Verein (e.V.) + Stiftung: Digitaler Umlaufbeschluss kommt ( Bürokratieentlastungsgesetz)
Update 29.10.2024: Ab dem 01.01.2025 sind digitale Umlaufbeschlüsse auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig. Zu diesem Zeitpunkt treten die Formerleichterungen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) für Verein und Stiftung in Kraft.
Das Gesetz wurde nach der Verabschiedung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrats am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des ersten Quartals 2025 in in Kraft. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.
+++Update Ende+++
Das Bundeskabinett hat am 13.03.2024 einen Gesetzesentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz1 beschlossen, der nun endlich für e.V.-Vereinsmitglieder, Vereinsvorstände und Stiftungsvorstände den digitalen Umlaufbeschluss (auch „elektronischer Umlaufbeschluss”) zum Standard erhebt, indem es endlich die Textform (statt der Schriftform) genügen lässt. Wann das Gesetz in Kraft tritt, bleibt jedoch noch abzuwarten.
Digitale Umlaufbeschlüsse für Vereinsmitglieder
Bislang war in § 32 Abs. 3 BGB gesetzlich vorgeschrieben, dass Vereinsmitglieder per Umlaufbeschluss nur beschließen können, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich – also mit ihrer eigenhändigen Originalunterschrift2 – erteilen. Moderne Umlaufbeschlüsse mit der Resolvio-App (oder Email, Sms, WhatsApp etc) waren daher bisher nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Klausel enthielt.
Im neuen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass Textform3 genügt. Damit können Vereinsmitglieder nun endlich formwirksame Beschlüsse digital fassen, ohne dass eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Dies kann grundsätzlich mit WhatsApp, Email o.ä. erfolgen, solange die formalen Anforderungen hieran eingehalten werden und die Archivierung gewährleistet ist. Am einfachsten können rechtssichere digitale Umlaufbeschlüsse im Verein mit Resolvio gefasst werden.
Künftig können damit sogar Satzungsänderungen der Vereinssatzung per digitalen Umlaufbeschluss beschlossen werden.
Digitale Umlaufbeschlüsse für den Vereinsvorstand
Da die gesetzlichen Vorschriften zur Beschlussfassung des Vereinsvorstands auf § 32 Abs. 3 BGB verweisen,4 war auch für den Vereinsvorstand eine digitale Beschlussfassung im Umlaufverfahren nur möglich, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Vorschrift enthielt. Mit der vorgesehenen Änderung im Vereinsrecht wird auch damit aufgeräumt: Mit der Gesetzesänderung können Vorstandsmitglieder standardmäßig digital entscheiden, ohne dass vorher eine Satzungsanpassung notwendig ist.
Beispielsweise sind daher für den Bereich der gemeinnützigkeitsrelevanten Vereinsrücklagen Vorstandsbeschlüsse jetzt noch unproblematischer möglich als bisher. Hierfür bieten wir die entsprechenden anwaltlich geprüften Beschlussvorlagen kostenlos an:
Hier geht zu dem Artikel über die Vereinsrücklagen mit Muster-Vorlagen für die Vorstandsbeschlüsse
Digitale Umlaufbeschlüsse für den Stiftungsvorstand, Kuratorium, Aufsichtsrat…
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung hat auch eine weitere Auswirkung für den Stiftungsvorstand und sonstige Organe der Stiftung (Kuratorium, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat etc). Denn auch dort verweisen die gesetzlichen Regeln für die Beschlussfassung auf § 32 BGB5. Mit der Gesetzesänderung ist also auch in der Stiftung ein digitaler Umlaufbeschluss standardmäßig möglich, auch wenn die Stiftungssatzung noch keine modernen Klauseln für die digitale Beschlussfassung enthält.
Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs
Der Regierungsentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz wird nun den Gesetzgebungsprozess im Bundestag durchlaufen. Wann die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen gelten, bleibt abzuwarten.6 Wir werden dich hierüber auf dem Laufenden halten und diesen Artikel entsprechend aktualisieren.
Fußnoten
- “Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie”, Regierungsentwurf vom 13.03.2024. ↩︎
- Siehe § 126 BGB. ↩︎
- Siehe § 126b BGB. ↩︎
- Siehe § 28 BGB. ↩︎
- Siehe § 84b BGB . ↩︎
- Hier finden Sie den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens. ↩︎
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Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
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