Rechtssicher beschließen + protokollieren im Aufsichtsrat

AG - Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat

DE icon

Deutschland

Resolvio ist perfekt für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat von kleinen und großen Aktiengesellschaften geeignet. Die Zusammenarbeit mit Vorstand, Assistenz und Rechtsabteilung wird zum Kinderspiel.

Einen Vergleich mit anderen Beschlussfassungstools finden Sie hier

    Umlaufbeschluss

    Sitzung/Versammlung

Rechtssicher beschließen + protokollieren im Aufsichtsrat
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

Mehr erfahren

Über den Autor

Rechtsanwalt und Steuerberater Hubertus Scherbarth ist auf Gesellschaftsrecht, insbesondere dem Aktienrecht, spezialisiert und Partner der Kanzlei SOLVING LEGAL. Er hat zu Haftungsfolgen fehlerhafter Beschlüsse promoviert und zahlreiche Artikel zu gesellschaftsrechtlichen Thema veröffentlicht.

AG - Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat

DE icon

Deutschland

Rechtliche Anforderungen an den Umlaufbeschluss

Die juristischen Voraussetzungen für wirksame Aufsichtsratsbeschlüsse im Umlaufverfahren vom Experten fundiert erklärt.

Schon gewusst? Resolvio erfüllt alle rechtlichen Anforderungen für einen Umlaufbeschluss eines AG-Vorstands.

Grundlegende Voraussetzungen

Beschreibung

Umlaufbeschlüsse sind im Aufsichtsrat ohne eine Regelung in der Geschäftsordnung oder Satzung zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem Verfahren widerspricht. Wenn eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung oder Satzung enthalten ist, kann ein Widerspruch eines Aufsichtsratsmitglieds an der Zulässigkeit des Umlaufverfahrens nichts ändern.

Für rechtssichere Umlaufbeschlüsse jeder Art bietet Resolvio eine spezialisierte digitale Lösung, die alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Nachweise
§ 108 Abs. 4 GmbHG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 68

Einleitung des Umlaufverfahrens

Beschreibung

Der Aufsichtsratsvorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – kann nach auch eine Beschlussfassung ohne Sitzung im Umlaufverfahren einleiten.

Die Resolvio-Plattform unterstützt den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie seinen Stellvertreter bei der rechtssicheren Einleitung von Umlaufbeschlüssen.

Nachweise
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 13,

Beschreibung

Sofern in der Geschäftsordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird die angemessene Dauer der Stimmfrist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden festgelegt.

Resolvio verwaltet automatisch die Stimmfristen für Umlaufbeschlüsse und sorgt für deren angemessene Bemessung und Überwachung.

Nachweise
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 70

Beschreibung

Die Rolle des Abstimmungsleiters wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden (oder im Verhindeurngsfall durch seinen Stellvertreter) übernommen.

Als Abstimmungsleiter ist der Aufsichtsratsvorsitzende für die Feststellung des Beschlussergebnisses verantwortlich.

Die Rolle des Abstimmungsleiters wird durch dedizierte Funktionen in Resolvio optimal unterstützt, sodass dieser seine rechtlichen Pflichten effizient erfüllen kann.

Nachweise
Vgl. BGH, Urteil vom 01.01.1955 - II ZR 285/53 (NJW 1955, 220)

Durchführung des Umlaufverfahrens

Beschreibung

Wenn in der Satzung oder Geschäftsordnung bestimmt ist, dass der Aufsichtsratsvorsitzende einen Umlaufbeschluss anordnen darf, ist das Einverständnis der Aufsichtsratsmitglieder für das Umlaufverfahren nicht erforderlich.

Ohne eine solche Regelung genügt jedoch bereits die Gegenstimme eines Aufsichtsratsmitglieds, um das Umlaufverfahren zu verhindern. In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, getrennt abzufragen, ob die Aufsichtsratsmitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden sind. Hierdurch ist es möglich, dass ein Aufsichtsratsmitglied zwar in der Sache mit "Dagegen" stimmt, aber dennoch mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden ist.

Das Einverständnis der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Resolvio systematisch eingeholt und protokolliert, sodass die Rechtmäßigkeit des Umlaufverfahrens gewährleistet ist.

