Inflationsausgleichsprämie an den Geschäftsführer? Mit diesem Gesellschafterbeschluss-Muster rechtssicher und steuerfrei

Seit Oktober 2022 dürfen Arbeitgeber eine sogenannte “Inflationsausgleich-Prämie” bzw. “Inflationsprämie” von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei (!) an ihre Arbeitnehmer auszahlen, um so die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Wir erklären in diesem Artikel, dass auch Geschäftsführer von dieser Steuervergünstigung profitieren können und mit welchem Gesellschafterbeschluss-Muster eine finanzamtsfeste Dokumentation gelingt.

So funktioniert’s

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Inflationsausgleichsprämie an Geschäftsführer

Im Oktober hat der deutsche Bundestag mit der Inflationsausgleichsprämie eine Steuervergünstigung eingeführt (§ 3 Nr. 11c EStG), die unter den folgenden Voraussetzungen zur Steuerfreiheit führt:

  • 💸💸💸 Maximal 3.000 EUR
    Die Prämie ist auf maximal 3.000,00 Euro pro Arbeitsverhältnis begrenzt. Eine Aufteilung in mehrere Beträge ist jedoch unproblematisch möglich.
  • 📆 Rechtzeitige Auszahlung
    Die Auszahlung muss im Zeitraum Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
  • 🔝 Zusätzlich zur geschuldeten Vergütung
    Die Prämie muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet, dass eine bloße Umwidmung oder Verrechnung mit anderen Vergütungsansprüchen (auch Boni, die vertraglich geschuldet sind!) nicht zur Steuerfreiheit führt. Durchaus möglich ist es jedoch, anstelle einer anderen freiwilligen Leistung die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Deswegen können auch Geschäftsführer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren

Aus steuerrechtlicher Sicht gelten

  • ein Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder
  • andere Geschäftsleitungsmitglieder von sonstigen körperschaftlichen Rechtsformen (Vorstand einer AG, Vorstand eines e.V., Vorstand einer e.G. etc)

in der Regel auch dann als Arbeitnehmer, wenn sie zugleich Gesellschafter sind. Dies gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter (mit über 50%-Beteiligung) oder sogar Alleingesellschafter (100%-Beteiligung) ist.

Aus diesem Grunde kann auch ein Geschäftsführer von der Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer profitieren, wenn er darauf achtet, dass der notwendige Gesellschafterbeschluss dokumentiert wurde.

Wichtig: Dokumentation durch Gesellschafterbeschluss

Die große Gefahr für einen Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, besteht darin, dass das Finanzamt die Inflationsausgleichsprämie nicht als steuerfreie Tätigkeitsvergütung, sondern als sogenannte “verdeckte Gewinnausschüttung” auffasst, die dann doch versteuert werden muss.

Eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung wird vor allem dann angenommen, wenn es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehlt und die betriebliche Veranlassung der Zahlung daher nicht rechtssicher nachgewiesen werden kann. Die Dokumentation der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie mit einem Gesellschafterbeschluss ist daher dringend zu empfehlen, um von der Steuerfreiheit zu profitieren.

Auch für den Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, ist die Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses wichtig, denn nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses kann der Geschäftsführer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die bloße Auszahlung genügt hierfür nicht. Ohne Gesellschafterbeschluss kann die GmbH bzw. UG die Prämie also – zumindest theoretisch – zurückfordern, weil die Prämienzahlung eine Bereicherung des Geschäftsführers ohne Rechtsgrundlage darstellt. Solche Rückzahlungen werden in der Praxis von Insolvenzverwaltern oder nach Anteilsveräußerungen geltend gemacht.

Auf der rechtssicheren Seite seid ihr mit einem Gesellschafterbeschuss. Eine passende Beschlussvorlage stellen wir kostenlos bereit. Ausfüllen, Ausdrucken, Unterschreiben und fertig: Beschlussmuster Inflationsausgleichsprämie an den Geschäftsführer.

Deutschland
Rechtsform
GmbH
Gremienart
Geschäftsführer
Gesellschafter
Inhaltsverzeichnis

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Hunderte Unternehmen aller Größenordnungen nutzen Resolvio, um ihre Gremien zu managen, Beschlüsse zu fassen und so schneller bessere Entscheidungen zu fassen.

Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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