Spezialisierte Steuerberatung für Holdings
Holding-Steuererklärung für 389 €/Jahr: Ihr Steuerberater für die Holding
Spezialisiert auf vermögensverwaltende HoldingsErstellung durch Steuerberater-Partnerkanzlei
Festpreis statt unklarer StundensätzeVolle Kostenkontrolle ab 389 € netto pro Jahr
Vollständig digitaler AblaufKontoauszug und Belege hochladen. Den Rest erledigt die Partnerkanzlei
Eine Holding ist operativ oft simpel. Steuerliche Schwerpunktthemen wie die Behandlung von Gesellschafterdarlehen, Schachtelprivileg (§ 8b KStG) und Investmenttätigkeit spielen trotzdem eine wichtige Rolle. Genau dafür gibt es die spezialisierte Resolvio-Partnerkanzlei, die Ihre Holding-Steuererklärung und Ihren Jahresabschluss zum transparenten Festpreis erstellt.
Hinweis: Sämtliche Jahresabschluss-Leistungen werden ausschließlich durch Partner-Steuerberaterkanzleien angeboten & erbracht.
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Warum ein Spezialist?
Warum ein spezialisierter Holding-Steuerberater?
Klassische Kanzleien behandeln eine Holding oft wie eine komplexe operative GmbH – das ist teuer und unnötig. Die Resolvio-Partnerkanzlei kann Holding-Steuererklärung und Jahresabschluss dagegen wesentlich effizienter bearbeiten und kann mit der Resolvio-Software auf speziell hierfür zugeschnittene Kanzleisoftware zurückgreifen.
Um die steuerlichen Vorteile einer Holding-Struktur voll auszuschöpfen und zugleich hohe jährlichen Verwaltungskosten zu vermeiden, braucht es genau diese Spezialisierung.
So kann die Resolvio-Partnerkanzlei das die Erstellung aller Steuerklärungen inklusive Jahresabschluss für nur 389 € netto pro Jahr anbieten.
Steuererklärung im Detail
Die Holding-Steuererklärung: Welche Steuern fallen an?
Eine Holding-GmbH oder Holding-UG ist als Kapitalgesellschaft zur Abgabe mehrerer Steuererklärungen verpflichtet – auch ohne operative Umsätze.
Die Holding-Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) ist ein eigenständiges Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG). Für eine vermögensverwaltende Beteiligungsholding sind insbesondere folgende Aspekte relevant:
Trennungsprinzip und Steuerpflicht: Die Besteuerung von Gesellschaft und Anteilseignern erfolgt strikt getrennt.
Gewerbliche Einkünfte kraft Rechtsform: Eine Kapitalgesellschaft erzielt unabhängig von ihrer Tätigkeit stets gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG).
Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen (§ 8b KStG): Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mind. 10 %) an anderen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1, 5 KStG). Auch Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). 5 % der Erträge gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Betriebsausgabenabzugsverbot: Das pauschale Abzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG gilt auch dann, wenn tatsächlich keine oder geringere Betriebsausgaben angefallen sind.
Verlustverrechnungsbeschränkungen: Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mindern den steuerpflichtigen Gewinn nicht (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).
Zinsschranke: Zinsaufwendungen sind nur im Rahmen der Zinsschranke (§ 4h EStG i. V. m. § 8a KStG) abzugsfähig.
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Unangemessene Leistungsbeziehungen zwischen Holding und Anteilseignern werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und korrigieren die Bemessungsgrundlage.
Abgrenzung Vermögensverwaltung / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Das bloße Halten von Beteiligungen gilt grundsätzlich als Vermögensverwaltung. Erst wenn die Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.
Einordnung: Das Schachtelprivileg (§ 8b KStG) ist das zentrale steuerliche Privileg der vermögensverwaltenden Beteiligungsholding; die pauschale 5 %-Hinzurechnung ist dabei zwingend zu beachten. Das Trennungsprinzip ist anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine Holding-Kapitalgesellschaft unterliegt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG zwingend der Gewerbesteuer – unabhängig davon, ob sie tatsächlich gewerblich oder nur vermögensverwaltend tätig ist. Auch reine Beteiligungserträge (z. B. Dividenden, Veräußerungsgewinne) fließen damit grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage ein.
