Welche Maßnahmen können Gegenstand eines Umlaufbeschlusses einer Eigentümergemeinschaft in Österreich sein?
Alle Maßnahmen der ordentlichen und die außerordentliche Verwaltung können Gegenstand des Umlaufbeschlusses sein.
Sofern ein Verwalter bestellt ist, können diesem per Beschluss Weisungen erteilt werden.
Umgekehrt wird ein Verwalter einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung per Umlaufbeschluss einholen, wenn er mit einer bestimmten Verwaltungsaufgabe eine im Verwaltervertrag festgelegte Wertgrenze überschreitet.
Zur ordentlichen Verwaltung zählen:
- Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft;
- Bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen, die nicht über den Zweck der Erhaltung hinausgehen;
- Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Eigentumsobjekt;
- Bildung einer angemessenen Rücklage;
- Aufnehmen von Darlehen, um Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren, die nicht regelmäßig anfallen;
- Angemessene Versicherung der Liegenschaft;
- Bestellung und Kündigung des Verwalters;
- Bestellung und Abberufung des Eigentümervertreters;
- Erlass und Änderung einer Hausordnung;
- Vermieten und Kündigen allgemeiner Teile an Personen, die keine Wohnungseigentümer sind;
- Erstellen und Aufbewahren des Energieausweises.
Zur außerordentlichen Verwaltung zählen:
- Nützliche Verbesserungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft;
- Sonstige über die Erhaltung hinausgehende Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, sofern diese über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.
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