Growth Shares im Startup: So holst du Top-Talente als late Co-Founder an Bord (mit Muster-Vorlage)

Als Gründer eines vielversprechenden Startups hast du die Chance, einen talentierten Co-Founder zu gewinnen, der dein Unternehmen auf die nächste Stufe heben kann. Aber wie kannst du ihm eine attraktive Beteiligung anbieten, ohne den Wert deiner eigenen Anteile zu verwässern oder eine Dry-Income-Besteuerung auszulösen? Eine beliebte Lösung hierfür sind Growth Shares. In diesem Artikel erklären wir dir, was Growth Shares sind, wie sie funktionieren und warum sie die ideale Lösung sein können, um einen Co-Founder nachträglich in dein Startup zu integrieren (late Co-Founder).

Doch das Wichtigste vorab: Hier geht es zu der Muster-Vorlage!
➡️ Growth Shares-Gesellschaftervereinbarung

Was sind Growth Sha­res?

Growth Shares, auch bekannt als “Anteile mit negativer Liquidationspräferenz”, “Hurdle Shares” oder “Zero Shares” sind eine spezielle Form von Gesellschaftsanteilen. Das Besondere an Growth Shares ist, dass sie erst dann an Wert gewinnen, wenn dein Unternehmen einen bestimmten Schwellenwert, den sogenannten “Präferenzbetrag” überschreitet.

So ermöglichen Growth Shares es dir, neue Gesellschafter in dein bestehendes Unternehmen aufzunehmen, ohne den Wert der Anteile bestehender Gesellschafter zu verwässern. Außerdem kann bei der richtigen juristischen Gestaltung eine Dry-Income-Besteuerung wirkungsvoll vermieden werden.

Wie funk­tio­nie­ren Growth Sha­res?

Stellen wir uns vor, dein Startup hat bereits eine Bewertung von 4 Million Euro. Du möchtest einem neuen Co-Founder eine 20%ige Beteiligung anbieten, ohne dass diese sofort einen Wert von 800.000 Euro hat. Stattdessen gewährst du ihm Growth Shares. Diese Anteile haben zunächst keinen oder nur einen sehr geringen Wert, da sie mit einer negativen Liquidationspräferenz ausgestattet sind.

Die negative Liquidationspräferenz bedeutet, dass der neue Co-Founder bei einer Gewinnausschüttung oder einem Exit erst dann profitiert, wenn ein vorher festgelegter Schwellenwert überschritten wird. Dieser Schwellenwert würde typischerweise mindestens bei 800.000 Euro liegen, um den Anteilswert für den late Co-Founder initial auf Null zu setzen. Erst wenn bei einer Anteilsveräußerung oder bei Gewinnausschüttungen der Schwellenwert überschritten wird, nimmt der late Co-Founders an dem Anteilserlös oder den Gewinnausschüttungen teil.

Bei der Ausgestaltung von negativen Liquidationspräferenzen unterscheidet man die folgenden Nachrangarten (die einzeln oder kombiniert vereinbarten werden können):

  • Erlösnachrang im Fall der Anteilsveräußerung: Hier wird der Anteilsveräußerungserlös (Kaufpreis) bis zum Präferenz-Schwellenwert unter allen Gesellschaftern ohne den Growth-Share-Inhaber verteilt. Erst der Erlösteil, der den Schwellenwert überschreitet wird nach dem Nennwert der Anteile verteilt.
  • Erlösnachrang im Fall der Liquidierung: Im Fall einer Liquidierung des Startups nimmt der Growth-Share-Inhaber erst am Liquidationserlös teil, wenn der Schwellenwert überschritten wurden.
  • Gewinnnachrang: Einen solchen Nachrang nennt man auch negative Dividendenpräferenz. Hier nimmt der Growth-Share-Inhaber erst an Ausschüttungen teil, wenn der Präferenzbetrag/Schwellenwert überschritten worden ist.
  • Kombinierte negative Liquidationspräferenz: In einer solchen Ausgestaltung gilt der Präferenzbetrag für alle Nachrangarten. Wenn beispielsweise der Präferenzbetrag durch der Nichtteilnahme an Ausschüttungen bereits um 50 % reduziert worden ist, muss der Growth-Share-Inhaber bei einer Anteilsveräußerung sich nur noch den 50 %-Restbetrag negativ anrechnen lassen.