Zwangsgewerblichkeit kraft Rechtsform: Die Gewerbesteuerpflicht besteht allein wegen der Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG): Auf Antrag möglich, wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (zzgl. unschädlicher Nebentätigkeiten) beschränkt. Das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder an gewerblich geprägten Personengesellschaften ist hierfür regelmäßig schädlich; unschädlich bleiben Beteiligungen an grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften.
Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG): Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 15 % können den Gewerbeertrag kürzen. Erträge aus Minderheitsbeteiligungen (unter 10 %) unterliegen dagegen der vollen Gewerbesteuer.
Einordnung: Die Rechtsform führt zwingend zur Gewerbesteuerpflicht; die erweiterte Kürzung wird nur bei strikter Einhaltung der Ausschließlichkeitsvoraussetzungen gewährt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung legen die Vorschriften restriktiv aus und stellen auf Satzungszweck und tatsächliche Geschäftsführung ab.
Umsatzsteuerlich kommt es darauf an, ob die Holding Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist. Das bloße Halten von Beteiligungen (reine Finanzholding) ist keine unternehmerische Tätigkeit und begründet weder Unternehmereigenschaft noch ein Vorsteuerabzugsrecht.
Unternehmerische Tätigkeit: Erbringt die Holding entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften (z. B. Management-, Verwaltungs- oder Beratungsleistungen, auch entgeltliche Immobilienvermietung), wird sie insoweit unternehmerisch tätig.
Darlehen: Die entgeltliche Darlehensgewährung ist zwar wirtschaftliche Tätigkeit, regelmäßig aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. Auf die Befreiung kann unter den Voraussetzungen des § 9 UStG verzichtet werden.
Vorsteuerabzug: Setzt voraus, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Unentgeltliche Leistungen begründen keinen Vorsteuerabzug.
Organschaft: Eine unternehmerisch tätige Holding kann Organträger sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften sind dann nicht steuerbare Innenumsätze.
Einordnung: Die Rechtsform ist unerheblich (Grundsatz der Rechtsformneutralität). Erst durch entgeltliche Leistungen an die Beteiligungsgesellschaften wird die Holding Unternehmerin mit Vorsteuerabzugsrecht; Steuerbefreiungen und die Verzichtsoption sind zu beachten.
Praxishinweis: Viele Steuerberaterkanzleien übersehen immer wieder, dass rein vermögensverwaltende Holdinggesellschaften nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Die Folge sind unnötig erhöhte Steuerberaterkosten für eine gar nicht erforderliche Umsatzsteuerbuchhaltung. Hinzu tritt das Risiko, dass das Finanzamt zu Unrecht „gezogene“ Vorsteuer zurückverlangt.
Bei einer vermögensverwaltenden Beteiligungsholding kann eine sogenannte „Dauerüberzahler“-Situation entstehen: Die auf empfangene Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dauerhaft höher als die tatsächlich festzusetzende Körperschaftsteuer – etwa wegen hoher Verlustvorträge oder weil die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG weitgehend steuerfrei sind.
Zwingender Steuerabzug: Die Kapitalertragsteuer ist dennoch einzubehalten und abzuführen, auch wenn absehbar keine oder nur geringe Körperschaftsteuer entsteht. Ein Verzicht aus Billigkeitsgründen ist ausgeschlossen (§ 44a Abs. 5 EStG greift nicht).
Anrechnung und Erstattung: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung auf die Steuerschuld angerechnet (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und, soweit nicht verbraucht, erstattet.
Einordnung: Nach BFH-Rechtsprechung ist der Steuerabzug auch bei dauerhaften Verlustvorträgen oder steuerfreien Beteiligungserträgen vorzunehmen; die Überzahlung ist systemimmanent. Die Erstattung erfolgt über das Veranlagungsverfahren.
