Holding-Fristen: Steuererklärung und Jahresabschluss – Alle Termine im Überblick

Holding-Gesellschaften müssen Fristen für Steuererklärung und Jahresabschluss einhalten. Die Holding-Frist für die Steuererklärung endet regulär mit Steuerberater am 28.02. des übernächsten Jahres und ohne Steuerberater am 31.07. des Folgejahres. Die Holding-Frist für den Jahresabschluss läuft grundsätzlich bis zum 31.12. des Folgejahres. Für die Abschlussjahre 2022 bis 2024 gelten jedoch coronabedingte Sonderfristen (siehe Details unten). In diesem Beitrag erfahren Sie alle relevanten Fristen für Ihre Holding-GmbH oder Holding-UG.

Hier geht es direkt zu den Fristen für die einzelnen Abschlussjahre:

Im Überblick: Holding-Fristen 2025 – Steuererklärung und Jahresabschluss

Die wesentlichen Fristen, die jährlich zu beachten sind, gelten für die folgenden Tätigkeiten:

  • Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister (früher: elektronischer Bundesanzeiger)
  • Einreichung von Steuererklärungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eBilanz beim Finanzamt

Holding-Frist Jahresabschluss: Offenlegungspflicht im Unternehmensregister

Die wesentliche Frist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ist die sogenannte Offenlegungspflicht. Diese Pflicht wird durch die rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister (vor 2022: Bundesanzeiger) erfüllt.

Für die Einreichung gilt grundsätzlich eine Frist von 1 Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahrs. Da bei Holdinggesellschaften das Geschäftsjahr in aller Regel das Kalenderjahr ist, gilt also eine Frist bis zum 31.12. nach Abschluss des Geschäftsjahrs.

Allerdings gab es parallel zu den erweiterten Fristbestimmungen für die Steuererklärungen (siehe unten) auch für die Offenlegung der Jahresabschlüsse sogenannte “faktische Fristverlängerungen”1 für die Jahre 2022 bis 2025 (auch für 2026 erwartet), sodass in diesen Jahren erst eine Einreichung nach dem 31.03. sanktioniert wurde bzw. wird.

Bei der Einreichung können Holding-Gesellschaften häufig2 zwischen Hinterlegung und Veröffentlichung wählen. Der Unterschied ist der folgende: Bei der Hinterlegung kann der Jahresabschluss von einem Dritten nur nach Anmeldung beim Unternehmensregister und Zahlung einer geringen Gebühr eingesehen werden, während bei der Veröffentlichung der Jahresabschluss ohne “Paywall” einsehbar ist.

Holding-Frist Steuererklärung: Wann muss die Steuererklärung eingereicht werden?

Holdinggesellschaften sind als rein vermögensverwaltende Gesellschaften keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einreichen, sondern nur Steuererklärungen für die Körperschaftsteuer (“KSt”) und Gewerbesteuer (“GewSt”). Hinzu kommt die Pflicht zur Einreichung der E-Bilanz.

Für die die KSt- und GewSt-Erklärung sowie die E-Bilanzeinreichung gilt die folgende Fristregelung:3

  • Ohne Steuerberater: Holdinggesellschaften, die die Steuererklärungen selbst einreichen, müssen dies bis zum 31.07. um 24:00 Uhr des Folgejahres erledigt haben.
  • Mit Steuerberater: Für Holdinggesellschaften, die – z.B. über die Buchung bei Resolvio – eine Steuerberaterkanzlei beauftragt haben, läuft die Frist erst am 28.02. um 24:00 Uhr des Folgejahres ab (bzw. in Schaltjahren am 29.02.).
  • Besonderheit in 2022 bis 2026: Für die Abschlussjahre 2020 bis 2024 gab es allerdings noch in Folge der Coronapandemie Verlängerungsbestimmungen4, die sich auf die Fristjahre 2022 bis 2026 auswirken (siehe unten im Einzelnen).