Nachweise
§ 108 Abs. 4 AktG

Beschreibung

Für die Beschlussfähigkeit zählen nur die abgegebenen Stimmen.

Resolvio unterstützt bei der korrekten Ermittlung der Beschlussfähigkeit.

Nachweise
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 70

Beschreibung

Jede Stimmabgabe muss dem Abstimmungsleiter - d.h. in der Regel dem Aufsichtsratsvorsitzenden - zugehen, damit sie wirksam wird.

Solange die jeweilige Stimmabgabe des Aufsichtsrats nicht durch den Aufsichtsratsvorsitzenden entgegengenommen worden ist, kann sie jederzeit widerrufen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann von einer verbindlichen Beschlussfassung noch nicht gesprochen werden.

Resolvio gewährleistet, dass jede Stimmabgabe korrekt dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht und nachvollziehbar dokumentiert wird.

Nachweise
§ 130 Abs. 1 BGB
Vgl. Volker Römermann in MHLS, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 48 Rn. 230.

Abschluss des Umlaufverfahrens

Beschreibung

Bei der Auszählung der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder sind folgende Punkte zu beachten:

  • Wer hat vieviel Stimmen im Aufsichtsrat: Grundsätzlich gilt, dass jedem Aufsichtsratsmitglied das gleiche Stimmrecht zusteht. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden steht ausnahmsweise bei Stimmengleichheit ein Stichentscheid zu, wenn dies in der Satzung angeordnet ist oder ausnahmsweise ein Fall des § 29 Abs. 2 MitbestG vorliegt.

  • Form- und fristgerecht abgegebene Stimmen: Es dürfen nur solche Stimmen mitgezählt werden, die innerhalb der Stimmfrist beim Aufsichtsratsvorsitzenden zugegangen sind

  • Stimmverbot: Ein Aufsichtsratsmitglied trifft im Einzelfall ein Stimmverbot und zwar in Fällen des "Richtens in eigener Sache". Hierzu gehört nicht die eigene Wahl zum Vorsitzenden.

Alle relevanten Faktoren für die Stimmauszählung lassen sich in Resolvio flexibel berücksichtigen, einschließlich individueller Stimmrechte, Stichentscheide und Stimmverbote.

Nachweise
Vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG (Stimmverbot)
Vgl. Schüppen in MAH AktR, 4. Aufl. 2024, § 23 Rn. 186

Beschreibung

Die förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist bei Umlaufbeschlüssen des Aufsichtsrats eine zentrale Voraussetzung dafür, dass der Beschluss in der Regel wirksam wird. Ohne eine Beschlussfeststellung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden besteht die Gefahr, dass der Beschluss unwirksam ist. Deswegen ist es empfehlenswert, bei jeder Umlaufbeschlussfassung im Aufsichtsrat Beschlussfeststellungen zu treffen.

Für die Beschlussfeststellung ist in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende zuständig (siehe oben).

Die rechtlich erforderliche förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird durch Resolvio systematisch unterstützt und dokumentiert.

Nachweise
Vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2016 - II ZR 135/04 (BGH NJW 2017, 1467 Rn. 19.)
Vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2006 - II ZR 135/04 (NJW 2006, 2044 (Rn. 8))
Vgl. BGH, Urteil vom 01.01.1955 - II ZR 285/53 (NJW 1955, 220)

Beschreibung

Das vom Aufsichtsratsvorsitzenden festgestellte Abstimmungsergebnis ist jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied unverzüglich mitzuteilen. Ohne die Verkündung an alle Aufsichtsratsmitglieder kommt ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht zustande.

Die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses kann in Textform erfolgen.

Resolvio sorgt für die unverzügliche Mitteilung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an jedes Aufsichtsratsmitglied.

Nachweise
Vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2001 - V ZB 10/01 (NZM 2001, 961, 964) („Hieraus lässt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, dass [...] immer dann eine konstitutive und verbindliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluss nur durch fristgebundene Beschlussanfechtung beseitigt werden kann.“)

Beschreibung

Aufgabe des abstimmungsleitenden Aufsichtsratsvorsitzenden ist es, den Hergang des Umlaufverfahrens und sämtliche Beschlussergebnisse schriftlich festzuhalten. Diese Protokollpflicht kann er entweder selbst erfüllen oder diese Aufgabe an einen Dritten übertragen. Selbstverständlich ist es auch möglich, sich einer Software zu bedienen, die den Abstimmungsleiter bei der Protokollierung unterstützt.