Vor­tei­le von Growth Sha­res für dich als Grün­der

  1. Schutz deiner Anteile: Du musst keine Verwässerung deiner bestehenden Anteile befürchten, da die Growth Shares zunächst keinen Wert haben. Der neue Co-Founder partizipiert erst am Unternehmenswert, wenn dieser über den aktuellen Stand hinaus wächst.
  2. Gewinnung von Top-Talent: Du kannst hochqualifizierte Co-Founder anziehen, indem du ihnen eine bedeutende Beteiligung am zukünftigen Erfolg des Unternehmens anbietest, ohne den aktuellen Wert zu schmälern.
  3. Alignment der Interessen: Der neue Co-Founder hat einen starken Anreiz, das Unternehmen voranzubringen, da seine Anteile erst bei Überschreiten des Schwellenwerts an Wert gewinnen. Dies schafft eine perfekte Interessenalignierung zwischen dir und dem neuen Mitgründer.
  4. Flexibilität bei der Gestaltung: Du kannst die Bedingungen der Growth Shares flexibel gestalten, um sie an die spezifischen Bedürfnisse und Ziele deines Startups anzupassen.

Vor­tei­le für den late Co-Foun­der

  • Geringer Kaufpreis/Einlage: Der nachträglich einsteigende Co-Founder kann in ein bereits etabliertes Startup einsteigen, ohne eine hohe Einlage leisten zu müssen. Seine Motivation liegt darin, das Unternehmen über den Schwellenwert hinaus wachsen zu lassen, da er erst dann von seiner Beteiligung profitiert.
  • Keine Dry-Income-Besteuerung: Bei der richtigen Ausgestaltung der Growth Shares muss der late Co-Founder keine Dry-Income-Besteuerung fürchten. Er muss vielmehr erst dann Gewinne oder Erlöse versteuern, wenn er aufgrund des Gewinn- oder Erlöszuflusses auch die notwendige Liquidität hierfür besitzt. (Mehr Infos siehe unten)

Recht­li­che und steu­er­li­che As­pek­te

Bei der Implementierung von Growth Shares ist es wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen:

  1. Kombinierter Gewinnnachrang und Liquidationsnachrang: Um eine Dry-Income-Versteuerung rechtssicher zu vermeiden, sollte eine Liquidationspräferenz stets kombiniert ausgestaltet sein: Sie sollte sowohl als Gewinnnachrang als auch als Liquidations- und Anteilsveräußerungsnachrang formuliert sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Liquidationspräferenz bei den gängigen Bewertungsmethoden (Ertragswertverfahren, Substanzwertverfahren, Liquidationswertverfahren) Berücksichtigung findet.1
  2. Verzinsung des Präferenzbetrags: Damit die Bewertung der Growth Shares genau in der Höhe des festgelegten Präferenzbetrags steuerlich als wertgemindert gilt, sollte stets eine verzinsliche Ausgestaltung der negativen Liquidationspräferenz mit einem Zinssatz von mindestens 5,5% erfolgen.2 Hier handelt es sich um Zinsen, die den Präferenzbetrag jährlich erhöhen.
  3. Gesellschaftervereinbarung und Ergänzung des Gesellschaftsvertrags: Mit dem Resolvio-Muster für eine Growth-Share-Gesellschaftervereinbarung kannst du eine negative Liquidationspräferenz mit allen drei Nachrangarten (kombinierte negative Liquidationspräferenz) vereinbaren. Für dessen Wirksamkeit ist keine notarielle Beurkundung erforderlich; es genügt eine Beschlussfassung über Resolvio, bei der alle Gesellschafter zustimmen.

    Wichtig: Damit die beiden Nachrangarten Gewinnausschüttung und Liquidierung finanzamtsfest vereinbart sind, müssen die entsprechenden Klauseln der Gesellschaftervereinbarung zusätzlich auch in den Gesellschaftsvertrag (“Satzung”) des Startups übernommen werden.3 Hierfür ist eine notarielle Satzungsergänzung notwendig. Wir empfehlen dringend, diese Satzungsergänzung vorzunehmen, um unnötige steuerliche Risiken zu vermeiden.
  4. Steuerliche Absicherung: Growth Shares können aus steuerlicher Sicht mit verschiedenen Methoden abgesichert werden.

    Eine Möglichkeit ist die Lohnsteueranrufungsauskunft auf Ebene der Gesellschaft. Hierbei prüft das zuständige Finanzamt, ob die Ausgabe der Growth Shares einen geldwerten Vorteil darstellt.

    Für eine umfassendere steuerliche Absicherung eignet sich die verbindliche Auskunft, die von den Gesellschaftern, also den Gründerinnen und Gründern, beantragt werden kann. Diese Option bietet zwar mehr Sicherheit, bringt jedoch auch Nachteile mit sich: Sie ist zeitaufwändiger, verursacht höhere Kosten und unterliegt einer Durchsetzungssperre.

    Die Entscheidung für eine dieser Optionen hängt von den individuellen Bedürfnissen und der spezifischen Situation des Unternehmens ab.

