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Eigenbeleg-Generator
Quittung verloren, Parkhaus ohne Bon, Trinkgeld bar gegeben – in solchen Situationen hilft ein Eigenbeleg. Erstellen Sie Ihren Eigenbeleg jetzt direkt als PDF-Download – kostenlos und ohne Registrierung.
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
Was ist ein Eigenbeleg?
Ein Eigenbeleg ist ein Buchungsbeleg, den Sie selbst erstellen, wenn für einen betrieblichen Geschäftsvorfall kein externer Beleg (Rechnung, Quittung, Kassenbon) vorliegt.¹ Er dokumentiert die Ausgabe und macht sie buchhalterisch nachvollziehbar.
Die rechtliche Grundlage bildet der Buchführungsgrundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“, verankert in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sowie im Handelsgesetzbuch (§§ 238–263 HGB) und der Abgabenordnung (AO).² Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder Geschäftsvorfall durch einen Beleg nachgewiesen wird. Existiert kein Fremdbeleg, darf – und soll – ein Eigenbeleg an dessen Stelle treten.¹
Der Eigenbeleg ist damit kein Schlupfloch, sondern ein anerkanntes Instrument der ordnungsgemäßen Buchführung.³ Voraussetzung: Er wird korrekt erstellt und bleibt die Ausnahme.
Wann darf ein Eigenbeleg erstellt werden?
Ein Eigenbeleg ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich kein Fremdbeleg existiert oder beschafft werden kann. Er ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.⁴ Das Finanzamt wird hellhörig, wenn Eigenbelege gehäuft in der Buchhaltung auftauchen.⁵
Typische Anlässe für einen Eigenbeleg
- Verlorene oder zerstörte Quittung: Der Originalbeleg war vorhanden, ist aber nicht mehr auffindbar.⁶
- Automaten ohne Belegausgabe: Parkautomaten, Münzwaschanlage, Getränkeautomat – viele Geräte drucken keine Quittung.¹
- Trinkgeld: Bei Geschäftsessen oder Lieferungen wird Trinkgeld bar gegeben, ein Beleg existiert nicht.³
- Kleinbeträge bei Straßenverkäufen: Markteinkäufe oder Messegebühren ohne Quittung.¹
- Telefon- und Portokosten: Wenn Einzelbelege für Briefmarken oder Telefongebühren fehlen.³
Eigenbeleg, Ersatzbeleg, Notbeleg – wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe werden in der Praxis oft synonym verwendet, haben aber unterschiedliche Ausgangslagen:⁶
- Eigenbeleg: Es hat nie ein Fremdbeleg existiert – z. B. Parkgebühr am Automaten, Trinkgeld.
- Ersatzbeleg / Notbeleg: Ein Originalbeleg existierte, ist aber verloren gegangen oder zerstört worden – z. B. verlorene Rechnung, Wasserschaden im Archiv.
Für die steuerliche Behandlung macht der Unterschied keinen relevanten Unterschied: Beide Belegarten werden identisch behandelt.⁶ In beiden Fällen ist ein Betriebsausgabenabzug möglich, ein Vorsteuerabzug jedoch nicht.⁷
Welche Pflichtangaben muss ein Eigenbeleg enthalten?
Damit das Finanzamt einen Eigenbeleg anerkennt, muss er bestimmte Mindestangaben enthalten.⁵ Fehlt auch nur eine davon, riskieren Sie die Ablehnung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die 7 Pflichtangaben im Überblick
- Datum des Geschäftsvorfalls und Erstellungsdatum
- Bruttobetrag und Währung
- Art und Zweck der Ausgabe (Verwendungszweck)
- Zahlungsempfänger (Name, Anschrift – soweit bekannt)
- Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs
- Fortlaufende Belegnummer
- Unterschrift des Erstellers
Praxis-Tipp: Vergeben Sie eine fortlaufende Belegnummer für Ihre Eigenbelege.⁵ Das erleichtert die Zuordnung in der Buchhaltung und signalisiert dem Finanzamt eine systematische Belegführung.
Praxis-Tipp für höhere Beträge: Fügen Sie den Kontoauszug als Nebenbeleg bei.⁸ Wenn die Banktransaktion den Betrag und den Empfänger bestätigt, erhöhen Sie die Glaubwürdigkeit des Eigenbelegs erheblich.
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Ist ein Eigenbeleg steuerlich absetzbar?
Die kurze Antwort: Ja, aber mit Einschränkung.
Betriebsausgabenabzug: Ja
Der auf dem Eigenbeleg dokumentierte Bruttobetrag kann als Betriebsausgabe abgezogen werden.⁷ Der gesamte Betrag – inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer – mindert den Gewinn und damit die Steuerlast. Voraussetzung ist, dass die Ausgabe betrieblich veranlasst und der Höhe nach glaubhaft ist.⁴
Vorsteuerabzug: Nein
Ein Eigenbeleg berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.⁷ Der Grund: Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.⁷ Ein Eigenbeleg erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wenn Sie 8,50 EUR Parkgebühr per Eigenbeleg dokumentieren, können Sie die vollen 8,50 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Die darin rechnerisch enthaltene Umsatzsteuer (ca. 1,36 EUR bei 19 %) können Sie aber nicht als Vorsteuer geltend machen.⁷ Bei Kleinbeträgen ist der Unterschied überschaubar – bei größeren Beträgen sollten Sie daher immer versuchen, den Originalbeleg zu beschaffen.
