Einberufung einer Videoversammlung
Wer kann eine Videoversammlung einberufen?
Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Videoversammlung regeln, werden sich regelmäßig am Vorbild der Präsenz-Gesellschafterversammlung orientieren.1
Hiernach gilt das Gleiche wie bei der Präsenzversammlung:
- Zur Einberufung einer Videoversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig.
- Gesellschafter, die zusammen oder allein mindestens mit 10 % beteiligt sind, können jedoch von der Geschäftsführung die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung verlangen.2
Welche Fristen müssen bei der Einberufung einer Videoversammlung beachtet werden?
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts zur Frist geregelt ist, gelten die Fristvorgaben für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung entsprechend (1 Woche).3
Nutze unseren Fristrechner, um bei der Berechnung der Fristvorgaben für die Einladung zur Gesellschafterversammlung keine Fehler zu machen.
Welche Formvorgaben müssen bei der Einberufung einer Videoversammlung beachtet werden?
Auch bei der Form der Einberufung gilt: Wenn nichts Spezielles im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, gilt das gleiche wie bei der Präsenzversammlung.4
Was sind die Vorteile der Videoversammlung?
Die Videoversammlung ermöglicht es den Versammlungsteilnehmern, von unterschiedlichen Orten aus an der Beschlussfassung teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben.
Eine persönliche Aussprache ist im Gegensatz zur versammlungslosen Beschlussfassung möglich. Allerdings sollte nicht unterschätzt werden, dass die Videoübertragung immer noch eine technische Barriere darstellt. Persönlich schwierige Entscheidungen sollten daher weiterhin in einer Präsenzversammlung besprochen und gefasst werden, sofern dies möglich ist.
Gleichzeitig fordert die Videoversammlung wie die Präsenzversammlung, dass die Stimmabgabe im Versammlungstermin erfolgt. Für die Entscheidung von komplexen Themen, bei welchen zu erwarten ist, dass sich die Abstimmungsteilnehmer längere Zeit mit der Materie beschäftigen wollen oder Beratung einholen werden, ist eine versammlungslose Beschlussfassung als Umlaufbeschluss oftmals besser geeignet.
Fußnoten
- Vgl. LG Hamburg. ↩︎
- Vgl. § 50 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
- Vgl. LG Hamburg. ↩︎
- Vgl. LG Hamburg. ↩︎
Gremien und Beschlüsse. Einfach und digital.
Hunderte Unternehmen aller Größenordnungen nutzen Resolvio, um ihre Gremien zu managen, Beschlüsse zu fassen und so schneller bessere Entscheidungen zu fassen.
Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
Gremien und Beschlüsse. Einfach und digital.
Hunderte Unternehmen aller Größenordnungen nutzen Resolvio, um ihre Gremien zu managen, Beschlüsse zu fassen und so schneller bessere Entscheidungen zu fassen.