Alle Verfahrensschritte des Umlaufverfahrens werden durch Resolvio lückenlos und rechtskonform protokolliert und archiviert.

Nachweise
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 80

Beschreibung

Für die Dokumentation von Umlaufbeschlüssen des Aufsichtsrats gilt eine dauerhafte Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet, dass die Beschluss-Sammlung des Aufsichtsrats und damit sämtliche Beschlussprotokolle eine weitergehende Aufbewahrungspflicht trifft als die üblichen Aufbewahrungsfristen für sonstige Geschäftsunterlagen, für die eine Aufbewahrungsfrist von „nur 10 Jahren“ gilt.

Neben der bloßen Aufbewahrung ist ein rascher Zugriff mit einer Volltextsuche empfehlenswert, um länger zurückliegende Entscheidungsinhalte im Bedarfsfall schnell aufrufen und anwenden zu können

Mit Resolvio bleiben alle Beschlüsse dauerhaft archiviert und sind jederzeit mit einer praktischen Volltextsuche auffindbar.

Nachweise
Vgl. Oliver Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, „Belege“ Rn. 28
AG - Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat

DE icon

Deutschland

Rechtlichen Anforderungen an die Aufsichtsratssitzung

Hierauf ist für wirksame Aufsichtsratssitzungen zu achten.

Schon gewusst? Mit Resolvio können Sie Aufsichtsratssitzungen in der AG so einfach und rechtssicher durchführen, wie noch nie - virtuell oder ganz normal in Präsenz vor Ort durchführen.

Arten von Aufsichtsratssitzungen

Beschreibung

Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, spricht man von einer Vollsitzung (auch „Universalsitzung“):

  • Alle anwesend: Alle Aufsichtsratsmitglieder sind anwesend.
  • Alle einverstanden: Alle Aufsichtsratsmitglieder sind mit der Abhaltung der Aufsichtsratssitzung trotz etwaiger Verstöße gegen Form- und Fristvorschriften bei der Einberufung und der Ankündigung der Tagesordnung einverstanden.

Liegt eine Vollsitzung vor, sind alle Beschlüsse des Aufsichtsrats auch dann wirksam, wenn Einladungsfehler vorliegen. Beispielsweise ist bei einer Vollsitzung unbeachtlich, ob eine unbefugte Person zur Aufsichtsratssitzung eingeladen hat, ob die vorgeschriebene Form für ein Einladungsschreiben eingehalten wurde oder ob die Mindestladungsfrist gewahrt worden ist. Als Vollsitzung sind daher auch spontan angesetzte Aufsichtsratssitzungen jederzeit möglich.

Mit Resolvio lassen sich Vollsitzungen von Aufsichtsräten der Aktiengesellschaft einfach und rechtssicher umsetzen.

Nachweise
Vgl. § 51 Abs. 3 GmbHG (Vollversammlung)
§ 108 Abs. 4 GmbHG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 18

Beschreibung

Videokonferenzen sind im Aufsichtsrat anstelle von Präsenzsitzungen zulässig, wenn es eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung oder in der Satzung gibt.

Ohne entsprechende Regelung ist eine virtuelle Aufsichtsratssitzung zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem widerspricht.

Resolvio ermöglicht die rechtskonforme Durchführung virtueller Aufsichtsratssitzungen.

Nachweise
§ 108 Abs. 4 GmbHG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 66

Einberufung der Aufsichtsratssitzung

Beschreibung

Die Vorbereitung und Einberufung der Aufssichtsratssitzungen ist eine der wichtigsten Einzelkompetenzen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Wenn der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist, ist die Einberufung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden zulässig.

Wenn der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind, sind ausnahmsweise ein sonstiges Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand zur Einberufung der Sitzung berechtigt.

Zu den Sitzungen eines Ausschusses des Aufsichtsrats lädt der jeweilige Ausschussvorsitzende ein. Ist noch kein Ausschussvorsitzender gewählt, kann jedes Mitglied einberufen.

Mit Resolvio können die zuständigen Personen die Einladungen für die Aufsichtsratssitzungen problemlos erstellen und versenden.