Holding-Fristen auf einem Blick

Nachfolgend stellen wir für die jeweiligen Abschlussjahre die relevanten Fristen zusammen (auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Fristverlängerungen bzw. Androhungsverzichte).5

Abschlussjahr 2025

  • Offenlegung des Jahresabschluss beim Unternehmensregister (früher Bundesanzeiger): 31.12.2026
  • Einreichung der Steuererklärungen für KSt und GewSt:
    • mit Steuerberater (z.B. bei Buchung über Resolvio): 28.02.2027
    • ohne Steuerberater: 31.07.2026

Abschlussjahr 2024

  • Offenlegung des Jahresabschluss beim Unternehmensregister (früher Bundesanzeiger): 31.12.2025 (faktische Fristverlängerung bis 31.03.2026 erwartet)
  • Einreichung der Steuererklärungen für KSt und GewSt:
    • mit Steuerberater (z.B. bei Buchung über Resolvio): 30.04.2026
    • ohne Steuerberater: 31.07.2025

Abschlussjahr 2023

  • Offenlegung des Jahresabschluss beim Unternehmensregister (früher Bundesanzeiger): 31.03.2025
  • Einreichung der Steuererklärungen für KSt und GewSt:
    • mit Steuerberater (z.B. bei Buchung über Resolvio): 30.04.2025
    • ohne Steuerberater: 30.09.2024

Abschlussjahr 2022

  • Offenlegung des Jahresabschluss beim Unternehmensregister (früher Bundesanzeiger): 31.03.2024
  • Einreichung der Steuererklä
    • mit Steuerberater (z.B. bei Buchung über Resolvio): 30.04.2024
    • ohne Steuerberater: 30.09.2023

Weitere Fristen im Jahresabschluss-Kontext

Es gibt noch weitere Fristen für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, die allerdings bei Holding-Gesellschaften typischerweise keine Rolle spielen, weil deren Einhaltung nicht behördlich überwacht wird.

Bevor der Jahresabschluss hinterlegt werde kann, muss dieser aufgestellt werden und festgestellt werden. Die Aufstellung ist eine Geschäftsführerpflicht, während die Feststellung eine Pflicht der Gesellschafter ist.

Zwar gelten auch für die Aufstellung und Feststellung weitere gesetzliche Fristen (Aufstellung: 3-6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs6, Feststellung: 11 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres7). Diese werden jedoch nicht durch eine Behörde überwacht oder werden bei Überschreitung auch nicht durch ein Bußgeld sanktioniert. Relevant sind diese Fristen daher nur bei größeren Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter und Geschäftsführer nicht personenidentisch sind, da sich insbesondere der Geschäftsführer bei einer zu späten Jahresabschluss-Aufstellung pflichtwidrig verhält.

Fristüberschreitung: Das sind die Folgen

Die Folgen einer Fristüberschreitung sind je nach Fristenart unterschiedlich:

Verspätete Offenlegung im Unternehmensregister

Die rechtzeitige Einreichung von Bilanzunterlagen überwacht das Bundesamt für Justiz. Bei einer verspäteten Offenlegung im Unternehmensregister erlässt das Bundesamt der Justiz zunächst die Androhung eines Ordnungsgeldes. In dieser Androhung wird dem Adressaten aufgegeben wird, binnen einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung der Offenlegung nachzukommen. Das angeordnete Ordnungsgeld beträgt bei Holding-Gesellschaften häufig 2.500 € (Mindestbetrag), kann jedoch bis zu 25.000 € betragen.

Zusammen mit der Androhung sind Verfahrenskosten von 103,50 € zu tragen.

Wenn innerhalb der 6-wöchigen Nachfrist die Offenlegung nachgeholt wird, entfällt das Ordnungsgeld. Sofern die nachträgliche Offenlegung auch nach der 6-wöchigen Nachfrist erfolgt, ist immerhin eine Vergünstigung auf wenige hundert Euro möglich.

