Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien: Rechtssicher mit Beschlussvorlage (2025)
Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG kennen Sie sicherlich die Herausforderungen, die das Insichgeschäftsverbot mit sich bringt. Besonders wenn Sie in mehreren Gesellschaften tätig bist oder privat mit deiner Firma Geschäfte machen möchtest, kann § 181 BGB schnell zum Problem werden. Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Gesellschafterbeschluss können Sie sich oder Ihren Geschäftsführer von diesen Beschränkungen befreien lassen. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die rechtssichere Befreiung vom Insichgeschäft, typische Fallstricke und wie Sie mit Resolvio den notwendigen Beschluss schnell und rechtssicher fassen können.
Das wichtigste Vorab: Hier geht es zu den Beschlussmustern für
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall
Generelle Befreiung (als Teil der Geschäftsführerbestellung)
Was bedeutet § 181 BGB für Geschäftsführer?
Das Verbot des sogenannten “Insichgeschäfts” nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll Interessenkonflikte vermeiden und den Vertretenen schützen. Konkret unterscheidet das Gesetz zwei unterschiedliche Konstellationen:
- Selbstkontrahierungsverbot: Ein Vertreter (z.B. ein Geschäftsführer) darf im Namen des Vertretenen (der GmbH) keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen abschließen.
- Mehrfachvertretungsverbot: Ein Vertreter darf auch keine Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertretenen und einem Dritten abschließen, wenn er zugleich auch den Dritten vertritt.
Für Geschäftsführer bedeutet dies im Alltag erhebliche Einschränkungen. Ohne Befreiung von § 181 BGB darf ein Geschäftsführer zum Beispiel nicht:
- einen Vertrag zwischen der GmbH, deren Geschäftsführer er ist, und sich selbst als Privatperson abschließen,
- einen Vertrag zwischen zwei GmbHs abschließen, bei denen er jeweils als Geschäftsführer fungiert,
- eine Forderung der GmbH gegen sich selbst stunden oder erlassen.
Schauen wir uns an, warum eine Befreiung von diesen Beschränkungen in vielen Fällen sinnvoll ist und wie sie rechtssicher erfolgen kann.
Das Insichverbot in seinen beiden Varianten bezweckt dabei, die GmbH bzw. UG vor einer Situation zu schützen, in der ihr Geschäftsführer in einem Interessenkonflikt steht und deswegen potentiell die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer nicht zum besten Vorteil der GmbH/UG handelt.
Warum eine Befreiung von § 181 BGB sinnvoll sein kann
In der Unternehmenspraxis kann das Verbot des Insichgeschäfts die Handlungsfähigkeit erheblich einschränken. Besonders in folgenden Situationen ist eine Befreiung sinnvoll:
Personenidentität bei mehreren Gesellschaften
Wenn Sie als Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften tätig sind, beispielsweise für eine Holding-GmbH und deren Tochtergesellschaften, benötigen Sie die Befreiung, um Verträge zwischen diesen Gesellschaften abschließen zu können. Ohne diese Befreiung müsste jedes Mal ein Notartermin vereinbart oder ein zweiter Geschäftsführer bzw. ein Prokurist hinzugezogen werden.
Konzernstrukturen mit einheitlicher Leitung
In Unternehmensgruppen, wo dieselben Personen in verschiedenen Gesellschaften Führungspositionen innehaben, vereinfacht die Befreiung die Vertragsgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen erheblich. Dies spart Zeit und reduziert bürokratischen Aufwand.
Gründer als Geschäftsführer
Für Gründer, die sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer ihrer GmbH oder UG sind, ermöglicht die Befreiung, Verträge zwischen sich selbst und ihrer Gesellschaft abzuschließen, beispielsweise Darlehensverträge oder Mietverträge für Geschäftsräume.
Sie müssen allerdings beachten: Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot hebt andere gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten nicht auf. Insbesondere müssen alle Geschäfte weiterhin zu marktüblichen Konditionen und im besten Interesse der Gesellschaft erfolgen.
Beispiel: Gesellschafterdarlehen oder
Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter
Wichtig: Auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist den Beschränkungen des § 181 BGB unterworfen.1 Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedoch auch hier möglich.
So wird die Befreiung rechtssicher erteilt
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann auf verschiedene Weise erfolgen:
1. Regelung im Gesellschaftsvertrag
Idealerweise enthält bereits der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel. Diese sollte präzise formuliert sein und beide Aspekte des § 181 BGB umfassen, sofern eine umfassende Befreiung gewollt ist.
Hier ist eine klare Formulierung vorzugswürdig wie:
“Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sowohl bezüglich des Selbstkontrahierungsverbots als auch des Mehrfachvertretungsverbots.”
oder
“Der Geschäftsführer A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und damit berechtigt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten”
Es ist jedoch auch eine Befreiung von nur einer Variante des § 181 BGB möglich, z.B. :
“Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich des Mehrfachvertretungsverbots befreit.”
In einer Aktiengesellschaft ist sogar allein die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung möglich. Eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.2
2. Befreiung durch Gesellschafterbeschluss
Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, kann die Befreiung unter den folgenden Bedingungen durch einen gesonderten Gesellschafterbeschluss erteilt werden.
Generelle Befreiung
Von einer generellen Befreiung spricht man, wenn die Befreiung für einen Geschäftsführer nicht nur für einen speziellen Vertragsschluss, sondern generell für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsschlüssen erfolgen soll. Eine solche Befreiung kann durch Beschluss nur erfolgen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte “Öffnungsklausel” enthalten ist.3
Eine solche Öffnungsklausel ermächtigt die Gesellschafter, per Beschluss die gesetzliche Vertretungsbefugnis zu modifizieren. Sie kann wie folgt formuliert sein:
“Durch Beschluss können die Gesellschafter einen oder mehrere Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.”