Nachweise
§ 110 Abs. 1 Satz 1 AktG (Einberufung durch Aufsichtsratsvorsitzenden)
§ 107 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AktG (Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden)
Analog § 110 Abs. 2 AktG (Einberufung durch Aufsichtsratsmitglied oder Vorstand)
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 14 (zur Einberufung in Ausschüssen)

Beschreibung

Die Einladung ist an sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats zu richten. Dabei ist es ohne Belang,gleichgültig, ob es sich um gewählte, entsandte oder gerichtlich bestellte Mitglieder handelt.

Gegebenenfalls sind darüber hinaus die Mitglieder des Vorstands zu laden, wenn diese im Rahmen der Aufsichtsratssitzung z.B. Bericht erstatten sollen.

Der Vorstand soll allerdings aufgrund der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats in der Regel nicht zu den Sitzungen geladen werden, damit der Aufsichtsrat vertraulich über die Organwaltung des Vorstands beraten kann

Mit Resolvio können sowohl sämtliche Aufsichtsratsmitglieder als auch auf Wunsch die Mitglieder des Vorstands ordnungsgemäß zu den Aufsichtsratssitzungen eingeladen werden.

Nachweise
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 17,
§ 109 Abs. 1 AktG
D.6 DCGK

Beschreibung

Im Einladungsschreiben sind Firma und Sitz der Gesellschaft anzugeben. Ferner ist anzugeben, wer die Einladung ausspricht.

Schließlich müssen der Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung angegeben werden.

Alle notwendigen Inhalte für Einladungsschreiben werden bei der Nutzung von Resolvio automatisch berücksichtigt und korrekt formatiert.

Nachweise
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 16,

Beschreibung

Als regelmäßig maßgebliche Mindestfrist wird eine Woche ab dem Zeitpunkt, in dem der Zugang der Einladung unter normalen Umständen erwartet werden kann, angesetzt (entsprechend den Regelungen in der GmbH).

Die Software von Resolvio stellt einen Fristenrechner zur Verfügung, mit dem die Einladungsfristen berechnet werden könne. Bei zu kurzer Fristsetzung erscheint eine entsprechende Warnungen.

Nachweise
Entspr. § 51 Abs. 1 GmbHG (Einladungsfrist)
Vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1992 - II ZR 216/91 (BGHZ 119, 1) (Fristberechnung bei Einberufung der Gesellschafterversammlung)

Beschreibung

Eine bestimmte Form der Einberufung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Satzung oder der Geschäftsordnung können jedoch bestimmte Formen vorgeschrieben werden.

Auch wenn keine Form vorgeschrieben ist, sollte die Einladung zumindest in Textform erfolgen.

Resolvio bietet flexible Möglichkeiten für die rechtssichere Versendung von Einladungen, sei es per Einschreiben oder per Textform durch E-Mail-Kommunikation.

Nachweise
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 15,

Beschreibung

Aufgrund seiner Einberufungskompetenz ist der Aufsichtsratsvorsitzende auch dazu berechtigt, eine von ihm einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufzuheben oder zu verlegen.

Bei Bedarf können Sitzungen über Resolvio mit minimalen Aufwand abgesagt oder vertagt werden, wobei alle Aufsichtsratsmitglieder automatisch informiert werden.

Nachweise
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 110 Rn. 17,

Organisation und Ablauf der Aufsichtsratssitzung

Beschreibung

Die Feststellung und Dokumentation der Teilnehmer gehört zu den wichtigen Aufgaben des Sitzungsleiters. Von der Anzahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder hängt vor allem die Beschlussfähigkeit der Sitzung ab.

Die Resolvio-Plattform erstellt automatisch rechtssichere Teilnehmerverzeichnisse und dokumentiert präzise die Anwesenheit aller Aufsichtsratsmitglieder.

Nachweise
§ 107 Abs. 2 Satz 2 AktG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 81

Beschreibung

Die Aufsichtsratsmitglieder sind kraft Amtes berechtigt und verpflichtet, an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Entschuldigtes Fernbleiben stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar.

Verhinderte Aufsichtsratsmitglieder können keinen Stellvertreter bestellen ("Stellvertretungsverbot"). Es ist jedoch möglich, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen und so an der Abstimmung teilnehmen. Die schriftlichen Stimmabgaben können auch durch teilnehmende Nicht-Mitglieder überreicht werden, sofern dies die Satzung gestattet.

