Anstoß des Umlaufverfahren (Umlaufbeschlüsse)
Welche Fristen müssen bei der Initiierung des Umlaufverfahrens beachtet werden?
Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts zur Frist geregelt ist, gelten die Fristvorgaben für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung entsprechend. Hiernach ist grundsätzlich von einer Stimmfrist von mindestens 1 Woche auszugehen.1
Nutze unseren Fristrechner, um bei der Berechnung der Fristvorgaben für die Einladung zur Gesellschafterversammlung keine Fehler zu machen.
Welche Formvorgaben müssen bei der Initiierung einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren beachtet werden?
Auch bei der Form des Beschlussantrags gilt: Wenn nichts Spezielles im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, gilt das gleiche wie bei der Präsenzversammlung (siehe oben).2
Wer kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren initiieren?
3Die Abstimmung ohne Gesellschafterversammlung können sowohl die Geschäftsführung als auch die Gesellschafter initiieren.
Dieses Initiativrecht kann von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abweichend gestaltet sein.
Fußnoten
- Vgl. LG Hamburg. ↩︎
- Vgl. LG Hamburg. ↩︎
- Liebscher in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 48 Rn. 150 f.; Wicke in Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 48 Rn. 5. ↩︎
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Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
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