Welche Maßnahmen können Gegenstand eines Umlaufbeschlusses einer Eigentümergemeinschaft in Österreich sein?

Alle Maßnahmen der ordentlichen und die außerordent­liche Verwaltung können Gegenstand des Umlaufbeschlusses sein.

Sofern ein Verwalter bestellt ist, können diesem per Beschluss Weisungen erteilt werden.

Umgekehrt wird ein Verwalter einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung per Umlaufbeschluss einholen, wenn er mit einer bestimmten Verwaltungsaufgabe eine im Verwaltervertrag festgelegte Wertgrenze überschreitet.

Zur ordentlichen Verwaltung zählen:

  • Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft;
  • Bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen, die nicht über den Zweck der Erhaltung hin­aus­gehen;
  • Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Eigen­tums­objekt;
  • Bildung einer angemessenen Rücklage;
  • Aufnehmen von Darlehen, um Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren, die nicht regelmäßig anfallen;
  • Angemessene Versicherung der Liegenschaft;
  • Bestellung und Kündigung des Verwalters;
  • Bestellung und Abberufung des Eigentümervertreters;
  • Erlass und Änderung einer Hausordnung;
  • Vermieten und Kündigen allgemeiner Teile an Per­son­en, die keine Wohn­ungs­eigen­tümer sind;
  • Erstellen und Aufbewahren des Energieausweises.

Zur außerordentlichen Ver­walt­ung zählen:

  • Nützliche Verbesserungen an allgemeinen Teilen der Liegen­schaft;
  • Sonstige über die Erhaltung hinausgehende Ver­änder­ung­en an allgemeinen Teilen der Liegen­schaft, sofern diese über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.

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