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Beschlussgremien

Dr. Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

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Rechtsanwalt, Steuerberater @SOLVING TAX

GrundlagenBeschlussfassung
Letztes Update: 11.04.2024
Beschlussgremien

Welche Gremien (“Organe”) entscheiden durch Beschluss?

Im Unternehmensrecht treffen die sogenannten “Gesellschaftsorgane” Entscheidungen durch Beschluss. Man unterscheidet drei Arten von Gesellschaftsorganen nach ihren Aufgabengebieten: Mitgliedschaft, Geschäftsleitung, Aufsicht.

1. Mitglieder (Gesellschafter)

Für die Entscheidungen der  “Teilhaber am Gesellschaftsvermögen” (Mitglieder) muss die Beschlussform beachtet werden:

  • Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB)1,
  • Gesellschafter der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)2,
  • Mitglieder des Vereins3,
  • Hauptversammlung der Aktiengesellschaft4,
  • Generalversammlung der Genossenschaft5.

Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken ist auch für die Entscheidung einer Ein-Personen-Gesellschaft ein Beschluss erforderlich.6

2. Geschäftsleitung

Darüber hinaus treffen auch Geschäftsleitungsorgane ihre Entscheidungen in Beschlüssen7:

  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB),
  • Geschäftsführer der GmbH,
  • Vereinsvorstand,
  • Vorstand der Aktiengesellschaft,
  • Vorstand der Genossenschaft.

3. Aufsichtsrat und Beirat

Schließlich ist auch für eine Entscheidung der Aufsichtsorgane die Beschlussform erforderlich8:

  • Aufsichtsrat und Beirat in Personengesellschaften  (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB),
  • Aufsichtsrat der GmbH,
  • Beirat der GmbH,
  • Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft,
  • Aufsichtsrat der Genossenschaft.

Footnotes

  1. Vgl. § 109 Abs. 1 HGB. ↩

  2. Siehe § 47 Abs. 1 GmbHG. ↩

  3. Siehe § 32 Abs. 1 BGB. ↩

  4. Siehe § 133 Abs. 1 AktG. ↩

  5. Siehe § 43 Abs. 2 GenG. ↩

  6. Vgl. § 48 Abs. 3 GmbHG. ↩

  7. Vgl. § 109 Abs. 1 HGB und § 28 BGB. ↩

  8. Vgl. § 108 Abs. 1 AktG. ↩

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