Vorstandsmitglieder können zwar zur Sitzungen zugelassen werden, haben jedoch keinen Anspruch auf eine Teilnahme.

Sachverständige und Auskunftspersonen können nur für einzelne Tagesordnungspunkte zugelassen werden, soweit ihr Sachverstand/Auskunft zweckdienlich ist.

Abgesehen von sonstigen Hilfspersonen (z.B. Protokollführer oder Dolmetscher) sind weitere Personen grundsätzlich nicht zur Teilnahme zuzulassen.

Resolvio erleichtert die Verwaltung von Teilnahmerechten und ermöglicht eine präzise Kontrolle darüber, wer an der Aufsichtsratssitzung teilnehmen darf.

Nachweise
§ 101 Abs. 3 Satz 1AktG
§ 109 Abs. 1 AktG
§ 109 Abs. 3 AktG

Beschreibung

Die Sitzungsleiterung wird in der Regel vom Aufsichtsratsvorsitzenden übernommen. Dieser ist im Rahmen der Sitzungsleiter dafür zuständig, dass alle Tagesordnungspunkte behandelt werden und eine ordnungsgemäße Protokollierung erfolgt (ggf. durch Hilfspersonen). Nach jeder Abstimmung hat die Feststellung des Beschlussergebnisses zu erfolgen.

Die Rolle des Versammlungsleiters wird durch spezielle Funktionen in Resolvio unterstützt, sodass dieser seine rechtlichen Aufgaben optimal erfüllen kann.

Nachweise
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 39

Protokollierung der Aufsichtsratssitzung

Beschreibung

Natürlich kann das Protokoll von dem Sitzungsleiter selbst geführt werden, der es jedenfalls unterzeichnen muss (siehe unten). Dies wird in kleineren Aufsichtsräten durchaus auch nicht selten praktiziert

Gerade in größeren Aufsichtsräten wird dagegen häufig ein Protokollführer hinzugezogen. Typischerweise gehört der Protokollführer nicht zum Aufsichtsrat oder Vorstand, sondern ist Mitarbeiter des Aufsichtsratsbüros oder der Rechtsabteilung/Legal Counsel.

Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, kann der Protokollführer zur Sitzung hinzugezogen werden, obwohl er weder zum Vorstand noch zum Aufsichtsrat gehört (§ 109 Abs. 1 AktG), denn es handelt sich um eine nötige Hilfsperson.

Die Person des Protokollführers wird von dem Sitzungsleiter bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder kann jedoch ein abweichender Protokollführer bestellt werden.

Auch bei der Einschaltung eines Protokollführers bleibt es dabei, dass der Sitzungsleiter, also in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende, selbst das Protokoll unterzeichnen muss und für dessen Richtigkeit allein verantwortlich ist.

Bei der Nutzung von Resolvio wird ein Protokollvorschlag automatisch generiert, den der Protokollführer modifizieren und anreichern kann.

Nachweise
§ 107 Abs. 1 GmbHG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 79
Jens Koch in 19. Aufl. 2025, AktG § 107 Rn. 18

Beschreibung

Der Aufsichtsratsvorsitzende, der die Sitzung leitet, hat das Protokoll (auch "Sitzungsniederschrift") zu unterzeichnen.

Ist der Vorsitzende als Sitzungsleiter verhindert, geht die Pflicht zur Sitzungsleitung und Protokollunterzeichnung auf seinen Stellvertreter über, und im Fall von dessen Verhinderung auf einen aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählten Sitzungsleiter.

Eine fehlende Unterzeichnung des Protokolls oder sonstige Protokollfehler führen zwar nicht per se zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Das Protkoll steht dann jedoch nicht als Beweis für die Beschlussfassung zur Verfügung. Hieraus können sich Schadenersatzansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden ergeben.

Bei Resolvio gehört die Unterzeichnung des Protokolls durch den Sitzungsleiter zum Flow, durch den der Nutzer automatisch geleitet wird. Unwirksame Protokolle, bei denen eine Zeichnung der richtigen Person vergessen wurde, ist mit Resolvio nicht möglich.