Um­set­zung in der Pra­xis

Um Growth Shares in deinem Startup zu implementieren und einen Co-Founder nachträglich ins Boot zu holen, empfehlen wir folgende Schritte:

Schritt 1: Un­ter­neh­mens­wert er­mit­teln

Zunächst ist der aktuelle Unternehmenswert zu ermitteln. Sofern die letzte Finanzierungsrunde noch weniger als ein Jahr zurückliegt, kann auf den dort festgelegten Wert zurückgegriffen werden. (Sofern bei der Finanzierungsrunde den Investoren gewisse Sonderrechte eingeräumt worden ist, z.B. eine positive Liquidationspräferenz, ist die Bewertung jedoch entsprechend anzupassen.)

Im Zweifel solltest du deinen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer mit einer professionelle Unternehmensbewertung beauftragen, um den aktuellen Wert deines Startups und einen angemessenen Schwellenwert für die Growth Shares zu ermitteln.

Schritt 2: Künf­ti­ge Be­tei­li­gung des late Co-Foun­der fest­le­gen

Bestimme die Beteiligung, die der late Co-Founder erhalten soll. Dies ist Verhandlungssache und hängt von dem Zeitpunkt des Einstiegs ab. Je länger der Weg ist, den die alten Co-Founder und der late Co-Founder noch gemeinsam beschreiten wollt, desto eher sollten die Anteile gleich verteilt sein.

Schritt 3: Late Co-Foun­der am Start­up be­tei­li­gen

Beteilige den neuen Co-Founder am Startup. Hierfür kommen zwei Wege in Betracht: Entweder übertragen alle alten Mitgründer anteilig 1/xtel ihrer Beteiligung auf den neuen Co-Founder. Oder es werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile geschaffen, die von dem neuen Co-Founder übernommen werden. Sofern du hier unsicher bist, solltest du den Notar (der sowohl für die Anteilsübertragung als auch für die Kapitalerhöhung sowieso hinzugezogen werden muss) oder einen erfahrenen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht um Rat fragen.

Schritt 4: Ma­che die nor­ma­len An­tei­le zu Growth Sha­res

Gleichzeitig zu Schritt 3: Mache die Geschäftsanteile, die an den neuen Co-Founder übertragen werden, zu Growth Shares.

Nutze hierfür die Resolvio-Vorlage “Growth Share-Gesellschaftervereinbarung, die dir eine solide Grundlage für die rechtssichere Gestaltung der Growth Shares bietet.

Achte darauf, die Passagen zum Gewinn- und Liquidationsnachrang auf jeden Fall auch per Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag zu übernehmen, um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein. Im Zweifel solltest du dich auch hier durch den ohnehin für dich tätigen Notar oder einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Fa­zit

Growth Shares bieten dir als Gründer eine flexible und faire Möglichkeit, einen wertvollen Co-Founder nachträglich in dein Startup zu integrieren. Du kannst Top-Talent mit der Aussicht auf eine bedeutende Beteiligung anlocken, ohne den aktuellen Wert deiner eigenen Anteile zu verwässern. Durch die sorgfältige Gestaltung und Umsetzung dieses Beteiligungsmodells schaffst du eine Win-Win-Situation: Der neue Co-Founder wird motiviert, zum Wachstum des Unternehmens beizutragen, während du von seiner Expertise profitierst, ohne deine bisherigen Leistungen zu schmälern.

Denk daran, dass jedes Startup und jede Situation einzigartig ist. Es ist daher unerlässlich, dass du dich von erfahrenen Rechts- und Steuerberatern unterstützen lässt, um die für dich und dein Unternehmen optimale Lösung zu finden. Mit dem richtigen Ansatz können Growth Shares der Schlüssel sein, um deinem Startup den entscheidenden Schub zu geben und es auf die nächste Entwicklungsstufe zu heben.

Fußnoten

  1. Vgl. BFH, Urteil v. 16.11.2022 (Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen) – X R 17/20, Rn. 121 ff; instruktiv: Mertes/Gottgetreu/Klaas/Neef, (Steuerliche) Anteilsbewertung bei Kapitalgesellschaftsanteilen mit ­negativer Liquidationspräferenz, DStR 2023, 1625 (Paywall). ↩︎
  2. Siehe § 12 Abs. 3 BewG. Näher hierzu: Mertes/Gottgetreu/Klaas/Neef, (Steuerliche) Anteilsbewertung bei Kapitalgesellschaftsanteilen mit ­negativer Liquidationspräferenz, DStR 2023, 1625 (Paywall). ↩︎
  3. Siehe Rundschreiben des BMF vom 17.12.2013 (BMF v. 17.12.2013 – — IV C 2 – S 2750 a/11/10001 — BStBl 2014 I S. 63). Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist auch aus bewertungsrechtlicher Sicht wegen § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG geboten, denn jedenfalls bei einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag kommt § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zur Anwendung und die negative Liquidationspräferenz ist bei der Anteilsbewertung zu berücksichtigen, siehe hierzu: BFH, Urteil v. 16.11.2022, X R 17/20, Rn. 76. ↩︎

