und Herr E als Geschäftsführer der Bekl. bestellt. Die Kl. haben vorgetragen, die in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse seien formell und materiell nichtig, jedenfalls unwirksam. Eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 sei nach der Satzung (§ 6 III 2, 3) ausgeschlossen gewesen. Die Abänderungsankündigung sei auch nicht rechtzeitig erfolgt, da der Kl. zu 1 das Schreiben vom 17. 2. 1992 erst am 21. 2. 1992 durch sein zuständiges Postamt erhalten habe. Nichtig, jedenfalls unwirksam sei der Einziehungsbeschluß deswegen, weil die Einziehung der Geschäftsanteile der Kl. jedenfalls in zwei Beschlüssen hätte erfolgen müssen, bei möglicher Stimmabgabe des nicht
betroffenen Gesellschafters. Die Kl. haben beantragt, (1) Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992: “Die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 wird so gefaßt, daß zunächst über Nr. 3 des Ankündigungsschreibens vom 17. 2. 1992 des Gesellschafters R und alsdann über die Tagesordnungspunkte der Ladung der übrigen Gesellschafter gem. Schreiben vom 5. 2. 1992 in der dort angegebenen Reihenfolge abgestimmt wird” wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. (2) Der Gesellschafterbeschluß in der Versammlung vom 24. 2. 1992: “Die Geschäftsanteile der Gesellschafter R und K zu je nominal 12000 DM werden eingezogen” wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. (3) Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992: “Herr E wird zum Geschäftsführer der Bekl. bestellt” wird für nichtig, hilfsweise für unwirksam erklärt. Die Bekl. hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die beiden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung: (1) “Die Geschäftsanteile der Gesellschafter R und K zu je nominal 12000 DM werden eingezogen”, (2) “Herr E wird zum Geschäftsführer der Bekl. bestellt”, für nichtig erklärt. Im übrigen hat das LG die Klage abgewiesen, soweit die Kl. die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Fassung der Tagesordnung erstrebt haben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., die im wesentlichen ihr Vorbringen der ersten Instanz wiederholt. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Beschluß über die Bestellung des Geschäftsführers E ist wirksam; den Beschluß über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kl. in der Versammlung vom 24. 2. 1992 hat das LG zu Recht für nichtig erklärt.

I. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht im Hinblick auf den streitigen Beschlüssen nachfolgende Bestätigungen oder gleichartige neue Beschlüsse das Rechtsschutzbedürfnis; denn alle nachfolgenden entsprechenden Beschlüsse sind ihrerseits angefochten (vgl. BGHZ 21, 356 = NJW 1956, 1753). Mängel sind deshalb auch nicht geheilt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rdnr. 69).

1. Der Beschluß über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kl. ist mangels Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 anfechtbar (Baumbach/Hueck, § 48 Rdnr. 2) und für nichtig zu erklären.

a) Gem. § 6 III des Gesellschaftsvertrags ist eine Gesellschafterversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens 76 % des Stammkapitals vorhanden sind. Sind weniger als 76 % vertreten, ist eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vorhandene Stammkapital beschlußfähig ist, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. In der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 waren bezüglich des Beschlusses über die Einziehung weniger als 76 % des Stammkapitals vertreten. Es handelte sich insoweit auch nicht um eine “neue Gesellschafterversammlung” i. S. von § 6 III 2 des Gesellschaftsvertrags.

