Diese Haftungsfallen sollte jeder Startup Gründer kennen und vermeiden!

Das Gesellschaftsrecht kennt keine Schonfrist für Anfänger. Auch in der frühen Phasen des Unternehmens – sogar bereits im Gründungsstadium der GmbH – können Fehler bei gesellschaftsrechtlichen Formalismen zur Geschäftsführerhaftung von Startup-Gründern führen.

Diese Haftungsgefahren verwirklichen sich oftmals erst, wenn

  • Gesellschafter einen Exit machen und sie ihre Anteile an neue Investoren veräußern oder
  • die Gesellschaft insolvent geworden ist – und der Insolvenzverwalter Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer geltend macht.

Gründerexit und Insolvenz sind gerade bei Startups besonders relevant. Deswegen lohnt es sich gerade für Startup-Geschäftsführer, sich frühzeitig um die Vermeidung ihrer Haftungsrisiken zu kümmern

Eine große Haftungsfalle kann die unwirksame oder vollständig unterlassene Beschlussfassung sein:

  • Verträge, wirtschaftliche Entscheidungen oder strategische Maßnahmen, die der Geschäftsführer im Startup selbständig vorgenommen hat, können sich im Nachhinein – unter Umständen auch erst nach Jahren – als sogenannte Kompetenzüberschreitung herausstellen.
  • Die sich aus einer Kompetenzüberschreitung ergebenden Schäden stellen ein empfindliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer dar. Verstößt der Geschäftsführer aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung gegen gesellschaftsrechtliche Formalien, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden persönlich. Der relevante Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Werden beispielsweise notwendige Zustimmungsbeschlüsse nicht oder nicht ordnungsgemäß gefasst, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Geschäftsführer gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat.
  • Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beschluss, kann sich der Geschäftsführer übrigens auch nicht dadurch entschuldigen, dass die Gesellschafter “über alles Bescheid gewusst” hätten. Selbst wenn dies stimmt, kann ein Bescheidwissen keine Beschlussfassung ersetzen. Eine entlastende Willensbildung der Gesellschafter liegt nämlich erst vor, wenn sie einen wirksamen Beschluss gefasst haben.1
  • Selbst eine D&O-Versicherung hilft in vielen Fällen nicht weiter, bei welchen der Geschäftsführer vorgeschriebene Beschlüsse der Gesellschafter nicht eingeholt hat. Denn eine D&O Versicherung greift in der Regel nicht, wenn es sich um wissentliche Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherten handelt. Ein wissentliches Handeln wird bereits vermutet, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung eine „Kardinalpflicht“, d.h. eine „elementare berufliche Pflicht“ betrifft.2 Eine solche elementare Pflicht ist beispielsweise die Beachtung der Zustimmungserfordernisse – selbst bei unerfahrenen Startup-Managern. In vielen Fällen gelingt es dem Geschäftsführer nicht, diese Vermutung zu widerlegen.

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  • Vermeide hierdurch unnötige Haftungsrisiken.

Weitere interessante Informationen zum Thema Gründen findest du im Lexware-Startup-Guide

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Fußnoten

  1. Fleischer in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 43 Rn. 279. ↩︎
  2. Vgl. BGH. ↩︎
Deutschland
Rechtsform
GmbH
Gremienart
Gesellschafter
Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Victoria Flecks
Victoria Flecks

Syndikusrechtsanwältin, Bankkauffrau

Victoria ist Syndikusrechtsanwältin bei einem international tätigen Medizintechnikunternehmen. Vor ihrem Jurastudium hat sie eine Banklehre abgeschlossen. Haftungsminimierung und Transparenz sind Stichworte, die für sie bei der Beschlussfassung besonders wichtig sind.

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