Beschlussverfahren
Wie kommt ein Beschluss zustande?
Ein Beschluss besteht regelmäßig aus sechs Bestandteilen:
- Initiierung der Beschlussfassung,
- Beschlussantrag,
- Stimmabgabe,
- Feststellung des Abstimmungsergebnisses und ggf. Verkündung,
- ggf. Umsetzung.
Grundsätzlich müssen auf allen Stufen der Beschlussfassung die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regeln für die Beschlussprozedur beachtet werden, damit ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Allerdings kann in vielen Fällen auf die Einhaltung der Regeln für die Beschlussprozedur verzichtet werden.
Ist die Beschlussfassung aufwendig und kompliziert?
Ja und Nein. Die Einhaltung aller Voraussetzungen der Beschlussprozedur kann – je nach Art der Beschlussprozdeur – förmlich und kompliziert sein.
Grund für die Förmlichkeit der Beschlussprozedur ist der Schutz aller Gesellschafter. Da ein Mehrheitsbeschluss jeden Gesellschafter auch dann binden kann, wenn er dagegen gestimmt hat, soll die Beschlussprozdeur sicherstellen, dass er nicht einfach übergangen worden ist und die Möglichkeit zur Stimmabgabe gehabt hat. Daher ist die Beschlussprozdeur eine wesentliche Legitimationsgrundlage des Beschlusses.1
Sofern sich jedoch alle einig sind, kann auf einen Großteil der Beschlussprozdeur verzichtet werden. In einen solchen Fall lassen sich Beschlussanträge rasch und unkompliziert durchwinken, ohne dass auf allzuviele Förmlichkeiten geachtet werden muss.
Mit Resolvio wird die Beschlussfassung schnell, einfach und digital. Resolvio unterstützt dich bei der Einhaltung aller Formalien auf allen Stufen der Beschlussprozedur – von der Iniitierung der Beschlussfassung bis zur Verkündung des Beschlusses. Hierdurch ist sichergestellt, dass deine Beschlüsse auch wirksam zustande kommen.
Ist eine Beschlussfassung auch ohne Einhaltung von Frist- und Formvorschriften möglich?
Eine wirksame Beschlussfassung als Präsenzversammlung ist auch bei fehlender ordnungsgemäßer Einberufung oder Frist- und Formverstößen wirksam, wenn
- alle Gesellschafter anwesend sind (Vollversammlung)2 und
- alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind3.
Für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren und für Videoversammlungen fehlt es an einer vergleichbaren Regelung im Gesetz.
Fußnoten
- Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 15 I 1 3. ↩︎
- § 51 Abs. 3 GmbHG. ↩︎
- BGH 2009; BGH 1961; BGH 1987; OLG Stuttgart; OLG München; OLG Hamburg; OLG Naumburg. ↩︎
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Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.
Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
Kurzvita:
2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.
2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.
Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").
2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
2020 - Steuerberaterprüfung.
2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.
Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.
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