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Ein Artikel von

Moritz Riehl
Moritz Riehl

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Moritz Riehl ist spezialisiert auf die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Beratung von mittelständische Unternehmen. In dieser Funktion hat er schon zahlreiche Unternehmen dabei unterstützt, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme erfolgreich aufzulegen und durchzuführen.

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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:


2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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Fragen und Anworten zu Growth Shares

 Growth Shares sind Geschäftsanteile, für die die Gesellschafter eine besondere Verteilung von Gewinnen und Erlösen vereinbart haben (nachrangige Liquidationspräferenz). Die Vereinbarung sieht so aus, dass die Inhaber von Growth Shares nur dann an Gewinnen und Erlösen der Gesellschaft beteiligt werden, wenn die Gewinne und Erlöse einen bestimmten Betrag (dem sogenannten Präferenz-Betrag oder auch “Hurdle”) übersteigen. So soll erreicht werden, dass die Inhaber von Growth Shares nur an den weiteren Bewertungszuwachs profitieren und nicht an der bisherigen Unternehmensbewertung.
Mit Growth Shares kann man einerseits erreichen, dass die bestehenden Gründer wirtschaftlich nicht verwässert werden.
Andererseits kann man Growth Shares wirkungsvoll einsetzen, um das sogenannte Problem der “Dry Income Versteuerung” zu lösen, welches auftritt, wenn ein Co-Founder “nachträglich” in ein bereits bestehendes Unternehmen einsteigt, das schon einen signifikante Unternehmensbewertung erreicht hat.
In einem solchen Fall zahlt der nachträglich einsteigende Co-Founder für die Anteile in der Regel nur einen geringeren Kaufpreis für seine Anteile (z.B. nur den Nennbetrag der Anteile). Der Einstieg soll für die anderen Gründer kein “Exit-Event” sein, mit welchem sie “Kasse” machen können, sondern man will sich die wichtigen Kompetenzen des nachträglichen Co-Founders in die Firma holen und diesen mit den Anteilen dauerhaft an die Firma binden.
Problematisch an dieser Gestaltung ist dann jedoch, dass der nachträgliche Mitgründer Anteile für “kleines Geld” erwirbt, die auf dem Papier sehr viel mehr wert sind. Das Finanzamt kann in diesem Fall eine sog. “Dry-Income-Versteuerung” verlangen. Das bedeutet, dass der spätere Co-Founder Steuern auf seinen “Gewinn” (Differenz Anteilswert und Kaufpreis) zahlen muss. Da er diesen Gewinn jedoch nicht flüssig machen kann, kann diese Steuerforderung schnell zu einer finanziellen Überforderung führen. Growth Shares sollen das verhindern.
Um diese Dry-Income-Versteuerung zu vermeiden, sind Growth-Shares eine beliebte Lösung.
Der Präferenzbetrag sollte so gewählt werden, dass er dem aktuellen anteiligen Unternehmenswert – abzüglich des gewünschten Anteilskaufpreises – entspricht. Hierfür ist eine Bewertung erforderlich, mit der Sie Ihren Steuerberater betrauen sollten. Falls Sie bei der Auswahl eines passenden Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers Unterstützung benötigen, können wir Ihnen gerne weiterhelfen.
Außerdem ist es ratsam, eine <strong>jährliche Verzinsung</strong> des Präferenzbetrags zu vereinbaren, denn andernfalls besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Finanzverwaltung bei der Anteilsbewertung den Präferenzbetrag nicht berücksichtigt und es doch zu einer Dry-Income-Versteuerung kommt. Die Verzinszung bedeutet nicht, dass z.B. der Growth Shares Inhaber jährliche Zinsen zahlen muss; sie führen nur dazu, dass der verbleibende Präferenzbetrag jährlich angepasst wird. Aufgrund der Vorgaben des Bewertungsgesetzes ist ein rechnerischer Zinssatz von 5,5 % pro Jahr empfehlenswert.
Alternativ zu der Vereinbarung zu Growth-Shares kann man auch den Weg über § 19a EStG gehen. Im Unterschied zu Growth Shares ist die Versteuerung hier jedoch nicht aufgehoben, sondern nur “aufgeschoben”. Der nachträglich eintretende Co-Founder muss dann die Steuern erst zahlen, wenn er die Anteile wieder verkauft.

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