Nachweise
§ 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AktG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 86

Beschreibung

Protokolle, in denen wesentlichen Angaben fehlen, können zu unangenehmen Haftungsfolgen für alle Aufsichtsratsmitglieder führen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die folgenden Mindestinhalte enthalten sind:

  • Datum und Uhrzeit der Sitzung
  • Ort der Sitzung
  • Anwesende Aufsichtsratsmitglieder
  • Anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Teilnehmer
  • die Gegenstände der Tagesordnung
  • der wesentliche Inhalt der Verhandlungen
  • die Beschlüsse des Aufsichtsrats

Besonders wichtig ist es, dass die Beschlüsse vollständig im Wortlaut einschließlich der Anträge wiedergegebene werden. Dort, wo kein Einverständnis herrscht, ist das Abstimmungsverhalten sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder unter Angabe von Dafür- und Dagegen-Stimmen sowie Enthaltungen zu protokollieren.

Daneben sind ggf. wesentliche Diskussionspunkte zumindest zusammengefasst festzuhalten.

Soweit Unterlagen im Rahmen der Absitmmung oder Diskussion vom Aufsichtsrat behandelt worden sind, müssen diese jedenfalls dann Teil des Protokolls sein, wenn sich die Beschlüsse oder wesentliche Diskussionspunkte hierauf beziehen.

Die Beschlussplattform Resolvio erfasst automatisch alle gesetzlich erforderlichen Protokollinhalte wie Datum, Teilnehmer, Tagesordnung und den vollständigen Wortlaut der Beschlüsse einschließlich des individuellen Abstimmungsverhaltens jedes Aufsichtsratsmitglieds. Durch die integrierte Dokumentenverwaltung werden zudem alle behandelten Unterlagen rechtssicher mit den entsprechenden Beschlüssen verknüpft, wodurch Haftungsrisiken für Aufsichtsratsmitglieder durch unvollständige Protokollierung eliminiert werden.

Nachweise
§ 107 Abs. 2 Satz 2 AktG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 81
Jens Koch in 19. Aufl. 2025, AktG § 107 Rn. 18

Beschreibung

Aufgrund der großen Beweisbedeutung der Protokolle hat jedes Aufsichtsratsmitglied einen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls. Dieses Recht hat auch ein Aufsichtsratsmitglied, das an einer betreffenden Sitzung nicht anwesend war.

Viele Satzungen oder Geschäftsordnungen sehen zulässigerweise vor, dass der Vorsitzende jedem Aufsichtsratsmitglied von sich aus eine Protokollabschrift zukommen lassen muss.

Resolvio stellt sicher, dass jedes Aufsichtsratsmitglied automatisch Zugang zu allen Protokollen erhält - unabhängig davon, ob es an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat - und erfüllt damit den gesetzlichen Anspruch auf Protokollaushändigung sowie satzungsgemäße Verteilungspflichten. Die Plattform ermöglicht es dem Vorsitzenden, Protokollabschriften automatisiert an alle Mitglieder zu verteilen und dokumentiert diese Zustellung rechtssicher.

Nachweise
§ 107 Abs. 2 Satz 4 AktG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 87

Beschreibung

Der Aufsichtsrat muss beschlussfähig sein, damit ein Beschluss zustande kommt. Sofern sich in der Satzung keine Regelung zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats findet, ist der Aufsichtsrat grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Es müssen allerdings an der Beschlussfassung „in jedem Fall“ mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

Die Resolvio-Software überwacht die Beschlussfähigkeit und warnt rechtzeitig, wenn Quoren nicht erreicht werden oder Folgeversammlungen angesetzt werden müssen.

Nachweise
Entspr. § 108 Abs. 2 AktG (Einladungsfrist)
Mathias Habersack in MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 108 Rn. 13,

Abstimmung bei der Aufsichtsratssitzung

Beschreibung

Jedes Aufsichtsratsmitglied ist berechtigt, zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten Beschlussanträge zu stellen.

Daneben können von jedem Mitglieder ohne inhaltliche Beschränkung Verfahrensanträge gestellt werden ("Anträge zur Geschäftsordnung" oder "Anträge zur Tagesordnung").