Verspätete Einreichung der Steuererklärung

Verspätete Einreichung der Steuererklärung

Bei verspäteter Einreichung der Steuererklärungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer drohen Holding-Gesellschaften insbesondere die folgenden zwei Sanktionen:

  • der Verspätungszuschlag und
  • das Zwangsgeld.

Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, das dafür sorgen soll, dass Steuererklärungen pünktlich abgegeben werden.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Pro Monat und pro Steuerart beträgt der Zuschlag jedoch mindestens 25 Euro – unabhängig davon, ob eine Nachzahlung oder eine Erstattung erwartet wird. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag maximal 25.000 Euro betragen.

Da bei Holding-Gesellschaften in der Regel Steuererklärungen für Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer abzugeben sind, betragen die Verspätungszuschläge je Monate daher zusammen 50 Euro.

Zwangsgeld

Zusätzlich zum Verspätungszuschlag kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird. Die rechtliche Grundlage findet sich in der Abgabenordnung ab § 329.

Ablauf: Im ersten Schritt droht das Finanzamt das Zwangsgeld an und teilt eine Frist von mindestens zwei Wochen mit. In diesem Zeitraum kann die Steuererklärung nachgereicht werden, ohne dass das Zwangsgeld bezahlt werden muss. Lässt die Holding-Gesellschaft diese Frist verstreichen, erfolgt die Festsetzung des Zwangsgelds.

Höhe: Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die exakte Höhe liegt im Ermessen des Finanzamts und orientiert sich an mehreren Kriterien:

  • Höhe der voraussichtlichen Steuerfestsetzung
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft
  • Hartnäckigkeit bei der Nichtabgabe der Steuererklärung

Für Holding-Gesellschaften, die in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet haben, beträgt das erstmalige Zwangsgeld typischerweise 200 EUR für jede Steuerart (also für KSt. und GewSt. gemeinsam 400 €).

Sobald die Steuererklärung abgegeben wird, entfällt der Grund des Zwangsgelds. Auch ein bereits festgesetztes Zwangsgeld muss dann nicht mehr bezahlt werden.

Wichtig: Wurde das Zwangsgeld jedoch bereits vor Abgabe der Steuererklärung bezahlt, erfolgt keine Erstattung. Daher sollte eine voreilige Zahlung des Zwangsgelds unbedingt vermieden werden. Stattdessen sollten schnellstmöglich die Steuererklärungen nachträglich abgegeben werden.

Bei wiederholter Nichteinreichung kann das Finanzamt weitere Zwangsgelder mit jeweils höchstens 25.000 Euro festsetzen und mittels Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) eintreiben.

Individuelle Fristverlängerungen möglich

Zeichnet sich ab, dass die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann, sollte vor Ende der Frist ein schriftlicher und begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Bei bisheriger pünktlicher Abgabe stehen die Chancen gut, eine Fristverlängerung von bis zu vier Monaten zu erhalten. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht jedoch nicht.

Fußnoten

  1. Zu der Charakterisierung des Androhungsverzichts als faktische Fristverlängerung siehe Datev-Magazin. ↩︎
  2. Holding-Gesellschaften, die als Kleinstkapitalgesellschaften gelten, können die Hinterlegung wählen. Holding-Gesellschaften, bei denen der Geschäftsführer mit dem Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft identisch ist, gelten in der Regel als Kleinstkapitalgesellschaften, vgl. § 267a HGB, § 326 HGB. ↩︎
  3. Siehe § 149 Abs. 2 und 3 AO. ↩︎
  4. Siehe BMF v. 23.06.2022 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :018 BStBl 2022 I S. 938. ↩︎
  5. Es wird von dem 31.12. als letzter Tag des Geschäftsjahrs ausgegangen. ↩︎
  6. Siehe § 264 Abs. 1 S. 2, S. 3 HGB. ↩︎
  7. Siehe § 42a GmbHG. ↩︎

Holding-Jahresabschluss ab 319 € vom Steuerberater

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

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Hubertus Scherbarth ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

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