aa) In der Gesellschafterversammlung vom 24. 2. 1992 waren alle Gesellschafter zugegen. Die Kl. mit 48 % des Gesellschaftskapitals hatten jedoch der Beschlußfassung über die Einziehung ihrer Geschäftsanteile ausdrücklich widersprochen, wie dies auch das Protokoll ausweist. Die einer Beschlußfassung widersprechenden Gesellschafter sind im Rahmen der Anwendung des § 6 III 1 des Gesellschaftsvertrags aber ebensowenig als “vertreten” anzusehen, wie Gesellschafter im Rahmen des § 51 III GmbHG als “anwesend”, wenn ihr Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung nicht besteht. Die Heilung von Einberufungsmängeln durch eine Vollversammlung ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter zwar zugegen ist, der Beschlußfassung aber ausdrücklich oder konkludent widerspricht (st. Rspr. des BGH, vgl. zul. BGHZ 100, 264 = NJW 1987, 2580 = NJW-RR 1987, 1254 ). Die dafür maßgebenden Erwägungen greifen auch für die vorliegende Satzungsbestimmung. Dem Erscheinen zur Versammlung können verschiedene Beweggründe zugrundeliegen. Der Gesellschafter kann an der Versammlung teilnehmen und abstimmen wollen, oder nur erscheinen wollen um der Abhaltung zu widersprechen oder mit der Absicht, sich die Entscheidung je nach Verhandlungsverlauf vorzubehalten. Darauf ist auch bei Anwendung von § 6 III 1 des Gesellschaftsvertrags Rücksicht zu nehmen. Würde allein die Anwesenheit bereits bedeuten, daß er beim vertretenen Kapital hinzuzurechnen ist, würde der Gesellschafter, der eine Beschlußfassung verhindern will, gerade gezwungen, der Versammlung fern zu bleiben. Dies ist mit dem Sinn einer Regelung nicht zu vereinbaren, die bei einer ersten Versammlung vorsieht, daß nicht abgestimmt werden kann, wenn nicht ein bestimmter Anteil des Stammkapitals vertreten ist.

bb) Die Versammlung war bezüglich des streitgegenständlichen Beschlusses auch nicht gem. § 6 III 2 des Gesellschaftsvertrags beschlußfähig. Zwar schließt diese Vorschrift nicht aus, daß für die neue Gesellschafterversammlung auch neue Tagesordnungspunkte nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln aufgestellt werden und in einer Abstimmung einbezogen werden können. Für sie besteht Beschlußfähigkeit aber nur nach Maßgabe von § 6 III 1 des Gesellschaftsvertrags. Die Einziehung der Anteile der Kl. war in der Versammlung vom 24. 2. 1992 ein solcher neuer Tagesordnungspunkt. Er war nicht schon Gegenstand der Versammlung vom 5. 2. 1992, bei der die Beschlußfähigkeit unstreitig gefehlt hatte, weil der Gesellschafter L mit 52 % des Stammkapitals nicht erschienen und nicht vertreten war. Dieser Gesellschafter wollte den Tagesordnungspunkt “Einziehung der Geschäftsanteile der Kl.” erst auf die Tagesordnung vom 24. 2. 1992 setzen. Wie oben dargelegt, waren aber am 24. 2. 1992 nicht 76 % des Stammkapitals vertreten, wie es für die Abstimmung über den neuen Tagesordnungspunkt notwendig gewesen wäre.

b) Wegen des gegebenen Verfahrensfehlers war der Satzungsverstoß für den Beschluß auch relevant, unabhängig davon, ob wegen der Stimmenmehrheit des Kl. der Mangel für den Beschluß im engeren Sinn kausal war (vgl. Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rdnrn. 67 ff.), denn die Bestimmung des § 6 III des Gesellschaftsvertrags soll gerade ein Aufschieben einer Entscheidung und damit eine weitere Überlegungsfrist sichern, wenn in der ersten Versammlung nicht mehr als 76 % des Stimmkapitals vertreten sind.

2. Dagegen ist der Beschluß über die Bestellung des Herrn E zum Geschäftsführer der Bekl. wirksam zustande gekommen. Diese Frage war bereits Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversammlung vom 5. 2. 1992, zu der wirksam geladen war. In der Ladung zur neuen Gesellschafterversammlung war auf die uneingeschränkte Beschlußfähigkeit hingewiesen worden, so daß die Versammlung vom 24. 2. 1992 zu diesem Tagesordnungspunkt auch gegen den erklärten Willen der Kl. beschlußfähig war. Auch die Ladungsvoraussetzungen zu dieser Versammlung waren unstreitig gegeben. Der Gesellschafter L hat mit seiner Stimmenmehrheit die Bestellung des Geschäftsführers E wirksam beschlossen. Die Kl., die im übrigen trotz der vorher beschlossenen Einziehung ihrer Geschäftsanteile stimmberechtigt gewesen wären, da ihre Stimmrechte deshalb nicht ruhten (vgl. BGHZ 88, 320 = NJW 1984, 489; Baumbach/Hueck, § 4 Rdnr. 24, § 34 Rdnr. 1) haben sich an der Abstimmung nicht beteiligt. Für einen Rechtsmißbrauch bei dem Beschluß bestehen keine Anhaltspunkte.

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