Befreiung im Einzelfall
Unabhängig davon, ob eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag fehlt, können Gesellschafter immer ohne weiteres einen Beschluss fassen, um einen Geschäftsführer für einen speziellen Vertragsschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.4
Vorlage für Befreiungsbeschluss mit Resolvio
Egal, ob der Geschäftsführer generell oder im Einzelfall von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit werden soll – ein korrekt gefasster und dokumentierter Beschluss ist für dessen Wirksamkeit entscheidend. Der Gesellschafterbeschluss kann in einer Gesellschafterversammlung oder als Umlaufbeschluss gefasst werden.
Mit Resolvio können Sie solche Gesellschafterbeschlüsse schnell und rechtssicher fassen – sei es in einer digitalen Gesellschafterversammlung oder als elektronischen Umlaufbeschluss.
Hier geht es zu den entsprechenden Beschlussmustern:
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall
Generelle Befreiung (als Teil der Geschäftsführerbestellung)
3. Eintragung ins Handelsregister
Im Fall einer generellen Befreiung ist eine Anmeldung zum Handelsregister erforderlich, denn hierbei handelt es sich um eine eintragungspflichtige Tatsache.5 Die Anmeldung erfolgt durch den Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form unter Vorlage des Gesellschafterbeschlusses.
Mit Resolvio geht das ganz einfach, exportieren Sie nach der Feststellung Ihren Beschluss mit nur einem Klick. Das PDF enthält neben der eigentlichen Befreiung auch einen Audit-Trail, der u.A. die Zustimmung lückenlos nachweist. Mit diesem Dokument kann der Notar die Handelsregisteranmeldung erledigen.
Wichtige Formulierungen für den Befreiungsbeschluss
Bei der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses zur Befreiung von § 181 BGB ist Präzision gefragt. Wir empfehlen folgende Punkte zu beachten:
- Umfassende Bezeichnung: Nenne explizit sowohl das Selbstkontrahierungsverbot als auch das Mehrfachvertretungsverbot, sofern eine umfassende Befreiung gewünscht ist. Falls nur eine teilweise Befreiung gewünscht ist, nenne beschränke die Befreiung ausdrücklich auf das Mehrfachvertretungsverbot oder das Selbstkontrahierungsverbot.
- Klarer Personenbezug: Benenne den begünstigten Geschäftsführer namentlich und mit seinen Personalien.
- Wirksamkeitsdatum: Lege fest, ab wann die Befreiung gelten soll.
In unserer Beschlussvorlage zur Befreiung von § 181 BGB haben wir all diese Aspekte bereits berücksichtigt.
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Beschluss online generierenFazit: Rechtssicherheit durch klare Beschlussfassung
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann die Handlungsfähigkeit deiner Gesellschaft erheblich verbessern und bürokratische Hürden abbauen. Entscheidend ist jedoch die rechtssichere Gestaltung und Dokumentation dieser Befreiung.
Mit Resolvio können Sie den erforderlichen Gesellschafterbeschluss digital und rechtssicher fassen – entweder mit unserem Versammlungsmodus oder als elektronischen Umlaufbeschluss. Unsere Beschlussvorlagen enthalten bereits alle rechtlich notwendigen Formulierungen und helfen dir, formale Fehler zu vermeiden.
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Fußnoten
- Siehe
§ 35 Abs. 4 GmbHG. ↩︎
- Siehe
KLARSTELLENDES URTEIL DES BGH ZUR VERTRETUNGSZUSTÄNDIGKEIT BEI HANDELN DER AG GEGENÜBER VORSTANDSMITGLIEDERN, honert.de (18.12.2017). ↩︎
- Die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel für die generelle Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts entspricht der herrschenden Auffassung: BayObLG DB 1984, 1517; BayObLG GmbHR 1985, 392 = EWiR § 66 GmbHG 2/1985, 691 (Meyer-Landrut); OLG Köln GmbHR 1993, 37; Scholz/U. H. Schneider/S. H. Schneider GmbHG § 35 Rn. 143; Tiedtke GmbHR 1993, 385, 389.
Dagegen hält die Minderauffassung eine Öffnungsklausel nicht für notwendig, um generell von § 181 BGB zu befreien: Altmeppen/Altmeppen GmbHG § 35 Rn. 79 ff. ↩︎ - Die Zulässigkeit der Einzelfallbefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB entspricht der allgemeinen Auffassung der Rechtsprechung: BGHZ 33, 189 (192) = NJW 1960, 2285 (2286); BGHZ 87, 59 (60) = NJW 1983, 1676; KG GmbHR 2002, 327. ↩︎
- Dies folgt aus der Bestimmung des
§ 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG. ↩︎


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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
Fragen und Antworten zur Befreiung
Nein, wenn im Gesellschaftsvertrag keine generelle Befreiung enthalten ist, muss für jeden neuen Geschäftsführer ein separater Befreiungsbeschluss gefasst werden.
Ja, die Gesellschafter können die erteilte Befreiung durch einen neuen Beschluss jederzeit widerrufen. Sofern die Befreiung jedoch in der Satzung enthalten ist, ist ein notarieller Satzungsänderungsbeschluss erforderlich.
Ja, die Befreiung kann jederzeit durch einen Gesellschafterbeschluss erteilt werden, auch lange nach der Bestellung zum Geschäftsführer. Allerdings ist eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag notwendig, wenn die Befreiung generelle Wirkung haben soll.
Ja, die Befreiung wird zwar unmittelbar mit Gesellschafterbeschluss wirksam. Es handelt sich hierbei jedoch um eine eintragungspflichtige Tatsache, sodass eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist.


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