Anträge, die sich weder auf einen Tagesordnungspunkt beziehen noch Verfahrensanträge sind, sind nicht zulässig und müssen von dem Sitzungsleiter abgelehnt werden. Eine Ausnahme hierfür gilt nur in einer sogenannten "Vollsitzung": Wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind und zustimmen, können auch Anträge ohne Tagesordnungsbezug behandelt und hierüber abgestimmt werden.

Die Resolvio-Plattform vereinfacht die Stellung und Verwaltung von Beschlussanträgen und sorgt für deren ordnungsgemäße Erfassung und Abstimmung.

Nachweise
§ 108 AktG
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 108 Rn. 18

Beschreibung

Der Sitzungsleiter - d.h. in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende - bestimmt über den Modus des Abstimmungsverfahren. Hierzu gehört insbesondere, ob die Abstimmung ausnahmsweise geheim durchgeführt werden soll. Sofern hierzu Regelungen in der Satzung oder Geschäftsordnung enthalten sind, muss er diese jedoch beachten.

Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder kann jedoch ein geheimes Abstimmungsverfahren erzwingen, sofern dieses nicht gegen die Regelungen der Satzung oder Geschäftsordnung verstößt.

Geheime Abstimmungen verfolgen vor allem den Zweck, eine von "Fraktionszwängen" unbeeinflusste Entscheidung zu ermöglichen. Besonders bei umstrittenen Personalentscheidungen wird daher häufig geheim gewählt.

Resolvio bietet verschiedene Abstimmungsmodi und unterstützt bei der rechtssicheren Dokumentation.

Nachweise
Jens Koch in 19. Aufl. 2025, AktG § 108 Rn. 5a

Beschreibung

Im Grundsatz ist für einen Aufsichtsratsbeschluss eine einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der gültigen Dafür-Stimmen die der gültigen Dagegen-Stimmen um mindestens eine Stimme übertreffen. Stimmenthaltungen gelten nicht als Dagegen-Stimmen, sondern werden nicht als abgegebene Stimme mitgezählt. Ausnahmsweise kann die Satzung jedoch vorsehen, dass die Stimmenthaltungen wie Dafür- oder Dagegen-Stimmen zu werten sind. Bei einer Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Andere Mehrheiten werden insbesondere in mitbestimmten Gesellschaften für die Aufsichtsratsabstimmung vorgesehen, etwa:

  • Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Stellvertreters: bei mitbestimmten Gesellschaften mit Zweidrittel-Mehrheit in Sollstärke (§ 27 Abs. 1 MitbestG)
  • Bei einem etwaigen zweiten Wahlgang wird der Aufsichtsratsvorsitzende durch die Aktionärsvertreter und der Stellvertreter durch die Arbeitnehmervertreter jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt (§ 27 Abs. 2 S. 2 MitbestG).
  • Bestellung des Vorstands in mitbestimmten Gesellschaften: Im ersten Wahlgang nur mit Zweidrittelmehrheit in Ist-Stärke (§ 31 Abs. 2 MitbestG), im zweiten Wahl mit einfacher Mehrheit in Ist-Stärke (§ 31 Abs. 3 MitbestG).
  • Die Resolvio-Software unterstützt bei der Ermittlung, ob die erforderlichen Mehrheiten für jeden Beschluss erreicht wurden, unter Berücksichtigung verschiedener Mehrheitserfordernisse.

Nachweise
§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB
Vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1982 - II ZR 164/81 (NJW 1982, 1585) (Zur Berücksichtigung von Enthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit im Verein)

Beschreibung

Ein Audio- oder Videomitschnitt (z.B. auch für eine spätere KI-Auswertung) darf nur angefertigt werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder und ggf. weitere Teilnehmer einverstanden sind.

Die Resolvio-Plattform ermöglicht Protokollierung des notwendigen Einverständnisses der Sitzungsteilnehmer.

Nachweise
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Fabian Walla in BeckOGK, 1.2.2025, AktG § 107 Rn. 79

Die Nummer 1 für rechtssichere Aufsichtsratsbeschlüsse in Deutschland

Aufsichtsratsvorsitzende und Aufsichtsräte lieben Resolvio, weil das Tool die Gremienarbeit effizienter macht und das Haftungsrisiko enorm reduziert. Probieren Sie es jetzt aus!

1.400+ Gesellschafter

vertrauen Resolvio