Gibt es eine Betragsgrenze für Eigenbelege?
Eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für Eigenbelege gibt es nicht.⁸ Grundsätzlich können Sie einen Eigenbeleg über jeden Betrag ausstellen, solange die Ausgabe betrieblich veranlasst und glaubhaft ist.
In der Praxis haben sich jedoch Richtwerte etabliert:⁸
- Bis 150 EUR brutto: In der Regel unproblematisch, insbesondere wenn ein Kontoauszug die Zahlung bestätigt.
- Über 150 EUR: Das Finanzamt schaut genauer hin. Ergänzende Nachweise (Kontoauszug, Korrespondenz, Verträge) erhöhen die Akzeptanz.
- Hohe Beträge: Je höher der Betrag, desto stärker sollten Sie dokumentieren, warum kein Originalbeleg vorliegt und warum die Ausgabe in dieser Höhe plausibel ist.
Grundregel: Der Eigenbeleg ersetzt den fehlenden Beleg – er ersetzt nicht die Pflicht, Ausgaben plausibel zu machen.
Häufige Fehler bei Eigenbelegen – und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Unvollständige Pflichtangaben
Der häufigste Grund für die Ablehnung eines Eigenbelegs: Es fehlen Angaben.⁵ Besonders oft vergessen werden die Unterschrift, der Grund für den Eigenbeleg und die Anschrift des Zahlungsempfängers.
Lösung: Nutzen Sie immer eine standardisierte Vorlage oder einen digitalen Generator, der alle Pflichtfelder abfragt.
Fehler 2: Eigenbelege werden zum Standard
Eigenbelege sind für Ausnahmefälle gedacht.⁴ Wenn ein großer Teil Ihrer Belege aus Eigenbelegen besteht, wird das Finanzamt bei der nächsten Betriebsprüfung nachhaken.
Lösung: Bevorzugen Sie elektronische Zahlungsmethoden mit automatischer Belegausgabe. Fordern Sie Quittungen aktiv an.
Fehler 3: Unplausible Beträge
Ein Eigenbeleg über 200 EUR für ein Mittagessen auf einer Messe wird das Finanzamt nicht widerspruchslos akzeptieren.⁵
Lösung: Halten Sie die Beträge realistisch und plausibel. Bei höheren Beträgen fügen Sie ergänzende Nachweise bei.
Fehler 4: Vorsteuerabzug beanspruchen
Manche Unternehmer versuchen, die Vorsteuer aus einem Eigenbeleg geltend zu machen. Das ist rechtlich nicht zulässig und kann bei einer Prüfung zu Nachzahlungen führen.⁷
Lösung: Buchen Sie den Bruttobetrag als Betriebsausgabe – ohne Vorsteuerabzug.
Fazit
Der Eigenbeleg ist ein legitimes und notwendiges Werkzeug in der Buchhaltung – vorausgesetzt, er wird korrekt erstellt und bleibt die Ausnahme. Mit den richtigen Pflichtangaben sichern Sie den Betriebsausgabenabzug und halten Ihre Buchführung auch bei fehlenden Originalbelegen ordnungsgemäß.
Besonders bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses – wenn Sie Banktransaktionen systematisch ihren Belegen zuordnen – tauchen fehlende Belege zuverlässig auf. Wenn Sie Ihren Jahresabschluss über Resolvio vorbereiten, steht Ihnen der Eigenbeleg-Generator direkt bei der Belegzuordnung zur Verfügung – mit vorausgefüllten Daten aus der Banktransaktion, Pflichtfeld-Validierung und GoBD-konformer Archivierung.¹⁰
Quellen
buchhaltung.de – „Eigenbeleg: Funktion, Bedeutung, rechtliche Grundlagen!"
Haufe – „Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Ersatz- bzw. Notbelegen / 1 Für die Buchführung geltende Grundsätze sind im Handelsrecht geregelt"
Wikipedia – „Eigenbeleg"
betriebsausgabe.de – „Eigenbeleg (Alle Infos für 2026)"
für-gruender.de – „Eigenbeleg erstellen: Vorlage + Checkliste Finanzamt"
Haufe – „Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Ersatz- bzw. Notbelegen / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege"
Haufe – „Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Ersatz- bzw. Notbelegen / 6 Kein Vorsteuerabzug bei Not- bzw. Ersatzbeleg"
dasfinanzen.de – „Wie hoch darf der Eigenbeleg sein?"
rechnungswesen-portal.de – „Der Eigenbeleg – Letzte Rettung für den Steuerabzug"
Bundesministerium der Finanzen – „GoBD 2025: Anpassungen aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen"
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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