Zustimmung per Gesellschafterbeschluss als Instrument der Haftungsreduzierung – Des Geschäftsführers bester Freund
letztes Update: 28.02.2024
Zustimmungsbeschlüsse fristen in vielen Gesellschaften ein Schattendasein. Viele Geschäftsführer denken nicht daran, einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss in den notwendigen Fällen einzuholen – und erhöhen hierdurch unnötig ihr Haftungsrisiko. Resolvio bietet hierfür praktische Vorlagen/Muster an.
Es gibt 2 Fälle, in denen jeder Geschäftsführer an die Einholung von Zustimmungsbeschlüssen denken sollte:
1. Einholung von zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen in den „Muss“-Fällen
Es handelt sich bei einem Zustimmung per Gesellschafterbeschluss in vielen Fällen nicht nur um einen wünschenswerten Vorgang zur Haftungsreduzierung des Geschäftsführers – im Sinne eines „Kann“.
Vielmehr ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei bestimmten Geschäften die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Ganze Kataloge von zustimmungspflichtigen Geschäften finden sich nicht selten in:
- Gesellschaftsvertrag;
- Anstellungsvertrag;
- Geschäftsordnung; oder
- entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen.
Der Zustimmungsbeschluss ist in diesen Fällen ein absolutes „Muss“.
Doch auch ohne Bestimmung von Zustimmungspflichten in Gesellschaftsvertrag & Co gilt: Die Zustimmung der Gesellschafter muss der Geschäftsführer einholen, wenn es sich um ein bedeutsames oder außergewöhnliches Geschäft für die Gesellschaft handelt. Dies liegt daran, dass die Geschäftsführungsbefugnis in der Regel “nur” gewöhnliche Maßnahmen erlaubt.
Gewöhnliche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang sämtliche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Außergewöhnlichen Geschäfte können beispielsweise sein:
- der Abschluss von Arbeits-, Pacht-, Miet- und Leasingverträgen mit hohen finanziellen Volumina;
- Grundstücksveräußerungen; oder
- die Erteilung von Versorgungszusagen.
Beispiel: Der Verkauf eines Grundstücks ist bei einer Bauträger-GmbH ein gewöhnlicher Vorgang, der eng mit dem Unternehmensgegenstand verbunden ist. Hier muss der Geschäftsführer die Gesellschafterzustimmung nur einholen, wenn dies insbesondere im Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei einer GmbH, die mit Software handelt, hat ein Grundstücksverkauf typischerweise nichts mit dem tagtäglichen Geschäften zu tun und ist daher außergewöhnlich. Der Geschäftsführer muss daher in diesem Fall die Zustimmung per Gesellschafterbeschluss einholen.
Unterlässt es ein Geschäftsführer, die Zustimmung der Gesellschafter vor Abschluss eines zustimmungspflichtigen Geschäfts einzuholen, verstößt er gegen seine Compliance-Pflichten, was empfindliche Konsequenzen zur Folge haben kann:
- Für Schäden, die der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern aus dem zustimmungslosen Handeln des Geschäftsführers entstehen, haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft persönlich.
- Zusätzlich stellt die unterlassene Zustimmungseinholung in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose – und damit üblicherweise abfindungslose – Kündigung dar.
- Hat der Geschäftsführer beim Vertragsschluss seine Vertretungsmacht für den Vertragspartner ersichtlich missbraucht, kann der Vertragsschluss sogar unwirksam sein.
Die Haftungs- und Kündigungsrisiken können vom Geschäftsführer jedoch einfach vermieden werden, indem er vor Vertragsabschluss einen wirksamen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter einholt.
Mit den Resolvio-Vorlagen die Gesellschafter-Zustimmung einholen.
Resolvio Beschlussgenerator
Jetzt kostenlos Zustimmungsbeschluss erstellen2. Zustimmung per Gesellschafterbeschluss auch in „Kann“-Fällen vorteilhaft
Durch eine Zustimmung per Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer auch dann seine Haftungsrisiken wesentlich reduzieren, wenn er zur Einholung der Zustimmung nicht zwingend verpflichtet ist. Denn ein wirksamer Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter wirkt für den Geschäftsführer haftungsausschließend (BGH).
Insbesondere bei “riskanten Deals” ist es dringend zu empfehlen, sich die haftungsausschließende Wirkung des Zustimmungsbeschlusses zunutze zu machen und vor Vertragsunterzeichnung die Zustimmung der Gesellschafter einholen.
Wichtiger Nebeneffekt: Durch die Beschlussfassung wird den Gesellschaftern die Bedeutung des Geschäfts vor Augen geführt. Für Missverständnisse im Hinblick auf die Geschäftsführung bleibt bei den Gesellschaftern somit weniger Raum.
Aber: Ein bloßes Informieren der Gesellschafter bzw. die ledigliche Kenntnisnahme der Gesellschafter genügt nicht. (Fleischer in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 43 Rn. 279). Erst die konkrete und wirksame Beschlussfassung der Gesellschafter führt die haftungsausschließende Wirkung zugunsten des Geschäftsführers herbei.
Mit den Resolvio-Vorlagen die Gesellschafter-Zustimmung einholen.
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Ein Artikel von
Victoria Flecks
Syndikusrechtsanwältin, Bankkauffrau
Victoria ist Syndikusrechtsanwältin bei einem international tätigen Medizintechnikunternehmen. Vor ihrem Jurastudium hat sie eine Banklehre abgeschlossen. Haftungsminimierung und Transparenz sind Stichworte, die für sie bei der Beschlussfassung besonders wichtig sind.
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