Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung
Wer ruft eine Präsenz-Gesellschafterversammlung ein?
Für die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig.1
Gesellschafter, die zusammen oder allein mindestens mit 10 % beteiligt sind, können jedoch von der Geschäftsführung die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung verlangen2 und in besonderen Fällen auch selbst die Versammlung einberufen3.
Ausnahmsweise kann auch ein Aufsichtsrat berechtigt sein, die Gesellschafterversammlung einzuberufen.4
Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende oder erweiterte Einberufungszuständigkeit festlegen. Zu beachtende Regelungen für die Einberufungszuständigkeit von anderen Organarten (Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführung) können im Gesellschaftsvertrag oder einer Geschäftsordnung festgelegt sein.
Welche Fristen müssen bei der Einberufung einer Präsenz-Gesellschafterversammlung beachtet werden?
Die Dauer der Einberufungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens eine Woche5, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Frist bestimmt ist.
Sie soll den Gesellschaftern ermöglichen, die Reise zum Versammlungsort zu planen und die Tagesordnung inhaltlich vorzubereiten.6
Knifflig ist jedoch die Fristberechnung. Unser Fristenrechner für die Ladung zur Gesellschafterversammlung hilft dir, eine fristgemäße Einladung zu erstellen und die Fristregeln zu beachten.
Folgende Fristregeln sind zu beachten:
Der Fristbeginn wird durch den Tag ausgelöst, an dem nach der üblichen Übermittlungszeit spätestens mit dem Zugang des Einladungsschreibens gerechnet werden kann (BGH). Die übliche Postlaufzeit beträgt im Inland zwei Werktage, im Ausland mindestens vier Tage.7 Sofern der Gesellschaftsvertrag eine Einladung per Email zulässt, wird die Einberufungsfrist bei einer morgentlichen Emailversendung noch an demselben Tag ausgelöst. Bei einer abendlichen Emailversendung wird der Fristlauf jedoch erst am Folgetag ausgelöst, weil erst am nächsten Tag mit einer Kenntnisnahme der Email regelmäßig zu rechnen ist.
Das Fristende fällt auf den Tag, dessen Benennung dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt.
Beispiel: Das Einladungsschreiben wird am Montag morgen per Post an die Gesellschafter im Inland abgesandt. Es gilt eine Postlaufzeit von 2 Werktagen, sodass der Fristlauf am darauffolgenden Mittwoch ausgelöst wird. Das Fristende fällt dann auf den Mittwoch eine Woche später. Die Gesellschafterversammlung kann frühestens am Folgetag, also am Donnerstag stattfinden.
Sofern das rechnerische Fristende auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feiertag fällt, verschiebt sich das maßgebliche Fristende auf den darauffolgenden Werktag.8 Wenn beispielsweise das rechnerische Fristende auf das Wochenende fällt, verschiebt sich das maßgebliche Fristende auf den darauffolgenden Montag, sodass die Gesellschafterversammlung frühestens am Dienstag stattfinden kann.
Beispiel: Das Einladungsschreiben wird am Donnerstag morgen per Post an die Gesellschafter im Inland abgesandt. Es gilt eine Postlaufzeit von 2 Werktagen, sodass der Fristlauf am darauffolgenden Samstag ausgelöst wird. Das Fristende fällt dann rechnerisch auf den Samstag eine Woche später, sodass sich das maßgebliche Fristende auf den darauffolgenden Montag verschiebt. Die Gesellschafterversammlung kann frühestens am Folgetag, also am Dienstag stattfinden.
Beachte: Auch die Berechnung der Einberufungsfrist kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt sein. In manchen Satzungen ist beispielsweise bestimmt, dass es keine Rolle spielt, ob das Fristende auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feiertag fällt, damit es international bei abweichenden Feiertagen zu keiner Verwirrung kommen kann.
Welche Formvorgaben müssen bei der Einberufung einer Präsenzversammlung beachtet werden?
Das Einladungsschreiben muss grundsätzlich als eingeschriebener Brief erfolgen (Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein9), wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Moderne Gesellschaftsverträge lassen heute in aller Regel die Einladung per Email oder andere elektronische Kommunikationsmittel zu.
Fußnoten
- Vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
- Vgl. § 50 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
- Vgl. § 50 Abs. 3 GmbHG. ↩︎
- Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 DrittelbG, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 52 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
- Vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG. ↩︎
- Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51 Rn. 22. ↩︎
- Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51 Rn. 26. ↩︎
- Analog § 193 BGB, h.M., vgl. Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51 Rn. 28 mwN. ↩︎
- § 51 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
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Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
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