Elektronischer Umlaufbeschluss im Aufsichtsrat: 5 rechtliche Voraussetzungen

Der Umlaufbeschluss im Aufsichtsrat per Beschluss-Software ermöglicht es, wichtige Entscheidungen zeitnah und ohne aufwändige Sitzungen digital zu treffen (“elektronischer Umlaufbeschluss” oder “digitaler Umlaufbeschluss”). Doch nicht jede Gremien- bzw. Beschluss-Software erfüllt die technischen und rechtlichen Voraussetzungen, um im Aufsichtsrat eingesetzt werden zu können. Wir erklären, worauf es bei der Auswahl der richtigen Beschluss-Software ankommt.

Rechtliche Voraussetzungen für Beschluss-Software im Aufsichtsrat

Um einen wirksame Beschlussfassung im Aufsichtsrat zu gewährleisten, muss die Software Funktionalitäten aufweisen, die es ermöglichen, die folgenden rechtlichen Voraussetzungen1 für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu erfüllen:

  1. Beschlussvorschlag mitteilen mit Stimmfrist: Die Abstimm-App muss dem Aufsichtsratsvorsitzenden – jedoch auch den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern2 – erlauben, dass er allen Aufsichtsratsmitgliedern den Beschlussvorschlag mitteilt und sie zur Stimmabgabe innerhalb eines angemessenen Zeitraums auffordert.3
  2. Stimmfrist: Die Beschluss-Software sollte gewährleisten, dass Stimmabgaben nach Ablauf der vom Aufsichtsratsvorsitzenden festgelegten Stimmfrist nicht in das Stimmergebnis hineinzählen.4
  3. Stimmabgaben: Die Stimmabgaben durch alle Aufsichtsratsmitglieder müssen durch die Beschluss-Software revisionssicher erfasst werden können, d.h. nach der Stimmabgabe darf eine Änderung der Stimmabgabe nicht mehr möglich sein (weder durch das betreffende Aufsichtsratsmitglied, noch durch jemand anderes).5
  4. Beschlussergebnis feststellen und verkünden: Die Beschluss-App muss schließlich auch garantieren, dass der Aufsichtsratsvorsitzende das Beschlussergebnis feststellt (sogenannte Beschlussfeststellung) und allen Mitgliedern des Aufsichtsrats mitteilt, nachdem die Stimmabgaben erfolgt sind.6 Resolvio ist die einzige Beschluss-Software, die die Beschlussfeststellung als Teil des Workflows vorsieht.
  5. Dokumentation: Entsprechend § 107 Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsratsvorsitzende eine Niederschrift über das Ergebnis der Beschlussfassung anzufertigen, die zusammen mit der Aufforderung zur Beschlussfassung und den einzelnen Abstimmungen sowie der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses aufzubewahren ist.7 Die Erfüllung dieser Dokumentationspflichten sollte die Beschluss-Software gewährleisten.

Werden die rechtlichen Vorgaben für das Beschlussverfahren nicht beachtet, besteht zunächst einmal die Gefahr, dass die digital gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Hieraus können sich Haftungsgefahren für den Aufsichtsrat ergeben. Daher sollte darauf geachtet werden, dass es sich um eine rechtssichere Software handelt.

Neben den vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen sollte die Beschluss-Software auch einen gehobenen datenschutzrechtlichen Standard erfüllen, schließlich stellen Aufsichtsratsbeschlüsse in der Regel Geschäftsgeheimnisse dar und bedürfen daher eines besonderen Schutzes gegen Unbefugte. Neben den datenschutzrechtlichen Basics (Verschlüsselte Übertragung und Speicherung) sollte die Datenverarbeitung DSGVO-konform sein und die Schrems-II-Grundsätze beachten.

Vorsitzender bestimmt über Einführung der Beschluss-Software

Über die Verwendung einer bestimmten Software für den Umlaufbeschluss im Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich der Aufsichtsrats- oder Ausschussvorsitzende.8 

Das Plenum kann zwar eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden revidieren, umgekehrt aber auch auf Antrag eines Mitglieds die Verwendung einer bestimmten Beschluss-Software beschließen. In der Praxis erfolgt die Einführung einer geeigneten Beschluss-Software allerdings in den meisten Fällen unkontrovers und wird von allen Gremienmitgliedern begrüßt.

Wenn sich der Aufsichtsrat für die Nutzung einer bestimmten Software entscheidet, sind die Kosten von dem Unternehmen zu tragen.

Resolvio im Aufsichtsrat

Resolvio ist eine Beschluss-Software, die gemeinsam mit Rechtsanwälten für die rechtssichere Beschlussfassung in Gremien wie dem Aufsichtsrat entwickelt worden ist. Mit Resolvio werden sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfüllt. Hier können Sie Resolvio kostenlos testen.

Fußnoten

  1. Siehe in § 108 AktG insbesondere § 108 Abs. 4 AktG. Weitere Verfahrensregelungen für den Umlaufbeschluss können in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt sein. ↩︎
  2. Habersack in MüKoAktG, § 108 Rn. 62. ↩︎
  3. Bingel in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2023, § 3 Rn. 462; Drygala in K. Schmidt/Lutter, § 108 Rn. 28; Mertens/Cahn in Kölner Komm AktG, § 108 Rn. 42. ↩︎
  4. Bingel in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2023, § 3 Rn. 462; Verse in Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten Rn. 728; Drygala in K. Schmidt/Lutter, § 108 Rn. 28; Mertens/Cahn in Kölner Komm AktG, § 108 Rn. 42. ↩︎
  5. Vgl. Habersack in MüKoAktG, § 108 Rn. 64. ↩︎
  6. Allgemein zum Umlaufverfahren: BGHZ 15, 324 [329] = NJW 1955, 220; BGH NJW 2006, 2044, 2045. Vgl. auch: Leinekugel, COVuR 2020, 622, 626; Otte/Dietlein, BB 2020, 1163, 1164; Höfer, GmbHR 2020, 1355, 1356, für Beschlussfassungen im erleichterten Umlaufverfahren; ähnlich auch Altmeppen, § 48 Rn. 47; Altmeppen, NZG 2022, 1563, 1567; Eickhoff/Busold, DStR 2020, 1054, 1056. Speziell zum Aufsichtsrat: Bingel in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2023, § 3 Rn. 456. ↩︎
  7. Vgl. § 107 Abs. 2 AktG. Bingel in Goette/Arnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl. 2023, § 3 Rn. 456; Habersack in MüKoAktG, § 108 Rn. 65; Hopt/Roth in GroßkommAktG, § 108 Rn. 142; Mertens/Cahn in Kölner Komm AktG, § 108 Rn. 45. ↩︎
  8. Vgl. Habersack in MüKoAktG, § 108 Rn. 62. ↩︎
Deutschland
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Aufsichtsrat
Inhaltsverzeichnis

Gremien und Beschlüsse. Einfach und digital.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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