Umsetzung eines Beschlusses

Muss ein Beschluss stets umgesetzt (“vollzogen”) werden?

Ob ein Beschluss umgesetzt bzw. vollzogen werden muss, bestimmt sich nach dem Beschlussinhalt.

Drei Arten der Umsetzung gibt es:

  • self-executing,
  • konstitutive Umsetzung,
  • deklaratorische Umsetzung.

Manche Beschlüsse sind self-executing, d.h. sie gelten aus sich heraus, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Beispielsweise bedarf die Beschlussfassung über die Entlastung eines Geschäftsführers keiner weiteren Ausführung.1

Andere Beschlüsse werden erst wirksam, wenn nachdem sie in einer bestimmten Art und Weise vollzogen worden sind. Man spricht insoweit von einer “konstitutiven Umsetzung”, weil die Umsetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses konstitutiv ist. Beispielsweise wird ein Einziehungsbeschluss2 erst wirksam, wenn er dem Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils bekannt gegeben wird.3 Eine Kapitalerhöhung wird – wie jede Satzungsänderung – erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam.4 Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte.5

Schließlich gibt es Beschlüsse, die zwar unmittelbar wirksam werden, die aber trotzdem umgesetzt werden müssen, weil es das Gesetz so anordnet. Insoweit kann man von einer “deklaratorischen Umsetzung” sprechen, weil es die Umsetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses nicht notwendig ist. Beispielsweise wird die Geschäftsführerstellung mit dem Zugang beim Geschäftsführer wirksam. Die Anmeldung zum Handelsregister ist daher ein deklaratorischer Umsetzungsschritt. Ferner müssen festgestellte Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.6 Eine Verletzung dieser Pflicht ändert nichts an der Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses; Folge ist jedoch die Festsetzung von Ordnungsgeldern.7

Fußnoten

  1. Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 46 GmbHG, Rn. 91. ↩︎
  2. Vgl. § 34 GmbHG. ↩︎
  3. H. P. Westermann in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 34 GmbHG, Rn. 62. ↩︎
  4. Siehe § 54 Abs. 3 GmbHG. ↩︎
  5. Priester/Tebben in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 57 GmbHG, Rn. 33. ↩︎
  6. Siehe § 325 Abs. 1 HGB. ↩︎
  7. Siehe § 335 HGB. ↩︎
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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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