Direkter Vergleich
Klassische Kanzlei vs. Resolvio-Partnerkanzlei
Klassische Kanzlei | Resolvio-Partnerkanzlei | |
|---|---|---|
Preismodell | Stundensatz / Gegenstandswert | Festpreis |
Holding-Spezialisierung | ✖ | ✔ |
Digitaler Ablauf | teils | vollständig |
Jahresabschluss, Steuererklärung & Offenlegung aus einer Hand | variabel | ✔ |
Fristen & Kosten
Fristen und Kosten Ihrer Holding
Fristen
Für Kapitalgesellschaften gelten gesetzliche Abgabefristen, die sich verlängern, sobald eine Steuerberatungskanzlei wie die Resolvio-Partnerkanzlei mandatiert ist. Alle konkreten Fristen für Jahresabschluss und Steuererklärung Ihrer Holding finden Sie in unserer Detailübersicht.
Kosten
Die Kosten einer klassischen Steuerberatung orientieren sich am Gegenstandswert (StBVV). Für eine wenig aktive Holding gibt es jedoch standardisierte, günstigere Festpreise. Eine vollständige Aufschlüsselung der laufenden Kosten einer Holding pro Jahr haben wir für Sie zusammengefasst.
Die digitale Alternative
Resolvio: digitaler Festpreis statt teurer Stundensätze
Über Resolvio erledigen Sie Jahresabschluss und Steuererklärung Ihrer Holding gemeinsam mit der spezialisierten Partnerkanzlei – digital, transparent und zum Festpreis ab 389 € (zzgl. USt.).
Hinweis: Sämtliche steuerlichen Leistungen werden ausschließlich durch die Partner-Steuerberaterkanzlei erbracht.
Hinweis: Sämtliche Jahresabschluss-Leistungen werden ausschließlich durch Partner-Steuerberaterkanzleien angeboten & erbracht.
Transparenter Festpreis für Ihre Holding
Mit den transparenten Preisen unserer Partnerkanzlei SOLVING TAX erleben Sie keine Überraschungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses für Ihre Holding.
Hinweis: Sämtliche Jahresabschluss-Leistungen werden ausschließlich durch Partner-Steuerberaterkanzleien angeboten & erbracht.
Rundum-Sorglospaket für Holding-Jahresabschluss
Das jährliche Standardprogramm: Jahresabschluss, KSt- und GewSt-Erklärungen, Offenlegung im Unternehmensregister
pro Holding pro Jahr. Netto. In Euro.
- Körperschaftssteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
- E-Bilanz
- Offenlegung Unternehmensregister (Bundesanzeiger)
- Persönlicher Ansprechpartner
- Kommunikation mit Finanzamt
- Buchhaltung (Transaktionen: unbegrenzt)
- Anzahl an Beteiligungen: unbegrenzt
- Bilanzsumme: unbegrenzt
*) Bei Buchung mit mindestens 4 Wochen Abstand zum Ablauf der Offenlegungsfrist
Add-Ons
- Neugründungs-AddonErstellung der Eröffnungsbilanz und Beantragung einer neuen Steuernummer (steuerliche Erfassung)
49,00 €
zzgl. USt. - Fast Track**Wenn es einmal schnell gehen mussBearbeitung des Jahresabschlusses innerhalb von 4 Wochen gewährleistet
199,00 €
zzgl. USt. - Holdings mit ETF- und Aktien-DepotsJahresabschluss für vermögensverwaltende Holdings mit ETF- und Aktien-DepotsComing soon
**) Fast Track-Addon obligatorisch bei einer Buchung mit nur noch 6 Wochen oder weniger Abstand zum Ablauf der Offenlegungsfrist (Mehr Infos)
Hinweis: Sämtliche Jahresabschluss-Leistungen werden ausschließlich durch Partner-Steuerberaterkanzleien angeboten & erbracht.
Häufige Fragen zur Holding-Steuererklärung
Ja. Auch eine Holding ohne operative Umsätze muss jährlich eine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung sowie eine E-Bilanz abgeben – notfalls als Nullmeldung.
Theoretisch ja. Wegen der E-Bilanz-Pflicht und den Besonderheiten der Körperschaftsteuer ist das in der Praxis jedoch fehleranfällig – eine spezialisierte Kanzlei wird empfohlen.
Nein. Resolvio ist die digitale Plattform; die steuerlichen Leistungen werden ausschließlich die spezialisierte Partner-Steuerberaterkanzlei SOLVING TAX angeboten und erbracht.
Die Partnerkanzlei bietet einen transparenten Festpreis ab 389 € (zzgl. USt.) für Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung im Unternehmensregister an.
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