Allgemeines zum Start einer Beschlussfassung

Was ist die Initiierung der Beschlussfassung?

Die Initiierung einer Beschlussfassung ist der Anstoß zur Beschlussfassung. Hiermit beginnt die Beschlussprozedur. 

Die konkrete Art und Weise der Initiierung richtet sich danach, in welcher Beschlussprozedur der Beschluss gefasst werden soll.

  • Um einen Beschlussfassung im Wege der Präsenz- oder Videoversammlung fassen zu können, ist grundsätzlich die rechtzeitige und formgerechte Einberufung der Versammlung durch Ladung aller Abstimmungsteilnehmer zur Versammlung erforderlich.1 Hierbei werden die bevorstehenden Beschlussanträge zumindest dem Thema nach angekündigt.
  • Um einen Umlaufbeschluss wirksam fassen zu können (Beschlussfassung ohne Versammlung), müssen die Gesellschafter zur Abstimmung aufgefordert werden.2 Hierbei werden die Beschlussanträge, über die abgestimmt werden, sofort mitgeteilt.

Wichtig ist es, die gesetzlichen und ggf. gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristerfordernisse für die Initiierung einer Beschlussfassung zu beachten, außer es wurde wirksam hierauf verzichtet.

Ferner muss die handelnde Person auch initiativberechtigt sein (Präsenz-Gesellschafterversammlung, Umlaufbeschluss, Videoversammlung).

Warum gibt es Formalien (Initiativrecht, Form, Frist) bei der Initiierung der Beschlussfassung?

Mit der Initiierung der Beschlussfassung wird der Inhalt des späteren Beschlusses bereits vorfestgelegt, denn die Abstimmungsteilnehmer können hierüber nur mit “Dafür” oder “Dagegen” abstimmen.3 Aus dem Initiativrecht folgt also eine gewisse Machtstellung.

  • Deswegen soll nicht “jeder” eine Beschlussfassung initiieren dürfen, sondern z.B. bei einer Gesellschafterversammlung nur der Geschäftsführer oder Gesellschafter mit einer ausreichend hohen Beteiligung.
  • Durch die im Gesetz festgelegte oder im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Form der Initiierung (z.B. per Email) soll sichergestellt werden, dass jeder Abstimmungsberechtigte die Initiierungsnachricht auch erhält und damit die Chance hat, an der Abstimmung teilzunehmen.
  • Die gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Fristvorgaben (z.B. eine Woche bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung4) sollen gewährleisten, dass sich alle Gesellschafter ausreichend lange auf die Beschlussfassung vorbereiten können.

Fußnoten

  1. Vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
  2. Vgl. § 48 Abs. 2 GmbHG. ↩︎
  3. Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 70. ↩︎
  4. Siehe § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG. ↩︎
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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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