Satzungsauslegende Beschlüsse (BGH, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen II ZR 69/01)
Leitsatz:
- In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse (hier über Geschäftsanteilsveräußerung).
Tatbestand:
Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Bekl. sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.‑U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Bekl. zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Bekl. enthalten in § 14 bzw. § 10 für die “Übertragung … von Geschäftsanteilen“ folgende übereinstimmende Regelungen:
Ҥ 14
(1)Die Übertragung … eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon … sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft auf Grund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach III als erteilt.
(2)Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig … die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft … übertragen wird.
(3)Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
a)[1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] … [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
b)Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
c)[1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorgesehenen Preis zu erwerben. [2] … [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
d)[1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter, dass sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
e)…
f)Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend.
(4)Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter i.S. der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, dass der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm i.S. der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.“
Mit Schreiben vom 21. 1. 1998 informierte die F. ihre Mitgesell-schafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an “U.“ unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hin-weis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 III lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Kl. den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. 3. 1998 “satzungsgemäß“ (§§ 10/14 III lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Kl. der F. mit Schreiben vom 22. 5. 1998 ankün-digte, sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 III c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gem. §§ 10/14 III b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. 12. 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Kl. mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. 12. 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Kl. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. 2. 1999, sie übe das Vorkaufsrecht “im größtmöglichen Umfang“ aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gem. §§ 10/14 III a Satz 4 GV fehle. Am 18. 3. 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Bekl. nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Kl. mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
“Die Gesellschafterversammlungen der … (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, dass hinsichtlich der Aufteilung der F.‑Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U. kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gem. … (§§ 10/14 III lit. a Satz 4 GV) notwendig ist.“
Die Kl. begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gem. §§ 10/14 III lit. a Satz 4 i.V. mit lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. 3. 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt “Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F.“ nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 IV GmbHG). Das LG hat die Klage als unbegründet, das OLG hat sie auf die Berufung der Kl. als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des BerGer., es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Bekl. vom 18. 3. 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer “Feststellung“ enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Bekl. zu 1 ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen, mit der Maßgabe, dass der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 II GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Kl. angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine “punktuelle Satzungsdurchbrechung“ enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 I AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. 5. 1981 ‑ II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdnr. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdnr. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit ‑ dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung ‑ abhängen.
b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Bekl. zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. 6. 1999 ‑ II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende “Entschließungen“ der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdnr. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/K. Schmidt aaO, Rdnr. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit ‑ ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gem. §§ 10/14 III a Satz 4 GV ‑ entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Bekl. zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Bekl. zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Bekl. Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, dass der von der Kl. angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, dass die Kl. etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das BerGer. der Kl. ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Bekl. zu 1 nicht absprechen dürfen.
b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Bekl. zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse ‑ ebenso wie nach der Satzung der Bekl. zu 1 ‑ “nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden“. Abgesehen davon, dass dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muss (vgl. Sen.Urt. v. 7. 6. 1999 aaO), ist eine derartige ‑ von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende ‑ Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. 2. 1995 ‑ II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das BerGer. erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, dass die Kl. gem. dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der ‑ fristgerecht eingereichten ‑ Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. 2. 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, dass das OLG Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom 6. 9. 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Kläge-rin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Kl. durch Vertrag vom 18. 12. 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils, das sich mit der ‑ nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren ‑ Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. 3. 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Kl. und den Bekl. des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, dass deren Erfolg der Kl. gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Bekl. zu 1 bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Bekl. entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. 12. 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. 3. 1999 weiterhin ‑ unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit ‑ als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdnr. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Bekl. zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Bekl. gem. §§ 10/14 II GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Bekl. weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 I a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdnr. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.
b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Bekl. Ziff. 1 gem. § 51 Abs. 2 GmbHG und § 51 Abs. 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. 1. 1985 ‑ II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. ‑ auf seiten der Bekl. zu 2 (KG) ‑ unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. 11. 1994 ‑ II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muss die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Bekl. vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, dass sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer “Überrumpelung“ geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. 5. 2000 ‑ II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, dass die Ankündigung “Zustimmung zu der Anteilsübertragung“ auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Kl. und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 III GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Kl. den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gem. § 51 III GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. 5. 2000 ‑ II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Kl. an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Bekl. zu 2.
c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Kl. gemäß § 47 IV Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Bekl. handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. “Aufteilung“) der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 III lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Bekl. i.V. mit §§ 15 Abs. 5, 17 III GmbHG.
a) Nach §§ 10/14 I Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach III ersetzt werden. III schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach ‑ dem Zweck der Vinkulierungsklausel in I entsprechend ‑ in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Ge-sellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gem. lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾‑Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter ‑ als zweite Erwerbschance ‑ ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).
Soweit III lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gem. lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne dass es hierbei darauf ankommt, ob er ‑ wie hier die C.-U. und die U. ‑ an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gem. lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U.und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, dass die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen ‑ ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten ‑ Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gem. lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gem. lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation wie hier im Andienungsverfahren ‑ Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter ‑ eintreten kann, ohne dass lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.
b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene ‑ streitige ‑ Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Bekl. durch die U. mit dem quali-fizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass die U. dieses ‑ bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende ‑ Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muss hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Bekl. zu 2 (KG) durchschlagen, zumal gem. §§ 10/14 II GV Gesellschaftsanteile an beiden Bekl. nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 II des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung einge-dämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.
c) Unerheblich ist weiter, dass die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. 3. 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 IV GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein ‑ bereits in der Satzung begründetes ‑ Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdnr. 30, Anh. § 15 Rdnr. 29). Die Kl. hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 III lit. c angekündigt und dieses später “im größtmöglichen Umfang“ auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.
d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. 12. 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10 : 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Bekl. (ca. 3 : 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 I GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach III lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, dass es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muss ‑ als Minus ‑ aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Bekl. als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Bekl. die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 IV GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil‑)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter i.S. von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern, wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutter- und die Tochtergesellschaft ‑ wie hier ‑ bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Bekl. ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.
e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, dass die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gem. §§ 10/14 III lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Röhricht Hesselberger Henze
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