Wie lang ist die Einladungsfrist?

Die Einberufungsfrist muss gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens eine Woche betragen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist jedoch eine längere Zeit bestimmt (unbedingt prüfen!).

Wer jetzt nachvollziehbarer meint, zwischen der Versendung der Einladung und der Gesellschafterversammlung müsse jetzt nur eine Woche liegen, rechnet falsch! Die Berechnung der Einberufungsfrist ist nämlich recht kompliziert und führt dazu, dass die tatsächliche Zeit zwischen Versendung der Einladungen und dem Stattfinden der Gesellschafterversammlung wesentlich länger ist.

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